Urteil des BVerwG vom 12.03.2015

Rechtliches Gehör, Neues Vorbringen, Bier, Verweigerung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 55.14 (8 B 61.13)
OVG 3 A 834/11
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 2015
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss
vom 28. Mai 2014 wird zurückgewiesen. Die Gegenvor-
stellung gegen diesen Beschluss wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers haben keinen Erfolg.
1. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 152a Abs. 2 VwGO zulässig, aber nicht be-
gründet. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass der angegrif-
fene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2014 das Recht
des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzte
(§ 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
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a) Entgegen der Darstellung des Klägers wurden dessen Schriftsätze vom
17. Januar und 10. April 2014 - ebenso wie der ebenfalls nach Ablauf der Be-
schwerdebegründungsfrist am 24. September 2013 vorgelegte Schriftsatz vom
4. Dezember 2013 - bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde
zur Kenntnis genommen und der darin enthaltene Vortrag in Erwägung gezo-
gen. Der Beschluss vom 28. Mai 2014 weist (in Rn. 22) nur darauf hin, dass in
diesen Schriftsätzen enthaltenes neues Vorbringen wegen des Ablaufs der Be-
schwerdebegründungsfrist nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Daraus
folgt nicht, dass zulässige Erläuterungen oder Ergänzungen bei der Prüfung
des fristgerechten Vorbringens in Randnummern 2 bis 21 des Beschlusses un-
berücksichtigt geblieben wären. Dies ist auch der Begründung der Anhörungs-
rüge nicht zu entnehmen (dazu sogleich unter 1. b bis d). Im Übrigen räumt der
Kläger selbst ein, dass die nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist einge-
reichten Schriftsätze - auch - neues Vorbringen enthielten (vgl. etwa den Hin-
weis auf neuen Tatsachenvortrag in Rn. 26 der Begründung der Anhörungs-
rüge). Seine Einwände gegen die Auslegung und Anwendung von § 132 Abs. 2,
§ 133 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO können nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO
nicht Gegenstand der Anhörungsrüge sein (zur Gegenvorstellung vgl. unten 2.).
b) Bezüglich der Behandlung der Grundsatzrüge bemängelt der Kläger zu Un-
recht, sein Vortrag zur Frage, ob die bundesverfassungsgerichtliche Rechtspre-
chung zu grundrechtlichen Anforderungen an Prüfungsverfahren auf das Prü-
fungsverfahren vor der Bestellungsbehörde nach § 36 GewO übertragbar sei,
sei nicht ausreichend zur Kenntnis genommen und berücksichtigt worden. Der
angegriffene Beschluss setzt sich (in Rn. 4 ff.) eingehend mit diesem Vortrag
auseinander. Soweit der Kläger allgemein nach grundrechtlichen Anforderun-
gen an Prüfungsverfahren nach § 36 GewO fragt, verneint der Beschluss die
nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung einer bestimmten
Rechtsfrage. Dass er auch keine sinngemäße Darlegung zu erkennen vermoch-
te, ergibt sich aus seiner Charakterisierung dieses Teils des Vorbringens als
einer Umschreibung eines Bündels nicht näher konkretisierter Rechtsprobleme.
Soweit dem Beschwerdevorbringen hinreichend bestimmte Fragen zu entneh-
men waren, geht der Beschluss darauf im Einzelnen ein und erläutert, dass die-
se teils irrevisibles Recht betreffen (Rn. 5) und sich im Übrigen in Angriffen
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gegen die Anwendung revisiblen Rechts durch die Berufungsinstanz erschöp-
fen, ohne dass revisionsrechtlicher Klärungsbedarf dargelegt worden wäre
(Rn. 6). Auch mit der Frage nach der Übertragbarkeit der bundesverfassungs-
gerichtlichen Rechtsprechung zum Prüfungsrecht auf das Verfahren zur Beur-
teilung der besonderen Sachkunde gemäß § 36 GewO setzt sich der Beschluss
eingehend auseinander. Er erläutert, dass eine Übertragbarkeit aufgrund der
bisherigen höchstrichterlichen und bundesverfassungsgerichtlichen Rechtspre-
chung zu verneinen ist und dass der Kläger keine zureichenden Anhaltspunkte
für eine Korrekturbedürftigkeit aufgezeigt hat (Rn. 7 und 13); dabei wird auch
das Vorbringen zu Zertifizierungen insbesondere im Immobiliensektor, zu deren
Gleichwertigkeit und den Konsequenzen für die Anwendung des § 36 GewO
geprüft (Rn. 12). Der Beschluss verneint die Entscheidungserheblichkeit der in
diesem Zusammenhang vom Kläger aufgeworfenen Fragen und führt aus,
rechtsgrundsätzliche Fragen zur Vereinbarkeit der gesetzlichen Regelung mit
Verfassungs- oder Unionsrecht seien nicht dargelegt (Rn. 12). Dass er die Be-
denken des Klägers gegen die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zu
§ 36 GewO nicht teilt und der von diesem zitierten abweichenden Auffassung
nicht zustimmt, begründet keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör.
Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichten das Gericht nur, den nach
seiner materiell-rechtlichen Auffassung erheblichen Vortrag zur Kenntnis zu
nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, der vorgetragenen Rechts-
auffassung zu folgen.
c) Soweit der Kläger meint, sein Vortrag zur Divergenzrüge sei nicht ausrei-
chend berücksichtigt worden, macht er geltend, seine Ausführungen hätten di-
vergierende Rechtssätze zumindest sinngemäß benannt und deshalb den Dar-
legungsanforderungen genügt. Damit legt er jedoch kein Übergehen entschei-
dungserheblichen Vortrags in den entsprechenden Passagen des angegriffenen
Beschlusses (vgl. dort Rn. 15 f.) dar. Vielmehr wendet er sich gegen die Ausle-
gung und Anwendung der Darlegungsanforderungen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2,
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie kann nach § 152a Abs. 1 VwGO nicht mit der
Anhörungsrüge gerügt werden.
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Der Vortrag, der Beschluss übersehe eine Ermessensüberschreitung durch die
Vorinstanz, legt ebenfalls keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör
dar. Stattdessen wiederholt er die mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorge-
brachten Einwände gegen die berufungsgerichtliche Auslegung des Merkmals
der besonderen Sachkunde. Dabei wird übersehen, dass im Nichtzulassungs-
beschwerdeverfahren nur die frist- und prozessordnungsgemäß dargelegten
Zulassungsgründe zu prüfen sind. Eine materiell-rechtliche Überprüfung des
Berufungsurteils ist dem Revisionsverfahren vorbehalten.
d) Bezüglich der mit der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Verfahrens-
rügen wird ebenfalls keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör durch
die Beschwerdeentscheidung dargetan. Der Vortrag, das Berufungsgericht
habe seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte gestützt, mit denen
auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen
Prozessverlauf nicht habe rechnen müssen, wird im angegriffenen Beschluss
(Rn. 21) berücksichtigt und ausführlich gewürdigt. Die - auch nach Darstellung
des Klägers - mit Schriftsatz vom 17. Januar 2014 vorgetragenen "weiteren
Tatsachen" konnten gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO als neuer Tatsachen-
vortrag nicht berücksichtigt werden. Die Auffassung, diese Tatsachen hätten im
Beschwerdeverfahren der Akte entnommen werden können und müssen, lässt
das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO außer Acht. Es
muss gemäß Satz 1 der Vorschrift bis zum Ablauf der Beschwerdebegrün-
dungsfrist erfüllt sein. Späterer Vortrag kann nur berücksichtigt werden, soweit
er eine fristgerecht eingereichte prozessordnungsgemäße Darlegung von Zu-
lassungsgründen erläutert und ergänzt. Das Fehlen einer rechtzeitigen, ausrei-
chend substantiierten Darlegung kann er nicht ausgleichen (Beschluss vom
15. September 1981 - 8 B 210.81 - NVwZ 1982, 250 = juris Rn. 7; Pietzner/Bier,
in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 133 Rn. 28 und 31
m.w.N.; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 133 Rn. 16). Der Ein-
wand, der angegriffene Beschluss verneine zu Unrecht eine Verletzung des
Rechts auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz, bezeichnet keine mit der
Anhörungsrüge geltend zu machende neue und eigenständige Verletzung des
Rechts auf rechtliches Gehör durch das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss
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vom 28. November 2008 - 7 BN 5.08 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 6
).
Soweit die Beschwerde Mängel des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht
hat, wird ihr Vorbringen im angegriffenen Beschluss (Rn. 20) zur Kenntnis ge-
nommen und gewürdigt; mit dem Vortrag zur angeblich fehlerhaften Tatsachen-
ermittlung sowie Sachverhalts- und Beweiswürdigung setzt der Beschluss sich
in seinen Ausführungen zur Aufklärungsrüge und der geltend gemachten Ver-
letzung des Überzeugungsgrundsatzes auseinander (Rn. 19). Er geht auch auf
den Vortrag zur Verweigerung effektiven Rechtsschutzes ein (Rn. 20). Die
Rüge unzureichender Sachkunde des Berufungsgerichts wird bereits im Zu-
sammenhang mit dem entsprechenden Vortrag zur Grundsatzrüge behandelt
(Rn. 10); auf das mit den nachgereichten Schriftsätzen ergänzte Vorbringen zur
Zertifizierung wurde, wie bereits dargelegt, ebenfalls eingegangen (Rn. 12).
Dass sonstiges und nach der Rechtsauffassung des Senats entscheidungser-
hebliches Vorbringen unberücksichtigt geblieben wäre, ist weder dargelegt noch
ersichtlich.
2. Die Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbe-
schwerde im angegriffenen Beschluss ist unzulässig. Die Verwaltungsgerichts-
ordnung ermöglicht, von § 152a VwGO abgesehen, keine Änderung einer unan-
fechtbaren Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde. Gerichtliche
Entscheidungen, die in Rechtskraft erwachsen und deshalb weder mit ordentli-
chen Rechtsbehelfen angegriffen noch vom erkennenden Gericht geändert
werden können, sind nicht mit außerordentlichen, nicht gesetzlich vorgesehe-
nen Rechtsbehelfen wie der Gegenvorstellung anzugreifen (BVerfG, Beschluss
vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 - BVerfGE 122, 190 <203>).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 152 Abs. 2 VwGO.
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert Dr. Deiseroth Dr. Held-Daab
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