Urteil des BVerwG vom 24.02.2005

Rechtliches Gehör, Beiladung, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 6.05 (10 B 75.04)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführer wird zurückgewie-
sen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Rügeverfahrens.
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G r ü n d e :
Die gestützt auf § 152 a VwGO erhobene Anhörungsrüge der Beschwerdeführer ge-
gen den Beschluss des Senats vom 1. Februar 2005 - BVerwG 10 B 75.04 - bleibt
ohne Erfolg.
Es spricht viel dafür, dass die Rüge schon deshalb unzulässig ist, weil der damit an-
gegriffene Beschluss des Senats seinerseits bereits die "außerordentliche Be-
schwerde" der Beschwerdeführer gegen einen teilweise auf § 173 VwGO in Verbin-
dung mit § 321 a ZPO a.F. ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts als
unzulässig verworfen hat. Auch in solchen Fällen dürfte einer Anhörungsrüge der
Rügeausschluss des § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO entgegenstehen.
Die Anhörungsrüge kann jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil von den Be-
schwerdeführern weder in irgendeiner Weise dargelegt wird (§ 152 a Abs. 2 Satz 6
VwGO), noch in der Sache erkennbar ist, weshalb die unterbliebene, nach der Auf-
fassung der Beschwerdeführer aber notwendige Beiladung des Finanzamts Lin-
gen/Ems in dem Beschwerdeverfahren vor dem Senat den Anspruch der Beschwer-
deführer auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben
könnte. Die weiteren Ausführungen in der Rügeschrift zu verwaltungsverfahrens- und
materiellrechtlichen Fragen vermögen ohnehin keinen Gehörsverstoß im Sinne des
§ 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO aufzuzeigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung
bedarf es nicht, da sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1
zum GKG ergibt.
Hien
Vallendar
Prof. Dr. Eichberger