Urteil des BVerwG vom 16.06.2009

Richteramt, Erfüllung, Hochschule, Verordnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 51.08 (10 C 10.09)
OVG 6 A 10749/07
In der Verwaltungsstreitsache
g e g e n
- 2 -
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juni 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rhein-
land-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen
sein Urteil vom 6. Mai 2008 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der von der Beklagten
zu Recht geltend gemachten Abweichung von der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts zuzulassen. Das Berufungsgericht stellt in dem ange-
griffenen Urteil zwar die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu
den Voraussetzungen einer extremen Gefahrenlage dar, bei der § 60 Abs. 7
Satz 3 AufenthG einschränkend ausgelegt wird. Es legt aber dem Urteil der
Sache nach hiervon abweichende Rechtssätze zugrunde.
Über die weiteren Rügen der Beschwerde braucht daher nicht entschieden zu
werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 10 C 10.09 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
1
2
3
- 3 -
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der
von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter-
amt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im
höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischer Personen des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Dr. Mallmann
Richter
Fricke