Urteil des BVerwG vom 01.10.2014

Rechtliches Gehör, Erhaltung, Verfassungsrecht, Verfahrensordnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 52.14
OVG 10 LB 91/13
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Oktober 2014
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 18. März 2014 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin, einer Ratsfraktion, Aktenein-
sicht in bestimmte Verwaltungsvorgänge der Stadt mit der Begründung ver-
wehrt werden kann, sie habe kein konkretes Kontrollinteresse dargelegt. Die
Klage vor dem Verwaltungsgericht war erfolgreich. Auf die Berufung des Be-
klagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts ge-
ändert und die Klage abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision
wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Mit der Beschwerde werden we-
der die geltend gemachten Verfahrensmängel hinreichend dargelegt (§ 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO), noch sind die Zulassungsgründe der grundsätzlichen
Bedeutung und der Divergenz fristgerecht geltend gemacht (§ 133 Abs. 3
Satz 1 VwGO).
Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss in der Beschwerdebegründung der
Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für die Bezeichnung eines Verfahrens-
1
2
3
- 3 -
mangels ist ein substantiierter Tatsachen- und Rechtsvortrag notwendig (Be-
schluss vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314
ZPO Nr. 5). Der verletzte prozessuale Rechtssatz muss dargelegt werden. Die
verletzte Rechtsnorm sollte dabei genau genannt werden. Über die Bezeich-
nung des Verfahrensmangels hinaus muss die Beschwerde darlegen, dass und
aus welchen Gründen die angegriffene Entscheidung auf dem bezeichneten
Verfahrensfehler beruhen kann (Beschluss vom 3. November 1971 - BVerwG
1 B 68.71 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 84). Es muss ersichtlich werden,
dass die angegriffene Entscheidung bei Vermeidung des Verfahrensfehlers
möglicherweise anders ausgefallen wäre.
Wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG,
§ 108 Abs. 2 VwGO) geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung dar-
legen, worin dieser konkret bestehen soll. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu neh-
men und in Erwägung zu ziehen, soweit sie entscheidungserheblich sind
(BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u.a. - BVerfGE 87,
363 <392 f.>). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nur
dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser
Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen,
dass die Gerichte das Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in
Erwägung gezogen haben. Dazu muss das Gericht nicht auf sämtliches Tatsa-
chenvorbringen und alle Rechtsauffassungen eingehen. Nur der wesentliche
Kern des Vorbringens eines Beteiligten, der nach der materiell-rechtlichen Auf-
fassung des Gerichts von Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens ist, muss
in den Gründen der Entscheidung behandelt werden (Urteil vom 20. November
1995 - BVerwG 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267). Ein Verstoß
gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist deshalb nur dann gegeben, wenn auf den Einzel-
fall bezogene Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteilig-
ten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Ent-
scheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai
1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146>). Solche Umstände sind vorlie-
gend weder ersichtlich noch ist erkennbar, dass die Entscheidung des Ober-
4
- 4 -
verwaltungsgerichts bei Vermeidung der geltend gemachten Verfahrensfehler
möglicherweise anders ausgefallen wäre.
Die Beschwerde bemängelt, dass der Beklagte § 58 Abs. 4 Satz 3 des Nieder-
sächsischen Kommunalverfassungsgesetzes - NKomVG - nicht verfassungs-
konform deute und ihre Gesetzesauslegung damit Grundlage einer Willkürver-
waltung werde. Das Oberverwaltungsgericht habe dem Vorbringen des Verwal-
tungsgerichts bezüglich der Verfassungswidrigkeit dieser Gesetzesauslegung
kein Gehör geschenkt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts genüge eine
Gesetzesauslegung, die das Akteneinsichtsrecht der Klägerin gemäß § 58
Abs. 4 Satz 3 NKomVG von einer „Zweckdienlichkeitsprüfung“ abhängig ma-
che, nicht dem rechtsstaatlichen Anspruch an Bestimmtheit und Nachvollzieh-
barkeit und widerspreche fundamentalen Prinzipien der verfassungsrechtlichen
Ordnung. Durch diese Gesetzesauslegung werde auch das zweite Grundprinzip
der Rechtsstaatlichkeit unterminiert, nämlich die Umkehr des „auf einfachge-
setzlicher Ebene gewollten Verhältnisses zwischen Überwachtem und Überwa-
chenden“. Bereits mit Schreiben vom 27. Februar 2014 habe die Klägerin da-
rauf hingewiesen, dass allein schon das Grundgesetz der gewählten Vertretung
zur Pflicht mache, die normativen Ansprüche der Verfassung zu erfüllen (Sozi-
alstaat, Rechtsstaat, wirtschaftliches und finanzielles Wohlergehen, Erhaltung
der Lebensgrundlagen, Gleichheitssatz, usw.).
Auch wenn das Oberverwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen die
Argumentation des Verwaltungsgerichts zur verfassungskonformen Gesetzes-
auslegung des § 58 Abs. 4 Satz 3 NKomVG nicht übernommen und das Argu-
ment der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 27. Februar 2014 nicht aufgegriffen
hat, ist nicht davon auszugehen, dass das Oberverwaltungsgericht diesen Be-
teiligtenvortrag nicht zur Kenntnis genommen hat. Die Rechtsauffassung des
Verwaltungsgerichts zur verfassungsgemäßen Auslegung von § 58 Abs. 4
Satz 3 NKomVG war für den Beklagten der zentrale Angriffspunkt im Beru-
fungsverfahren. Hierauf hat das Oberverwaltungsgericht im Tatbestand seiner
Entscheidung ausdrücklich hingewiesen. Entgegen der Auffassung des Verwal-
tungsgerichts und der Klägerin hat das Berufungsgericht jedoch den Schwer-
punkt seiner Entscheidung nicht im Verfassungsrecht gesehen, sondern in ge-
5
6
- 5 -
setzessystematischen und gesetzesentstehungsgeschichtlichen Fragen, und
hat dies ausführlich begründet. In Wirklichkeit kritisiert die Klägerin mithilfe der
Verfahrensrüge die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des Berufungsge-
richts. Das ist nicht zulässig. Für Angriffe gegen die materiell-rechtliche Rechts-
auffassung des Gerichts sieht die Verfahrensordnung die Revisionszulassungs-
gründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO vor. Auf diese Zulassungsgrün-
de hat sich die Klägerin innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelbegründungs-
frist nicht berufen. Nach Fristablauf ist ein „Nachschieben“ von Gründen nicht
mehr möglich (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Im Übrigen hat die Klägerin diese
Revisionszulassungsgründe auch nachträglich nicht substantiiert dargelegt. Sie
hat weder eine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts bezeichnet (§ 132
Abs. 2 Nr. 1, § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), noch die erhobene Divergenzrüge im
Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) ausreichend darge-
legt. Der pauschale Hinweis auf das Sozialstaats- und Rechtsstaatsprinzip,
wirtschaftliches und finanzielles Wohlergehen, die Erhaltung der Lebensgrund-
lagen, den Gleichheitssatz sowie „der Vorwurf eines Verstoßes gegen Grund-
sätze der Verfassung ist eine Divergenzrüge“ genügen dafür nicht.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde musste sich das Oberverwaltungs-
gericht in seiner Entscheidung weder mit philosophischen Überlegungen zum
„Pflichtenbegriff“ im Allgemeinen noch im Speziellen auseinandersetzen. Hie-
rauf kam es nach seiner maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung
ebenso wenig an wie auf die Rolle der Klägerin als Opposition und den Hinweis
der Klägerin im Schriftsatz vom 14. März 2013, dass es „weltfremd“ und „abwe-
gig“ sei, anzunehmen, eine Kontrolle der Verwaltung durch Akteneinsicht sei
nur „simuliert“. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet
nicht, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten auseinanderzusetzen, das nach
Auffassung des Gerichts nicht entscheidungserheblich ist.
Soweit die Klägerin geltend macht, das Oberverwaltungsgericht hätte schon
aus Gründen zwingender Denkgesetze von seiner Rechtsauffassung Abstand
nehmen müssen, wenn es die Ausführungen der Klägerin zum Pflicht- und
Normbegriff zur Kenntnis genommen hätte, wendet sie sich wiederum gegen
die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, die
7
8
- 6 -
verfahrensrechtlich nicht angreifbar ist. Von einer Verletzung der Denkgesetze
durch unrichtige Schlussfolgerung kann nur dann gesprochen werden, wenn
nur eine einzige Folgerung möglich und jede andere aus denkgesetzlichen
Gründen schlechterdings ausgeschlossen ist und wenn das Gericht in diesem
Sinne allein denkbare Folgerung nicht gezogen hat. Solche Mängel zeigt die
Beschwerde mit ihrer pauschalen Behauptung nicht auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Deiseroth
Dr. Hauser
9