Urteil des BVerwG vom 25.06.2012

Drohende Gefahr, Registrierung, Beweiserleichterung, Ausreise

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 6.12
OVG 3 L 200/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Mecklenburg-Vorpommern vom 29. November 2011 wird
verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) und Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde
der Beklagten bleibt ohne Erfolg, da sie nicht den Darlegungsanforderungen
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
1. Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache begehrt, setzt die hinreichende Darlegung dieses Zulassungs-
grundes gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Formulierung einer bestimmten,
höchstrichterlich noch nicht geklärten und sowohl für das Berufungsgericht als
auch die angefochtene Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen
Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe,
worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen
soll (stRspr, vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -
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Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Diesen Anforderungen genügt das
Vorbringen der Beschwerde nicht.
Die Beschwerde hat mit Schriftsatz vom 6. Februar 2012 die Frage aufgewor-
fen,
„ob die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie
2004/83/EG bei einer Gruppenverfolgungslage sich gene-
rell auch auf bei Rückkehr drohende Eingriffe erstreckt, die
dem Typus der Individualverfolgung zuzuordnen sind, oder
derlei nur bei atypischen - und dann besonders zu begrün-
denden - Konstellationen angenommen werden kann.“
Mit diesem und dem weiteren innerhalb der zweimonatigen Frist zur Begrün-
dung der Beschwerde (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingegangenen Vorbringen
zeigt die Beschwerde keine klärungsbedürftige Frage auf. Sie setzt sich insbe-
sondere nicht damit auseinander, dass die Richtlinie 2004/83/EG nicht danach
differenziert, ob dem Betroffenen eine Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit
zu einer bestimmten Gruppe oder aus individuellen Gründen droht.
Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
(EuGH) geklärt, dass die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie
2004/83/EG im Asylerstverfahren zu beachten ist, wenn der Antragsteller frühe-
re Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt
für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im
Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde. Die solchen früheren
Handlungen oder Bedrohungen nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG
zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus
Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG ergebenden Voraussetzung zu berück-
sichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit
dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf
Schutz geltend macht (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a.,
Abdulla u.a. - Slg. 2010, I-1493 Rn. 93). In Anwendung dieser Grundsätze ist
das Berufungsgericht - ungeachtet seiner missverständlichen Formulierung,
dass es an einem „grundlegenden Wandel der für die Zuerkennung des Flücht-
lingsstatus maßgeblichen tatsächlichen Umstände“ fehle (UA S. 13) - der Sache
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nach davon ausgegangen, dass sich die den Klägern zu 1 und 2 im Falle einer
Rückkehr drohende Gefahr trotz zwischenzeitlichen Wechsels des Verfol-
gungsakteurs und Änderung der Intensität der Verfolgungsbedrohung als Fort-
setzung der Gefahren darstellen würde, die sie zur Ausreise gezwungen hätten
(UA S. 11), und keine stichhaltigen Gründe zu erkennen seien, dass sie bei ei-
ner Rückkehr nicht von Verfolgung bedroht wären (UA S. 13). Begründet hat es
dies damit, dass die Kläger im Zeitpunkt ihrer Ausreise unmittelbar von einer an
ihre Volkszugehörigkeit anknüpfenden Verfolgung bedroht gewesen seien, da
seinerzeit die russischen Sicherheitskräfte Tschetschenen generell als feindse-
lig betrachtet hätten, sofern sie nicht auf ihrer Seite tätig gewesen seien (UA
S. 9 f.). Damit knüpfte die vom Berufungsgericht angenommene Vorverfolgung
nicht nur an die tschetschenische Volkszugehörigkeit der Kläger, sondern auch
an die dieser Volksgruppe von den verfolgenden russischen Sicherheitskräften
generell zugeschriebene Gegnerschaft und damit an ihre vermeintliche politi-
sche Überzeugung an (vgl. Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Buchst. e und
Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG). Gleiches gilt nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts für die den Klägern zu 1 und 2 im Falle einer Rückkehr nach
Tschetschenien nunmehr von den tschetschenischen Sicherheitskräften dro-
hende Gefahr.
2. Die Beschwerde genügt auch bezüglich der gerügten Verfahrensfehler nicht
den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Bei einer Ver-
fahrensrüge ist den Darlegungspflichten nur genügt, wenn der geltend gemach-
te Verfahrensmangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen
als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (stRspr,
vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - a.a.O.). Dabei hat
der Senat im Rahmen der Verfahrensrügen der Beklagten nicht zu beurteilen,
ob die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts im Ergebnis
sachlich zutreffend sowie in der Begründung durchweg überzeugend ist oder ob
verfahrensfehlerfrei auch eine andere Bewertung des Erkenntnismaterials mög-
lich gewesen wäre.
a) Die Beschwerde bemängelt zunächst, das Berufungsgericht habe sich bei
Anwendung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG zwar mit der Frage des
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inneren Zusammenhangs zwischen der bei der Ausreise und der bei heutiger
Rückkehr drohenden Gefahrenlage befasst. Die Bejahung des nötigen Zusam-
menhangs zeige sich aber nicht als hinreichend tragfähig und damit als verfah-
rensfehlerhaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei
bei der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG jeweils
im Einzelfall zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadens-
umstände sich die Vermutungswirkung erstrecke. Diesbezüglich habe das Be-
rufungsgericht keine erkennbaren Feststellungen getroffen.
Mit diesem und dem weiteren Vorbringen macht die Beschwerde lediglich gel-
tend, dass ihrer Auffassung nach die tatrichterlichen Feststellungen des Beru-
fungsgerichts für eine Prüfung auf der Grundlage der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht genügten. Dies vermag schon im Ansatz kei-
nen eine Zulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler zu begründen. Im Übri-
gen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Ausführungen in den von der Be-
schwerde zitierten Urteilen des Senats vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C
4.09 - (BVerwGE 136, 360 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht
Nr. 38) und - BVerwG 10 C 5.09 - (BVerwGE 136, 377 = Buchholz 451.902
Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 39) lediglich zu der Frage verhalten, wann die
Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG beim subsidiä-
ren Schutz eingreift.
b) Die Beschwerde greift weiter bei der Rückkehrprognose die vom Berufungs-
gericht zur Lage in Tschetschenien getroffene Annahme an, letztlich alle Perso-
nen, die vom Alter her als potentielle Rebellen in Betracht kämen und nach ei-
nem längeren Auslandsaufenthalt zurückkehrten, würden das erhöhte Interesse
der tschetschenischen Sicherheitskräfte erregen, weil sie dem Verdacht unter-
lägen, etwas mit dem tschetschenischen Widerstand zu tun zu haben. Diese
Feststellung beruhe mangels substantieller Untermauerung in den vom Beru-
fungsgericht herangezogenen Erkenntnisquellen auf einer bloßen Tatsachen-
behauptung und widerspreche der berufungsgerichtlichen Spruchpraxis anderer
Gerichtsbezirke, etwa der Einschätzung des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs in seinem Urteil vom 24. November 2009 - 11 B 06.30899 -. Mit diesem
Vorbringen wendet sich die Beschwerde primär gegen die den Tatsachenge-
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richten vorbehaltene - und hier vom Berufungsgericht unter Auswertung neuerer
Erkenntnismittel getroffene - Sachverhalts- und Beweiswürdigung, so dass es
auch insoweit an der schlüssigen Darlegung eines Verfahrensfehlers fehlt.
c) Das Vorbringen der Beschwerde genügt schließlich auch hinsichtlich der
Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht den Anforderungen an
die Darlegung eines Verfahrensmangels. In diesem Zusammenhang wendet
sich die Beschwerde gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, von den
Klägern könne vernünftigerweise ein Aufenthalt auf dem sonstigen Territorium
der russischen Föderation nicht erwartet werden. Dort könnten sie die für einen
zumutbaren dauerhaften Aufenthalt erforderliche Registrierung nach den vorlie-
genden Auskünften mit hoher Wahrscheinlichkeit tatsächlich nicht erreichen.
Damit wären sie zu einem Leben gezwungen, in dem die Gefahr der Festnah-
me wegen illegalen Aufenthalts und des zwangsweisen Verbringens nach
Tschetschenien bestehe. Ein solches Leben könne vernünftigerweise nicht er-
wartet werden. Denn die Kläger wären auch bei einem Untertauchen in die
tschetschenische Diaspora nicht in der Lage, auf Dauer dort zu überleben. Da-
für seien nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Stand Januar 2011)
finanzielle Mittel, eine Ausbildung und Familienanschluss erforderlich; darüber
verfügten die Kläger nicht. Allein die russischen Sprachkenntnisse des Klägers
zu 1 genügten nicht, um ihnen das Existenzminimum zu sichern (UA S. 18 f.).
Soweit die Beschwerde hier einen Verstoß gegen die richterliche Aufklärungs-
pflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügt, weil die vom Berufungsgericht verwerteten Er-
kenntnismittel eine tragfähige Schlussfolgerung auf die landesweite Situation
nicht zuließen, genügt ihr Vorbringen nicht den Anforderungen an die Darle-
gung dieses Verfahrensfehlers. Denn bei einem Verstoß gegen den Amtsermitt-
lungsgrundsatz muss nicht nur substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich wel-
cher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, sondern auch,
welche für geeignet und für geboten erachteten Aufklärungsmaßnahmen hierfür
in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei
Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getrof-
fen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im
Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklä-
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rung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass
sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwir-
ken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschluss vom 19. August
1997 - BVerwG 7 B 261.97 - a.a.O.). Stattdessen führt die Beschwerde lediglich
aus, dass und warum das Berufungsgericht ihrer Auffassung nach aus den in
den Entscheidungsgründen inhaltlich wiedergegebenen Erkenntnisquellen fal-
sche Schlussfolgerungen gezogen habe. Dieses Vorbringen vermag einen Ver-
stoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht nicht zu begründen. In Wahrheit
wendet sich die Beschwerde auch insoweit gegen die den Tatsachengerichten
vorbehaltene Sachverhalts- und Beweiswürdigung.
Das Vorbringen der Beschwerde genügt schließlich auch mit Blick auf den
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht den
Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grundsätze der Be-
weiswürdigung revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, son-
dern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Ein Verfahrensfehler kann ausnahms-
weise dann gegeben sein, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist,
gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz miss-
achtet. Ein Verfahrensmangel bei der Beweiswürdigung liegt aber nur dann vor,
wenn sich der gerügte Fehler hinreichend eindeutig von der materiellrechtlichen
Subsumtion, d.h. der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts, abgrenzen
lässt und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den
Grundsatz freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffne-
ten Wertungsrahmen verlassen hat (vgl. Beschluss vom 8. März 2012
- BVerwG 10 B 2.12 - juris m.w.N.). Einen solchen qualifizierten Mangel der
Beweiswürdigung zeigt die Beschwerde nicht auf.
Der Sache nach kritisiert sie auch hier lediglich die Sachverhalts- und Beweis-
würdigung des Berufungsgerichts zum Nichtbestehen einer innerstaatlichen
Fluchtalternative, die sie auf der Grundlage der dem Berufungsgericht vorlie-
genden Erkenntnismittel als nicht ausreichend belegt bzw. tragfähig begründet
erachtet. Damit lässt sich ein Verfahrensfehler bei der Beweiswürdigung nicht
begründen. Soweit sie in diesem Zusammenhang bemängelt, dass bezüglich
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der Möglichkeit einer Registrierung den vom Berufungsgericht verwerteten
Quellen keine landesweit geltenden Aussagen zu entnehmen seien, übergeht
sie im Übrigen die gegenteilige Einschätzung des im Lagebericht des Auswärti-
gen Amtes zitierten Menschenrechtsbeauftragten der Russischen Föderation
(UA S. 16). Soweit sie weiter behauptet, hinsichtlich der Gefahr einer zwangs-
weisen Verbringung nach Tschetschenien fehle es an einer tragfähigen Herlei-
tung, setzt sie sich nicht damit auseinander, dass nach dem Lagebericht des
Auswärtigen Amtes aus den Nordkaukasusrepubliken stammende Personen
weiterhin dem Zugriff der Behörden ihrer Heimatregionen unterworfen sind und
es in diesem Zusammenhang nach glaubhaften Berichten von Menschenrechts-
organisationen regelmäßig zu Rückführungen in die Heimatregion kommt (UA
S. 16). Auch legt sie nicht dar, inwiefern dieser Umstand für das Berufungsge-
richt bei seiner Entscheidung tragend war. Hinsichtlich der Möglichkeit der Klä-
ger, außerhalb Tschetscheniens ohne Registrierung in der tschetschenischen
Diaspora auf Dauer zu überleben, hält sie der Würdigung des Berufungsge-
richts, dass die nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes für ein Überle-
ben erforderlichen Voraussetzungen hier nicht vorlägen, lediglich ihre Auffas-
sung entgegen, dass es sich hierbei um zusammenwirkende Risikoumstände
handele, die materiell einer wertenden Gesamtbetrachtung bedürften. Da der
Lagebericht in diesem Punkt nur bedingt aussagekräftig und interpretationsbe-
dürftig ist, ist keine der beiden Schlussfolgerungen zwingend.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Prof. Dr. Berlit
Fricke
Dr. Maidowski
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