Urteil des BVerwG vom 05.11.2004

Vereidigung, Amtszeit, Beratung, Wiederholung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 6.04 (vormals 9 B 33.04)
OVG 9a D 113/00.G
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. November 2004
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e und D o m g ö r g e n
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2004 wird dieses Urteil
aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Verfahrensrüge des Klägers greift
durch, da der mit ihr geltend gemachte Mangel vorschriftswidriger Besetzung des
Flurbereinigungsgerichts vorliegt und das angefochtene Urteil als auf ihm beruhend
anzusehen ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 138 Nr. 1 VwGO). Dies führt zur Aufhe-
bung des Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz
(§ 133 Abs. 6 VwGO).
Das Flurbereinigungsgericht war in der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegen-
den mündlichen Verhandlung nicht vorschriftsmäßig besetzt, weil einer der drei mit-
wirkenden ehrenamtlichen Richter nicht vorher gemäß § 45 Abs. 2 DRiG vereidigt
worden war. Wirkt an einer mündlichen Verhandlung oder einer Beratung des Ge-
richts ein ehrenamtlicher Richter ohne die zu Beginn seiner Amtszeit gebotene Ver-
eidigung mit, so folgt daraus nach einhelliger Rechtsprechung ein Besetzungsmangel
im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1962
- BVerwG 7 P 1.62 - BVerwGE 15, 96 <97>; Urteil vom 21. Oktober 1980 - 2 WD
17.80 - BVerwGE 73, 78 <79>; BGH, Urteil vom 12. September 1952 - 1 StR
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349/52 - BGHSt 3, 175 <176>; Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 21/03 - BGHSt 48,
290 <291>). Hieran ist festzuhalten. Zwar ist die Vereidigung kein Bestandteil der
- durch den Wahlakt als solchen erfolgenden - Bestellung zum ehrenamtlichen Rich-
ter (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1962 - BVerwG 7 P 1.62 - a.a.O., S. 97;
Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 31 Rn. 2), so dass die Auffassung, im Falle feh-
lender Vereidigung habe ein Nichtrichter mitgewirkt (so BVerwG, Urteil vom 21. Ok-
tober 1980 - 2 WD 17.80 - a.a.O., S. 79) als problematisch erscheint. Mit der Rege-
lung, dass der ehrenamtliche Richter "vor seiner ersten Dienstleistung ... zu vereidi-
gen" ist, bringt § 45 Abs. 2 DRiG aber unmissverständlich zum Ausdruck, dass die
Vereidigung eine zwingende Voraussetzung für die Amtsausübung des ehrenamtli-
chen Richters darstellt. Dieses Verständnis wird bestätigt durch den Zweck der Ei-
desleistung. Sie soll den ehrenamtlichen Richter in einer feierlichen Form in die
Pflicht nehmen. Es soll ihm auf diese Weise eindrücklich bewusst gemacht werden,
welcher verantwortungsvollen Aufgabe er sich bei der Ausübung seines Richteramts
zu unterziehen hat (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1980 - 2 WD 17.80 - a.a.O.,
S. 80). Damit wäre es unvereinbar, die Vereidigung als bloße Formalie anzusehen,
deren Nichtbefolgung die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts unberührt lässt
(a.A. - soweit ersichtlich - allein Fürst/Mühl/ Arndt, Richtergesetz, § 45 Rn. 6).
Hiervon ausgehend war das Flurbereinigungsgericht in der mündlichen Verhandlung
am 18. Februar 2004 vorschriftswidrig besetzt. Der ehrenamtliche Richter K., der an
jenem Tag erstmals nach seiner Wahl sein Amt ausübte, wirkte an der Verhandlung
mit, ohne vorher vereidigt worden zu sein. Dies steht fest aufgrund der dienstlichen
Äußerung der Vorsitzenden Richterin, die die Vereidigung vorgenommen hat. Darin
bestätigt sie die - auch vom Beklagten gestützte - Behauptung des Klägers, die feh-
lende Vereidigung sei erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung während der
Urteilsberatung bemerkt und sodann in Gegenwart der auf die Urteilsverkündung
wartenden Beteiligten nachgeholt worden, woraufhin die Beratung fortgesetzt worden
sei.
Dass der Kläger diese Verfahrensweise widerspruchslos hinnahm, hat keinen Rüge-
verlust gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 295 ZPO zur Folge, denn auf die Beachtung der
Vorschriften über die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts kann nicht verzichtet
werden (BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 8 C 19.95 - BVerwGE 102,
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7 <10> m.w.N.). Ohnehin hätte der Kläger prozessual wirksame Erklärungen erst
nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgeben können.
Der Senat hat erwogen, ob der Verfahrensmangel durch die vor Abschluss der Ur-
teilsberatung nachgeholte Vereidigung entfallen sein könnte. Das Gesetz bietet je-
doch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, ein einmal eingetretener Besetzungs-
mangel sei nachträglich ohne Wiederholung der betreffenden Amtshandlung beheb-
bar; die nachgeholte Vereidigung deckte nur die künftige, nicht hingegen die voran-
gegangene Amtsführung des ehrenamtlichen Richters ab (vgl. BGH, Urteil vom
22. Mai 2003 - 4 StR 21/03 - a.a.O., S. 291). Ein gewichtiges praktisches Bedürfnis,
für eine solche Fallgestaltung eine Heilungsmöglichkeit zu bejahen, ist im Übrigen
nicht ersichtlich, da das Gericht es in der Hand hat, den Mangel zu beheben, indem
es die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und sie in ihren wesentlichen Teilen
wiederholt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG n.F. i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2
GKG a.F.
Hien
Dr. Nolte
Domgörgen
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Flurbereinigungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
DRiG
§ 45 Abs. 2
VwGO
§ 138 Nr. 1
Stichworte:
Vereidigung; ehrenamtlicher Richter; Besetzungsmangel; vorschriftsmäßige Beset-
zung des Gerichts; Heilung.
Leitsatz:
Wirkt ein ehrenamtlicher Richter an einer mündlichen Verhandlung ohne die zu Be-
ginn seiner Amtszeit gebotene Vereidigung mit, so ist das Gericht im Sinne des
§ 138 Nr. 1 VwGO nicht vorschriftsmäßig besetzt (stRspr). Dieser Mangel lässt sich
durch nachgeholte Vereidigung nur beheben, wenn die mündliche Verhandlung in
ihren wesentlichen Teilen wiederholt wird.
Beschluss des 10. Senats vom 5. November 2004 - BVerwG 10 B 6.04
I. OVG NRW vom 18.02.2004 - Az.: OVG 9a D 113/00.G -