Urteil des BVerwG vom 24.09.2009

Richteramt, Erfüllung, Hauptsache, Verordnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 6.09 (10 C 15.09)
OVG A 1 B 860/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Entscheidung
des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nicht-
zulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. August
2008 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Das Verfahren betreffend die Beschwerde der Beklagten
wird eingestellt.
Die Beklagte trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Die Entscheidung über die restlichen Kosten des Be-
schwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der
Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Beteiligten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Be-
deutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht
Gelegenheit zur Klärung der Auslegung von § 60 Abs. 1 AufenthG in Verbin-
dung mit Art. 9 und 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG zur Frage der
Verfolgung wegen der Religion (hier: als Sikh in Afghanistan) geben.
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Über die weiteren vom Beteiligten vorgebrachten Zulassungsrügen braucht da-
her nicht entschieden zu werden.
Die Beklagte hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit
Schriftsatz vom 9. März 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist
deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1,
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO,
da sie ihre Beschwerde zurückgenommen hat. Im Übrigen folgt die Ent-
scheidung über die restlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der vorbehal-
tenen Kostenentscheidung in der Hauptsache. Gerichtskosten werden gemäß
§ 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 10 C 15.09 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der
von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter-
amt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im
höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischer Personen des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Dr. Mallmann Richter Prof. Dr. Kraft
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