Urteil des BVerwG vom 10.08.2011

Beweisantrag, Überzeugung, Prozessrecht, Brief

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 6.11
OVG 4 A 482/07.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2010
wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie bezeichnet den von ihr allein geltend ge-
machten Revisionszulassungsgrund eines Verstoßes gegen Verfahrensrecht
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer Weise, die den Darlegungsanforde-
rungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Beschwerde rügt, der Kläger, ein kongolesischer Staatsangehöriger, der ein
Asylfolgeverfahren betreibt, sei dadurch in seinem Anspruch auf Gewährung
rechtlichen Gehörs verletzt, dass das Berufungsgericht seinem Antrag auf Ver-
nehmung seines Bruders im Kongo nicht nachgekommen sei. Es kann dahin-
stehen, ob die Beschwerde bereits deshalb unzulässig ist, weil sich ihrer Be-
gründung nicht entnehmen lässt, worauf der fragliche Beweisantrag im Einzel-
nen gezielt hat (vgl. hierzu Beschluss vom 24. März 2000 - BVerwG 9 B
530.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bun-
desverwaltungsgerichts verletzt die Ablehnung eines Beweisantrags nur dann
das rechtliche Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. etwa
BVerfG, Beschluss vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 - BVerfGE 50, 32
<36>). Das Berufungsgericht hat den Beweisantrag des Klägers aus zwei
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selbstständig tragenden Gründen abgelehnt. Die Gehörsrüge wäre daher nur
dann ordnungsgemäß erhoben, wenn die Beschwerde substanziiert darlegen
würde, dass beide Ablehnungsgründe vom Prozessrecht nicht gedeckt sind.
Dies ist nicht der Fall.
Der Beweisantrag bezieht sich offenbar darauf, dass der Bruder des Klägers
bestätigen soll, dass kongolesische Sicherheitskräfte nach dem Kläger gesucht
hätten. Dies habe der Bruder in einem Brief - im September 2005 - mitgeteilt.
Auf die zentrale Begründung des Berufungsgerichts und die damit zusammen-
hängende Ablehnung des Beweisantrags geht die Beschwerde nicht näher ein.
Das Berufungsgericht ist der Überzeugung gewesen, dass die Erklärung des
Klägers dazu, wie er in den Besitz des Briefes gekommen sein will, nicht der
Wahrheit entspreche. Seine Ausführungen dazu seien schlechterdings nicht
nachvollziehbar. Damit komme aber auch dem Inhalt des Briefes kein Beweis-
wert zu. Bei dieser Sachlage bestehe keine Veranlassung, entsprechend dem
Beweisantrag, der letztlich auf einen Beweisermittlungsantrag hinauslaufe,
Nachforschungen anzustellen (UA S. 5 f.). Hierzu führt die Beschwerde lediglich
aus, die Tatsache, ob der Kläger von Sicherheitskräften im Kongo gesucht wer-
de, sei erheblich. Dem Beweisantrag sei „umso mehr stattzugeben, als das Ge-
richt ja dem Schreiben des Bruders keinerlei Bedeutung zugemessen hat, viel-
mehr davon ausgeht, dass es sich hierbei um ein Gefälligkeitsschreiben hande-
le“.
Auf den zweiten Ablehnungsgrund geht die Beschwerde ebenfalls nur beiläufig
ein. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, selbst wenn die in dem Brief behaup-
tete und unter Beweis gestellte Nachstellung im Jahr 2005 zutreffen sollte, kä-
me es hierauf nicht an. Denn in den zurückliegenden fünf Jahren habe es nach
Überzeugung des Senats keine Nachstellungen mehr gegeben. Die Beschwer-
de beanstandet in diesem Zusammenhang, dieses Argument des Berufungsge-
richts ziehe „natürlich nicht“. Es gebe keinen entsprechenden „Anscheinsbe-
weis“. Damit legt die Beschwerde nicht dar, dass der Ablehnungsgrund pro-
zessrechtswidrig ist. Vielmehr greift sie der Sache nach die Sachverhalts- und
Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Damit ist kein Verfahrensfehler
dargetan.
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Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Prof. Dr. Berlit
Richter
Fricke
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