Urteil des BVerwG vom 27.06.2007

Syrien

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 55.07 (bisher: BVerwG 1 B 262.06)
VGH 3 UE 1678/03.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, Richter
und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 22. Juni 2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachte grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den An-
forderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
setzt gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO voraus, dass eine klärungsfähige und
klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der
Beschwerde nicht entnehmen.
Die als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Fragestellung,
„ob Angehörige yezidischer Glaubensgemeinschaft (in Sy-
rien) unmittelbarer staatlicher oder mittelbarer Gruppen-
verfolgung ausgesetzt sind“,
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zielt nicht, wie für eine Grundsatzrüge erforderlich, auf eine Rechtsfrage, son-
dern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der tatsächlichen
Verhältnisse in Syrien. Die Beschwerde wendet sich insoweit gegen die ihrer
Ansicht nach unzutreffende Feststellung und Würdigung des Sachverhalts
durch das Berufungsgericht. Sie greift in der Art einer Berufungsbegründung
unter Bezugnahme auf verschiedene gutachterliche Stellungnahmen insbeson-
dere die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs an, dass die für die Annahme
einer mittelbaren Gruppenverfolgung der Jeziden in Nordostsyrien erforderliche
bestimmte Verfolgungsdichte fehle. Indem sie dieser tatsächlichen Würdigung
des Berufungsgerichts ihre eigene Auffassung entgegenstellt, kann sie die Zu-
lassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht
erreichen.
Das Gleiche gilt für die ebenfalls als grundsätzlich bedeutsam angesehene
Frage,
„ob Yeziden, deren Asylantrag abgelehnt wurde, bei einer
Rückkehr in ihr Heimatland politischer Verfolgung ausge-
setzt sind bzw. ob Abschiebungshindernisse bestehen.“
Auch diese Fragestellung betrifft keine Rechtsfrage i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO, sondern die tatsächliche Seite der Verfolgungs- bzw. Gefahrenprogno-
se und vermag der Beschwerde daher nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 133
Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 Satz 1 RVG.
Dr. Mallmann Richter Prof. Dr. Kraft
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