Urteil des BVerwG vom 11.06.2007

Urteil vom 11.06.2007

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 52.07 (bisher: 1 B 259.06)
OVG 16 A 4595/05.A
In der Verwaltungsstreitsache
des Herrn Faisal Qadori,
Schweidnitzer Weg 23, 53119 Bonn,
Klägers, Berufungsbeklagten
und Beschwerdeführers,
- Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rudolf Lienkamp
und Heinz-P. Schreinemacher,
Wachsbleiche 3, 53111 Bonn -
g e g e n
die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
dieses vertreten durch den Präsidenten
des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge,
90343 Nürnberg,
Beklagte, Berufungsklägerin
und Beschwerdegegnerin,
- 2 -
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. September
2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Dies hat der
Senat zu entsprechenden Grundsatzrügen der Prozessbevollmächtigten des
Klägers in seinem Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 10 B
32.07 (bisher: 1 B 172.06) im Einzelnen begründet. Hierauf wird zur Vermei-
dung von Wiederholungen Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Dr. Mallmann Beck Prof. Dr. Dörig
1
2