Urteil des BVerwG vom 16.02.2015

Rechtliches Gehör, Empfangsbestätigung, Ingenieur, Genehmigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 51.14
VGH 21 B 13.2047
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 2015
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision im Beschluss des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 31. März 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Genehmigung zum Führen der Be-
rufsbezeichnung "Ingenieur" abgewiesen, der Verwaltungsgerichtshof die Beru-
fung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt oh-
ne Erfolg. Dabei mag dahinstehen, ob die Beschwerde zulässig, insbesondere
ob die in Anspruch genommenen Zulassungsgründe der grundsätzlichen Be-
deutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensman-
gels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hinlänglich dargelegt sind (§ 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO). Diese Zulassungsgründe liegen jedenfalls nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine
Rechtssache nur, wenn sie eine Frage zum revisiblen Recht aufwirft, die der
- ggf. erneuten oder weiteren - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese
Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu
einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen
wird. Daran fehlt es. Der Kläger bezeichnet die Frage, ob Art. 12 Abs. 1, Art. 20
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Abs. 3 GG gebieten, dass die Anwendung der subjektiven Voraussetzungen für
die Zulassung zu einem Beruf jedenfalls in bestimmten Fallgestaltungen "im
Einzelfall geprüft werden muss". Die Frage würde sich in dieser Form schon
deshalb nicht stellen, weil Streitgegenstand der vorliegenden Klage nicht die
Zulassung zu einem Beruf, sondern allein die Genehmigung einer bestimmten
Berufsbezeichnung ("Ingenieur") ist. Sie wäre auch nicht erheblich, weil der
Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für
die erstrebte Genehmigung - selbstverständlich - für den Einzelfall des Klägers
geprüft hat.
Aus dem Zusammenhang der weiteren Begründung wird immerhin deutlich,
dass der Kläger geklärt wissen möchte, ob an den gesetzlich geforderten
Nachweis der fristgerechten Anzeige der vorgesetzlichen Berufsausübung
jedenfalls dann geringere Anforderungen zu stellen sind, wenn hiermit später
ein zusätzliches Privileg verknüpft wird. Die Frage betrifft aber nicht die Aus-
legung des Art. 12 Abs. 1 GG und des damit verbundenen Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit, sondern die Folgerungen, die hieraus für die Auslegung
von Art. 3 Abs. 1 und 4 des Bayerischen Gesetzes zum Schutze der Berufs-
bezeichnung "Ingenieur" und "Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - IngG) i.d.F. der
Bekanntmachung vom 1. Januar 1983 (BayRS V, 6) zu ziehen sind, und damit
Landesrecht, das nicht revisibel ist.
Auch der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)
liegt nicht vor. Inwiefern § 138 Nr. 1 VwGO verletzt, das Berufungsgericht also
nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Ver-
waltungsgerichtshof hat aber auch das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren
(Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), nicht dadurch verletzt, dass er der
Rechtsansicht des Klägers, ihm dürfe wegen seiner langjährigen unbeanstan-
deten Berufstätigkeit das Fehlen der nach Art. 3 Abs. 4 IngG vorgesehenen
schriftlichen Empfangsbestätigung nicht vorgehalten werden, nicht gefolgt ist.
Art. 103 Abs. 1 GG gebietet, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten zur
Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Dass der Verwaltungsgerichtshof hier-
gegen verstoßen hätte, lässt sich nicht feststellen. Im Gegenteil wird der Vor-
trag des Klägers, dass ihm das Fehlen einer Empfangsbestätigung aus Rechts-
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gründen nicht entgegengehalten werden könne, im Tatbestand des angefoch-
tenen Beschlusses (S. 3 letzter Abs.) ausdrücklich referiert. Nach der Rechts-
auffassung des Verwaltungsgerichtshofs kam es jedoch auf das Fehlen der
Empfangsbestätigung nicht an, weil er bereits den Eingang des Anzeigeschrei-
bens bei der Regierung von Mittelfranken als nicht erwiesen ansah. Im Übrigen
hat der Verwaltungsgerichtshof auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil
zur Bedeutung der Empfangsbestätigung verwiesen und sich diese damit zu
eigen gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Häußler
Hoock
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