Urteil des BVerwG vom 13.11.2014

Einkommensgrenze, Beschwerdeschrift, Vertrauensschutz, Begriff

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 59.14
VGH 9 A 1373/12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. November 2014
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und Dr. Held-Daab
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 26. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 6 426 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beteiligten streiten um die teilweise Rückforderung von Unterstützungsleis-
tungen für ehemalige Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus, die infolge des
Abbaus von Subventionen ihren Arbeitsplatz verloren haben.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 26. Februar 2007 ein mo-
natliches Anpassungsgeld. Mit Bescheid vom 9. Juni 2010 widerrief die Beklag-
te ihre Entscheidung über die Zahlung von Anpassungsgeld für die Zeit vom
1. bis 29. Februar und vom 1. November bis 31. Dezember 2008 sowie vom
1. April bis 30. Juni 2009. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte unter
Änderung des Teilwiderrufs in eine Teilrücknahme zurück. Das Verwaltungsge-
richt hat der dagegen erhobenen Klage des Klägers stattgegeben. Auf die Beru-
fung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungs-
gerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit seiner Beschwerde wendet
sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Verwaltungs-
gerichtshof.
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Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte
Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zu-
lassung der Revision nicht.
1. Zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision gehört nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, dass die
geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) in der Beschwerdeschrift dargelegt wird. Daran fehlt es hier.
Bei der Grundsatzrüge muss der Beschwerdeführer eine bestimmte, von ihm für
klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage des Bundesrechts genau bezeichnen
sowie substanziiert näher begründen, in welcher Beziehung und warum er die-
se Rechtsfrage für grundsätzlich und für klärungsbedürftig hält, das heißt, wa-
rum ihre Tragweite über den konkreten Einzelfall hinausreicht und warum die
Frage aus Gründen der Rechtssicherheit zur Erhaltung der Einheitlichkeit der
Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts der
höchstrichterlichen Klärung bedarf. Schließlich muss in der Begründung der
Beschwerde dargelegt werden, warum die als klärungsbedürftig bezeichnete
Rechtsfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Revisionsverfahren zu
erwarten ist (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 24. Januar 2008 - BVerwG 6 BN
2.07 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 85 Rn. 14).
Diesen Anforderungen wird das Vorbringen in der Beschwerdeschrift hinsicht-
lich aller als klärungsbedürftig angegebener Rechtsfragen nicht gerecht. Es
lässt keine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts erkennen, die eine
Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.
a) Soweit der Kläger in der Beschwerdeschrift die Frage aufwirft,
„ob das von einem Verwaltungshandeln ausgelöste Ver-
trauen von dem betroffenen Bürger - hier dem Kläger - zu
hinterfragen ist und der Bürger die von der Verwaltung
herangezogenen Rechtsvorschriften auf ihre tatsächliche
und rechtliche Anwendbarkeit zu prüfen hat“,
und sie konkretisiert durch die weitere Frage,
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„ob die Anwendbarkeit des Vertrauensschutzes verlangt,
den ausdrücklichen Hinweis des BAFA auf § 8 Abs. 1
Nr. 1 SGB IV und die darin geregelte Bestimmung der
Einkommensgrenze durch den Jahresdurchschnitt in
Zweifel zu ziehen und solche Zweifel zum Gegenstand ei-
ner ausdrücklichen Anfrage bei dem BAFA zu einer dem
Kläger unbekannten Verwaltungspraxis zu machen“,
wird keine Rechtsfrage des Bundesrechts bezeichnet.
Die in Bezug genommene Verwaltungsvorschrift ist keine revisible Rechtsnorm.
Soweit die Fragen sinngemäß die Auslegung des § 48 Abs. 2 VwVfG betreffen,
wären sie weder im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich,
noch bedürften sie einer revisionsgerichtlichen Klärung.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger keine eigenständige Prüfung der Verwal-
tungsvorschrift abverlangt. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass jedenfalls
der Hinweis des BAFA anlässlich der Arbeitsaufnahme des Klägers im Februar
2008 mit der Angabe einer Einkommensgrenze von 400 € brutto pro Monat
Zweifel an der Maßgeblichkeit des Jahresdurchschnittsverdienstes wecken
musste und deshalb dem Kläger Anlass gab, sich im Hinblick auf seine abwei-
chende, auf Ziffer 5.7 der Verwaltungsvorschrift gestützte Auffassung beim
BAFA - und nicht etwa bei dritten Stellen - wegen der Konkretisierung der Be-
willigungsvoraussetzungen zu erkundigen.
Außerdem ergibt sich bereits aus dem systematischen Zusammenhang des
§ 48 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG mit Nr. 3 der Vorschrift und aus der bisherigen ein-
schlägigen Rechtsprechung, dass der Vertrauensschutz entfällt, wenn der Be-
troffene trotz behördlicher Aufforderung zur Mitteilung erheblicher Tatsachen
objektiv unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht hat, selbst wenn ihn
daran kein Verschulden trifft. Dabei bestimmt sich die objektive Unrichtigkeit
oder Unvollständigkeit nach der rechtlichen Erheblichkeit einer Tatsache für die
Bewilligungsvoraussetzungen (Urteile vom 16. Mai 1991 - BVerwG 2 A 1.91 -
Buchholz 261 § 15 BUKG Nr. 4 = juris Rn. 22 und vom 28. Juni 2012 - BVerwG
2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 = Buchholz 239.1 § 52 BeamtVG Nr. 2
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Rn. 17 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 48 Rn. 115 ff.). Ist die Be-
willigung - wie hier - nicht gesetzlich geregelt, ist die Verwaltung rechtlich allein
durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und die daraus abzuleitende
Selbstbindung an ihre ständige Verwaltungspraxis gebunden. Dies gilt auch
dann, wenn die ständige Praxis nicht mit etwaigen Verwaltungsvorschriften in
Einklang steht, da diese keine verbindlichen Rechtsnormen darstellen (Urteil
vom 16. Mai 1991 a.a.O. Rn. 20 f.; Beschluss vom 12. Mai 1998 - BVerwG 9 B
1134.97 - juris Rn. 4). Auf die Richtigkeit oder Vertretbarkeit der Auslegung der
Verwaltungsvorschrift würde es daher auch unter Vertrauensschutzgesichts-
punkten nicht ankommen, solange der Kläger zur Mitteilung der nach der Praxis
erheblichen Umstände aufgefordert wurde. Das ist nach den Feststellungen der
Vorinstanz jedenfalls mit dem Hinweis vom Februar 2008 und der Aufforderung,
Einkommensveränderungen mitzuteilen, geschehen.
b) Auch soweit der Kläger mit der Beschwerde die Frage als klärungsbedürftig
bezeichnet,
„ob ein Bemühen des Bürgers um Klärung des Begriffs
‚geringfügig‘ bei den mit diesem Begriff ständig befassten
Behörden - Knappschaft und Minijobzentrale - Zweifel des
Bürgers an der Anwendbarkeit der Jahresdurchschnitts-
sicht auf die Leistungsvoraussetzungen für das Anpas-
sungsgeld indiziert und sich daraus durchgreifende Indi-
zien für bestehende Zweifel des Bürgers ablesen lassen,
die eine Anfrage bei der BAFA als leistende Behörde
zwingend machen“,
fehlt es an der Bezeichnung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage. In der Sa-
che wendet sich die Beschwerde gegen die Subsumtion des festgestellten
Sachverhalts durch den Verwaltungsgerichtshof, der in der Tatsache, dass der
Kläger Bescheinigungen der Knappschaft und Korrespondenz mit der Minijob-
zentrale zu seiner geringfügigen Beschäftigung vorgelegt hat, in Anbetracht der
Hinweise des BAFA anlässlich der Arbeitsaufnahme 2008 und der Arbeitsbe-
scheinigungen des Arbeitgebers keine Vertrauensschutz vermittelnden Indizien
gesehen hat.
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2. Der darüber hinaus geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) liegt nicht vor.
Der Beschwerdeführer rügt, der Verwaltungsgerichtshof verstoße gegen Denk-
gesetze und das allgemeine Sprachverständnis, wenn er einerseits einräume,
dass der Hinweis des BAFA auf die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV im
Hinblick auf die maßgebliche Einkommensgrenze missverständlich sei, und an-
dererseits dem Kläger zur Last lege, dass er nicht auch die Auslegungsmög-
lichkeit berücksichtigt habe, die das Berufungsgericht herangezogen habe.
Diese Rüge geht fehl.
Die Beschwerde wendet sich mit diesem Vorbringen gegen die richterliche
Überzeugungsbildung. Ein Verstoß gegen Denkgesetze und damit ein Verfah-
rensfehler im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO liegt dann vor, wenn sich der Ver-
stoß auf die tatsächliche Würdigung beschränkt und die gezogene Schlussfol-
gerung logisch schlechterdings unmöglich ist. Davon kann vorliegend nicht die
Rede sein. In Anbetracht der vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Hin-
weise des BAFA an den Kläger anlässlich seiner Arbeitsaufnahme im Februar
2008, dass die maßgebliche Einkommensgrenze bei 400 € brutto monatlich
liege, und der ihm auferlegten Verpflichtung, jede Veränderung seiner Einkom-
mensverhältnisse dem BAFA umgehend mitzuteilen, ist der vom Verwaltungs-
gerichtshof gezogene Schluss, dass für den Kläger die Möglichkeit einer von
der Jahresdurchschnittsbetrachtung abweichenden Praxis bei der Anrechnung
seines Einkommens auf das ihm bewilligte Anpassungsgeld erkennbar war,
nicht denklogisch falsch.
Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen Denkgesetze und Gesetze der Logik vor,
weil der Verwaltungsgerichtshof den vom Kläger beigebrachten Anfragen bei
der Knappschaft und der Minijobzentrale zu den Begriffen „geringfügige Be-
schäftigung“ und „geringfügiges Einkommen“ nicht die vom Kläger gewünschte
Bewertung beigemessen hat. Insoweit greift der Kläger nicht die tatsächliche
Würdigung, sondern die materiell-rechtliche Rechtsauffassung der Vorinstanz
an.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Deiseroth
Dr. Hauser
Dr. Held-Daab
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