Urteil des BVerwG vom 18.11.2005

Zweitwohnung, Eigennutzung, Form, Abgrenzung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 53.05
OVG 2 LB 67/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. November 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und
Prof. Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2005 wird zurückgewie-
sen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 1 182,52 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und auf die grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt
ohne Erfolg.
1. Die Beschwerde macht eine Abweichung des angefochtenen Be-
schlusses von mehreren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des
Bundesverfassungsgerichts geltend. Es kann dahinstehen, inwieweit die Beschwerde
dabei den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt (vgl.
dazu BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz
310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Die gerügten Abweichungen lie-
gen jedenfalls in der Sache nicht vor.
a) Der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts steht entgegen
der Auffassung der Beschwerde in Einklang mit dem Urteil des Senats vom
27. Oktober 2004 (BVerwG 10 C 2.04 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer
Nr. 21), soweit er davon ausgeht, dass so genannte Leerstandszeiten im Falle einer
gemischt genutzten Ferienwohnung grundsätzlich - wie auch hier beim Kläger - der
Eigennutzung des Wohnungsinhabers zuzurechnen sind. Dass die vom Bundesfi-
nanzhof zum Einkommensteuerrecht entwickelten Grundsätze für gemischt genutzte
Ferienwohnungen insoweit nicht auf das Zweitwohnungssteuerrecht übertragbar
sind, hat der Senat in diesem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil
vom 27. Oktober 2004 näher begründet (a.a.O., S. 29 f.).
b) Das Berufungsgericht befindet sich auch nicht im Widerspruch zur
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere nicht zu dem Urteil
vom 30. Juni 1999 (BVerwG 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188), soweit es den Kläger in
Höhe des vollen Jahresbetrags für zweitwohnungssteuerpflichtig hält, obwohl er nach
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seinen Angaben an 109 Tagen im Jahr 2003 die Wohnung vermietet hatte. Zu Recht
bezieht sich das Berufungsgericht insoweit auf das Urteil des Senats vom
26. September 2001 (BVerwG 9 C 1.01 - BVerwGE 115, 165), in dem das Bundes-
verwaltungsgericht im Anschluss an sein Urteil vom 30. Juni 1999 - auf das sich die
Beschwerde beruft - die Erhebung des vollen Jahresbetrags der Zweitwohnungs-
steuer bereits dann als nicht unverhältnismäßig beurteilt hat, wenn der Inhaber einer
Zweitwohnung über eine rechtlich gesicherte Eigennutzungsmöglichkeit von mindes-
tens zwei Monaten verfügt hatte. Über diesem Zeitraum lagen die Zeiten der Eigen-
nutzung durch den Kläger und die Leerstandszeiten im Jahre 2002 bei weitem. In
seinem Urteil vom 27. Oktober 2004 (a.a.O., S. 30) hat der Senat in diesem Zusam-
menhang nochmals betont, dass Zeiten des Wohnungsleerstandes, für die eine Ei-
gennutzungsmöglichkeit rechtlich nicht ausgeschlossen worden ist, von Sonderkons-
tellationen abgesehen, den Zeiträumen zuzurechnen sind, in denen die Wohnung für
Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs vorgehalten wird. Auch hiermit stimmt der
angefochtene Beschluss überein.
c) Eine Abweichung von der durch die Beschwerde genannten Entschei-
dung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1983 (2 BvR 1275/79 -
BVerfGE 65, 325) liegt auch nicht darin begründet, dass das Berufungsgericht neben
dem Eigentümer nur den Dauermieter, nicht aber Ferien- und Kurgäste als nach der
Zweitwohnungssteuersatzung des Beklagten zweitwohnungspflichtig ansieht. Diese
Begrenzung der Zweitwohnungssteuerpflicht auf Eigentümer und Dauermieter hat
das Berufungsgericht der Zweitwohnungssteuersatzung des Beklagten durch Ausle-
gung entnommen. An diese Auslegung nicht revisiblen Rechts ist der Senat grund-
sätzlich gebunden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Dass das Berufungsge-
richt hiermit einem abstrakten Rechtssatz in der von ihm in Bezug genommenen
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1983 widerspricht,
zeigt die Beschwerde nicht auf; dies ist auch nicht erkennbar. Insbesondere enthält
der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1983 nicht die ihm
von der Beschwerde unterlegte Aussage, dass eine Begrenzung der Zweitwoh-
nungssteuerpflicht auf Eigentümer und Dauermieter in der jeweiligen Zweitwoh-
nungssteuersatzung ausdrücklich durch Festlegung des Beginns eines Dauermiet-
verhältnisses erfolgen müsse. Dass eine solche Begrenzung der Zweitwohnungs-
steuerpflicht auf das längerfristige Innehaben einer Zweitwohnung auch unter Beach-
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tung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom
6. Dezember 1983, a.a.O., BVerfGE 65, 325 <348, 354>; insbesondere Beschluss
vom 12. Februar 1986 - 2 BvR 36/86 - Wohnungseigentümer 1986, 54) innerhalb der
Gestaltungsfreiheit des kommunalen Satzungsgebers liegt, räumt im Übrigen die
Beschwerde selbst ein.
d) Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht schließlich auch nicht
von den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2004 (2 BvL 17/02 -
BVerfGE 110, 94) und vom 27. Juni 1991 (2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239) ab.
Hierbei bezieht sich die Beschwerde auf die in den genannten Entscheidungen ent-
haltene Aussage des Bundesverfassungsgerichts, dass Art. 3 Abs. 1 GG für das
Steuerrecht eine Gleichheit im Belastungserfolg verlange. Werde die Belastungs-
gleichheit durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell ver-
fehlt, könne dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage
nach sich ziehen. Einem Besteuerungstatbestand strukturell gegenläufig wirkten sich
Erhebungsregelungen dann aus, wenn sie dazu führten, dass der Besteuerungsan-
spruch weitgehend nicht durchgesetzt werden könne (BVerfG, Urteil vom 9. März
2004, a.a.O., S. 112 f.).
Einen von diesen Grundsätzen abweichenden, gegenläufigen allgemei-
nen Rechtssatz hat das Berufungsgericht in dem angefochtenen Beschluss nicht
aufgestellt. Soweit die Beschwerde eine solche Abweichung offenbar darin zu er-
kennen meint, dass nach der Auslegung der Zweitwohnungssteuersatzung durch das
Berufungsgericht die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenwohnung in strikter
Anknüpfung an das Melderecht - in Form einer Tatbestandswirkung - ohne Über-
prüfung der tatsächlichen Wohnsituation zu erfolgen hat, verkennt sie, dass hieraus
allenfalls einzelne Gleichheitsverstöße bei der Steuererhebung folgen könnten, falls
der Einwand der Beschwerde in der Sache überhaupt berechtigt ist. Keinesfalls je-
doch kann dem angefochtenen Beschluss ein allgemeiner Rechtssatz entnommen
werden, der von dem durch das Bundesverfassungsgericht festgestellten Verbot dem
gleichen Belastungserfolg strukturell gegenläufiger Erhebungsregeln abwiche.
2. Soweit die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begehrt wird, genügt die Beschwerde
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schon nicht den aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO folgenden Darlegungsanforderun-
gen. Eine ausreichende Darlegung setzt im Hinblick auf diesen Zulassungsgrund die
Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch, ungeklärten und für die Revi-
sionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die
Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung
bestehen soll (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O.).
Eine solche Rechtsfrage formuliert die Beschwerde weder ausdrücklich
noch, ergibt sie sich auch nur sinngemäß aus dem Beschwerdevorbringen. Entgegen
der Auffassung der Beschwerde begründet die behauptete Abweichung des ange-
fochtenen Beschlusses von einer nicht (im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) di-
vergenzfähigen Entscheidung des Bundesfinanzhofs und eines anderen Senats des-
selben Oberverwaltungsgerichts für sich allein genommen nicht die grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache. Abgesehen davon liegt, wie oben unter 1 a) ausgeführt,
eine Abweichung des angefochtenen Beschlusses, der sich insoweit im Einklang mit
dem Urteil des Senats vom 27. Oktober 2004 (BVerwG 10 C 2.04, a.a.O.) zur
Anrechnung von Leerstandszeiten bei gemischt genutzten Zweitwohnungen befindet,
von dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. November 2001 (IX R 97/00, BFHE
197, 151) auch in der Sache nicht vor.
Soweit die Beschwerde sich in diesem Zusammenhang auf Beschlüsse
desselben Senats des Berufungsgerichts vom 22. und 24. Februar 2005 beruft, ver-
mag sie schon nicht hinreichend substantiiert darzutun, dass der angefochtene Be-
schluss von den dortigen Aussagen des Berufungsgerichts zu den Anforderungen an
eine Zweitwohnungssteuersatzung für die Beschränkung der Zweitwohnungssteuer
auf Eigentümer und Dauermieter abweicht, zumal das Berufungsgericht selbst sich in
dem angefochtenen Beschluss auf jenen Beschluss vom 22. Februar 2005 (Az.: 2 LA
149/04) beruft (BA S. 7).
Die übrige Beschwerdebegründung erschöpft sich in der Auseinander-
setzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses in der Art einer Beru-
fungsbegründung, ohne Revisionszulassungsgründe auch nur sinngemäß aufzeigen
zu können.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streit-
wertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 3 GKG.
Hien Vallendar Prof. Dr. Eichberger