Urteil des BVerwG vom 29.03.2007

Abfindung, Rechtskraft, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 51.06
OVG 9 C 10039/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. März 2007
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. h.c. Hien,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
(Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das
Saarland) vom 2. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1 000 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der von ihr als klärungsbedürftig bezeichne-
ten Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG zu. Grundsätzlich bedeutsam ist eine
Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer
bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Be-
schwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen
Frage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
„ob für den Fall, dass durch Urteil des Flurbereinigungsge-
richts die Abfindung geändert wird und diese in einem
Nachtrag gewahrt wird, die Entscheidung des Gerichts da-
zu führt, dass der Nachtrag nicht mehr justiziabel ist und
die Frage der wertgleichen Abfindung sich nicht mehr
stellt.“
Diese Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren; sie lässt sich
ohne weiteres nach den Regeln des Prozessrechts und des Flurbereinigungs-
rechts beantworten. Ein Flurbereinigungsplan kann durch die Flurbereinigungs-
behörde, §§ 60, 64 FlurbG, oder durch das Flurbereinigungsgericht, § 144
FlurbG, geändert werden. Änderungen werden in einem Nachtrag festgehalten.
Sie können dann angefochten werden, wenn sie im behördlichen Verfahren
erfolgen und nicht bestandskräftig sind, etwa, wenn eine planändernde Wider-
spruchsentscheidung nicht durch einen Widerspruchsbescheid, sondern in der
Form eines Nachtrags zum Flurbereinigungsplan erfolgt (vgl. dazu Schoof, in:
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Seehusen/Schwede, Flurbereinigungsgesetz, 7. Aufl. 1997, § 141 Rn. 25). Voll-
zieht der Nachtrag aber, wie im hier zugrundeliegenden Fall, nur eine rechts-
kräftige gerichtliche Entscheidung nach, wirkt er dem Kläger des Vorprozesses
gegenüber nur deklaratorisch und hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt,
der angefochten werden könnte (vgl. Beschluss vom 18. November 1969
- BVerwG 4 B 225.68 - RdL 1970, 305). Mit einem solchen Nachtrag werden
nicht Rechte oder Rechtsverhältnisse neu begründet, sondern nur noch einmal
das den Plan ändernde Urteil erklärt. Die rechtliche Tragweite und der Inhalt
des Nachtrages ergeben sich hier unmittelbar aus der rechtskräftigen gerichtli-
chen Entscheidung. Zumindest hat das Flurbereinigungsgericht in Auslegung
der behördlichen Willenserklärung, die in dem angefochtenen Nachtrag zu se-
hen ist, Gegenteiliges nicht festgestellt. Wollte man den Nachtrag entgegen
dem erkennbaren Willen der Flurbereinigungsbehörde als selbstständig an-
fechtbaren Akt mit der Folge einer erneuten inhaltlichen Überprüfbarkeit begrei-
fen, würde damit die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung ohne Vorliegen
der Voraussetzungen nach §153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO durchbrochen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 52 Abs.1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Dr. h.c. Hien Vallendar Buchberger
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