Urteil des BVerwG vom 14.07.2005

Urteil vom 14.07.2005

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 59.05
(BVerwG 10 B 29.05 und 10 B 30.05)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l ,
Prof. Dr. E i c h b e r g e r und Dr. N o l t e
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Beschlüsse des
Senats vom 8. Juni 2005 in den Sachen BVerwG 10 B 29. und
30.05 wird verworfen.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Gegenvorstellung als Rechtsbehelf ist unzulässig. Der Beschluss des Senats
vom 8. Juni 2005 in der Sache BVerwG 10 B 29.05 erging auf eine Anhörungsrüge
des Klägers nach § 152 a VwGO, derjenige in der Sache BVerwG 10 B 30.05 auf
eine "außerordentliche Beschwerde" gegen einen früheren Beschluss des Senats,
der seinerseits bereits eine unzulässige Anhörungsrüge des Klägers verworfen hatte.
In beiden Fällen ist jedes weitere Rechtsmittel ausgeschlossen, denn die auf Anhö-
rungsrügen ergehenden Beschlüsse sind nach § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO unan-
fechtbar. Auf die vom Kläger in seiner Rechtsbehelfsschrift vorgebrachten inhaltli-
chen Ausführungen - insbesondere zu § 7 h EStG - kommt es daher nicht an. Das
Vorbringen des Klägers setzt sich zudem ohnehin nicht mit den Gründen der ange-
griffenen Beschlüsse auseinander. Zu einer Korrektur dieser Entscheidungen von
Amts wegen besteht für den Senat schon deshalb kein Anlass.
Das Verfahren der Gegenvorstellung ist gerichtsgebührenfrei.
Prof. Dr. Rubel
Prof. Dr. Eichberger
Dr. Nolte