Urteil des BVerwG vom 07.10.2014

Rechtliches Gehör, Beweisantrag, Rückforderung, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 58.14
VGH 9 A 2330/12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 2014
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 26. Februar 2014 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 923,75 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beteiligten streiten um die teilweise Rückforderung von Unterstützungsleis-
tungen für ehemalige Bergleute, die wegen des Abbaus von Subventionen im
Steinkohlebergbau ihren Arbeitsplatz verloren haben. Der Kläger, ein früherer
Bergarbeiter, erhielt von der Beklagten ab 1. Juni 2005 Anpassungsgeld nach
den Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über
die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlebergbaus
vom 17. Juni 1999 (APG-Richtlinie). Mit Bescheid vom 15. August 2011 wider-
rief die Beklagte ihre Entscheidung über die Zahlung des Anpassungsgeldes für
die Monate Mai, Juni, Juli, Oktober und November 2006 und forderte insgesamt
5 923,75 € zurück, weil dem Kläger wegen der Ausübung einer mehr als gering-
fügigen Beschäftigung in diesen Monaten kein Anpassungsgeld zugestanden
habe. Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen die Rückforderung stattge-
geben. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung der Beklagten das Ur-
teil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er hat die
Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzu-
lassungsbeschwerde.
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Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde hat keinen Erfolg.
1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt. Hierzu wäre erforderlich
gewesen, eine Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu bezeichnen, die sich dem
Berufungsgericht entscheidungserheblich gestellt hat, sowie näher anzugeben,
inwiefern diese Frage im Interesse der Einheit oder der Fortentwicklung des
Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss
vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 B 19.09 - juris). Das leistet der Kläger nicht.
Er meint, die APG-Richtlinie - eine allgemeine Verwaltungsvorschrift - hätte
dem zurückgenommenen Bewilligungsbescheid als dessen Bestandteil beige-
fügt und mit diesem zugestellt werden müssen. Er nennt aber keine Vorschrift
des revisiblen Rechts, aus der er dies herleitet. Vollends bezeichnet er zu einer
derartigen Vorschrift des revisiblen Rechts keine klärungsfähige Rechtsfrage.
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist ebenfalls
nicht ersichtlich. Die Beschwerdebegründung genügt bereits nicht den Darle-
gungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Von einer Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur auszuge-
hen, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit
einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einer Ent-
scheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der
Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab-
weicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Die Beschwerde
erfüllt mit dem Hinweis, dass das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs hinsicht-
lich der Beweisanforderungen im Widerspruch zu einer Entscheidung des Lan-
dessozialgerichts Potsdam vom 6. März 2014 stehe, diese Anforderungen nicht.
3. Der Kläger legt schließlich auch den Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht schlüssig dar. Hierzu hätte er in rechtlicher
Hinsicht eine Vorschrift des Verfahrensrechts bezeichnen und in tatsächlicher
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Hinsicht angeben müssen, woraus sich deren Verletzung ergeben soll. Ferner
muss dargelegt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf dem be-
haupteten Verfahrensmangel beruht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
31. Juli 1985 - BVerwG 9 B 71.85 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 28 und vom
10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5, je-
weils m.w.N.). Daran fehlt es hier.
Der Kläger rügt zum einen, der Verwaltungsgerichtshof sei seiner Behauptung,
die sogenannte Fahrerliste sei unrecht, nicht nachgegangen und habe darüber
auch keinen Beweis erhoben. Damit allein ist weder eine Verletzung des § 108
Abs. 2 VwGO noch eine solche des § 86 Abs. 1 oder 2 VwGO dargetan. Dass
der Verwaltungsgerichtshof diese Behauptung des Klägers gar nicht zur Kennt-
nis genommen und damit gegen das Gebot verstoßen hätte, rechtliches Gehör
zu gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO; vgl. Art. 103 Abs. 1 GG), ist nicht ersichtlich;
im Gegenteil setzt sich das Gericht mit diesem Vortrag in den Entscheidungs-
gründen des angefochtenen Urteils auseinander (UA S. 13). Eine schlüssige
Rüge einer Verletzung von § 86 Abs. 2 VwGO hätte die Darlegung erfordert,
dass das Gericht einen Beweisantrag übergangen oder nicht ordnungsgemäß
beschieden hätte, der in der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist. Auch
daran fehlt es; ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom
26. Februar 2014 hat der Kläger keinen Beweisantrag gestellt, namentlich den
nunmehr vermissten „Schriftvergleich“ nicht verlangt. Ohne Beweisantrag
kommt jedoch eine Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1
VwGO) nur in Betracht, wenn sich dem Gericht eine bestimmte zusätzliche Be-
weisaufnahme aufgedrängt hat. Auch insofern lässt die Beschwerdebegrün-
dung jeglichen Sachvortrag vermissen.
Der Kläger bemängelt zum zweiten, dass der Verwaltungsgerichtshof die soge-
nannte Fahrerliste mit der „offiziellen“ Liste aus der Buchhaltung abgeglichen
und daraus Schlüsse gezogen habe; diese „zweite“ Liste sei ihm nicht zugäng-
lich gewesen, weshalb ihn diese Ausführungen überrascht hätten. Auch damit
ist eine Verletzung des Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren (§ 108 Abs. 2
VwGO), nicht dargetan. Die „offizielle“ Liste befand sich in den Strafakten, die
der Verwaltungsgerichtshof beigezogen hatte. Hiervon hat er dem Kläger Mittei-
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lung gemacht. Der Kläger hätte sich mithin die vermisste Kenntnis verschaffen
können. Im Übrigen legt der Kläger nicht dar, was er noch vorgetragen hätte,
hätte er die „offizielle“ Liste gekannt oder wäre sie in der mündlichen Verhand-
lung vor dem Verwaltungsgerichtshof des Näheren erörtert worden. Ohne die-
sen Vortrag aber lässt sich nicht beurteilen, inwiefern das Berufungsurteil auf
der behaupteten Unkenntnis beruhen könnte.
Dass der Verwaltungsgerichtshof, wie der Kläger meint, die Grundsätze der
materiellen Beweislast verkannt hätte, ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil
der Verwaltungsgerichtshof keine Beweislastentscheidung getroffen hat. Im Üb-
rigen beträfe dies keinen Verfahrensmangel, sondern eine Frage des materiel-
len Rechts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Deiseroth
Dr. Hauser
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