Urteil des BVerwG vom 26.11.2014

Rechtliches Gehör, Sonderabgabe, Vergleich, Rechtfertigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 50.14
OVG 1 B 24.12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2014
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 6. März 2014 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 312 722,67 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin ist ein Wertpapierhandelsunternehmen und wendet sich gegen die
Heranziehung zum Jahresbeitrag 2009 für die Entschädigungseinrichtung der
Wertpapierhandelsunternehmen (EdW).
Die Beklagte erließ am 2. März 2010 den Jahresbeitragsbescheid für 2009 über
316 527,24 €. Dem Widerspruch der Klägerin half die Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2011
insoweit ab, als der Jahresbeitragsbescheid einen höheren Betrag als
312 722,67 € festgesetzt hatte; im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. August 2012 abgewie-
sen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsge-
richt mit Urteil vom 6. März 2014 zurückgewiesen und die Revision nicht zuge-
lassen.
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II
Die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin, mit der sie die Zulassungs-
gründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) und der Abweichung (Divergenz) von Urteilen des Bundesverfassungs-
gerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie
eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg.
1. Die Grundsatzrüge ist unzulässig, weil sie die Darlegungsanforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erfüllt.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer
Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung er-
hebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit
und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Be-
gründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss den gesetzlichen Darlegungs-
anforderungen entsprechen und als solche schlüssig sein; das Gericht ist nicht
gehalten, sämtlichen Vortrag aus vorangegangenen Verfahren auf etwaige An-
haltspunkte für Zulassungsgründe durchzusehen. Die Begründungspflicht ver-
langt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Ur-
teils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeu-
tung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Soweit sich die Vorinstanz mit der
Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozess-
stoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die Zulas-
sung der Revision rechtlich Bedeutung haben (vgl. Beschluss vom 22. August
2013 - BVerwG 5 B 33.13 - jurism.w.N.). Ist die aufgeworfene Frage von
angeblich grundsätzlicher Bedeutung in der Rechtsprechung eines anderen
obersten Bundesgerichts geklärt, gebietet die Begründungspflicht des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO, dass sich die Beschwerde mit dieser (bekannten) Recht-
sprechung substantiiert auseinandersetzt. Daran fehlt es hier.
1.1Soweit die Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig die Rechtsfrage
aufwirft
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„Folgt aus einer nicht gegen Art. 12 GG verstoßenden
Segmentierungsbefugnis innerhalb einer homogenen
Gruppe als solcher bereits Rechtfertigungen betreffend
unterschiedlicher Ausgestaltung der Beitragsverordnun-
gen der Segmente und zwar im Hinblick auf § 8 Abs. 8
Satz 1 2. Halbsatz EAEG, Art. 3 GG und Art. 12 GG?“,
weist die Klägerin in der Beschwerdebegründung keinen über die ergangene
höchstrichterliche Rechtsprechung hinausgehenden Klärungsbedarf auf.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. April
2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <319 ff.>
und des Bundesver-
fassungsgerichts (Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -
BVerfGE 124, 348 <367 ff.> = juris Rn. 61 ff.) ist geklärt, dass der Gesetzgeber
befugt war, im Jahre 1998 im Hinblick auf die zu normierende Anlagensiche-
rungs- und Entschädigungsregelung die Einlagenkreditinstitute einerseits und
die Wertpapierhandelsunternehmen andererseits unterschiedlichen Instituts-
gruppen zuzuordnen. Vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung der
Einlagensicherung in Deutschland wie auch der gemeinschaftsrechtlichen Re-
gulierung der Finanzmärkte stellte sich, so das Bundesverfassungsgericht, die
Aufteilung der Ausfallrisiken auf die unterschiedlichen Institutsgruppen im An-
satz als eine sach- und zweckgerechte Lösung dar. Vor dem Hintergrund der
spezifisch unterschiedlichen Ausgangssituation der Einlagenkreditinstitute auf
der einen Seite und der „anderen“ Institute auf der anderen Seite war, wie das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, die Anknüpfung an erprobte
organisatorische Strukturen bereits vorhandener Entschädigungseinrichtungen
mit der korrespondierenden Bildung unterschiedlicher Institutsgruppen in dieser
Situation dem Grunde nach gut vertretbar. Der Gesetzgeber konnte im Hinblick
auf die Eignung der Bildung unterschiedlicher Institutsgruppen nach allgemei-
nen verfassungsrechtlichen Grundsätzen einen gewissen Einschätzungs- und
Prognosespielraum für sich in Anspruch nehmen. Allerdings ist, wie das Bun-
desverfassungsgericht des Weiteren bereits entschieden hat, die Sachgerech-
tigkeit des Konzepts der Aufteilung der Ausfallrisiken auf die unterschiedlichen
Institutsgruppen ohne Weiteres nur „im Ansatz“ begründet. Angesichts des
gruppenübergreifenden Interesses am marktstabilisierenden Vertrauen von An-
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legern und angesichts der institutionellen und sachlichen gegenseitigen Ver-
flechtungen zwischen dem Wertpapierhandel und dem Einlagenkreditgeschäft
kann es allerdings problematisch sein, wenn das Maß der Inpflichtnahme der
verschiedenen Unternehmensgruppen durch eine Ausfallhaftung jeweils für ihre
eigenen Gruppenangehörigen mittel- und langfristig gravierende Niveauunter-
schiede aufweist. Es kann dann fraglich sein, ob nicht gewährleistet sein muss,
dass die Kostenbelastung für die Vorsorgemaßnahmen zur Erhaltung des Ver-
trauens in den Finanzmarkt insgesamt fair und verhältnismäßig gleich verteilt
ist, und nicht eine Gruppe mit sehr hohen Kosten belastet wird, während eine
andere Gruppe weitgehend verschont bleibt, trotzdem aber zumindest mittelbar
Nutzen aus stabilisierenden Effekten der Haftungsleistungen anderer ziehen
kann. Daraus kann sich, so das Bundesverfassungsgericht, eine verfassungs-
rechtliche Pflicht des Gesetzgebers zur Nachbesserung der Regelungen erge-
ben.
Davon ist auch die Vorinstanz ausgegangen. Sie hat nur die Feststellbarkeit
solcher Niveauunterschiede im maßgeblichen Zeitraum verneint, ohne dass
dagegen wirksame Verfahrensrügen erhoben worden wären.
Unabhängig davon würde sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren
so nicht stellen, weil das Oberverwaltungsgericht nicht angenommen hat, aus
der Segmentierungsbefugnis folge bereits die Rechtfertigung der unterschiedli-
chen Ausgestaltung der jeweiligen Beitragsbemessung. Vielmehr ist es davon
ausgegangen, dass die zulässige Segmentierung zwar grundsätzlich eine An-
knüpfung der Beitragsbemessung an segmentspezifische Beitragsgrößen er-
laubt, die konkrete Ausgestaltung der Beitragsregelungen aber den Anforde-
rungen des Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit den finanzverfassungsrechtli-
chen Anforderungen an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion (UA
S. 22 ff.) sowie der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Vertrauens-
schutzes (UA S. 42 ff.), dem Verbot „erdrosselnder Wirkung“ (UA S. 43 f.) und
der verfassungsrechtlichen Pflicht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 24. No-
vember 2009 a.a.O. S. 377 f. = juris Rn. 79 ff.) zur Überprüfung der Regelungen
im Lichte neuer Erkenntnisse genügen müssen. Darüber hinaus hat das Beru-
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fungsgericht vorsorglich auch die Anforderungen des Artikels 3 Abs. 1 GG (da-
zu UA S. 31 ff.) geprüft.
1.2 Die weitere von der Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgewor-
fene Rechtsfrage
„ob Art. 3 GG im Rahmen des Art. 12 in seiner sonderab-
gabenrechtlichen Ausprägung überhaupt eine eigenstän-
dige Rolle spielt“ (Seite 9 der Beschwerdebegründung)
wäre ebenfalls nicht erheblich, weil das Berufungsgericht diese Frage offen ge-
lassen hat.
Bezüglich der Fragen
„ob die Prüfungspflicht des Gesetzgebers bei Sonderab-
gaben erst ‘nach Ablauf eine ihm bei komplexen Sachver-
halten zuzubilligenden Erfahrungs- und Anpassungsspiel-
raumes‘ entsprechend der verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung zu Art. 3 GG bzw. erst nach Feststellung
eines Gesamtbelastungsniveaus oder ‘stets‘ im Hinblick
auf eine ‘fortdauernde Legitimation‘ entsprechend der ver-
fassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 12 GG in
der sonderabgabenrechtlichen Ausprägung zu überprüfen
hat“ (Seite 11 der Beschwerdebegründung),
„ob der Beurteilungsmaßstab für die gerichtliche Prüfung
der Erfüllung dieser gesetzgeberischen Prüfungspflicht
sich anhand der sonderabgabenrechtlichen Rechtspre-
chung zu Art. 12 (besonders strenge Rechtfertigungsnot-
wendigkeit auch betreffend Niveauunterschieden zwi-
schen den Segmenten der Gesamtgruppe) oder in diesem
Rahmen nur die Einhaltung der Grundsätze zu Hand-
lungspflichten des Gesetzgebers nach Art. 3 GG überprüft
werden (Niveauunterschiede zwischen den Segmenten
nur bei Evidenz relevant)“ (Seite 11 der Beschwerdebe-
gründung),
„ob für den Fall der Relevanz ausschließlich von Art. 3 GG
dem Verordnungsgeber der gleiche weite Beurteilungs-
spielraum zuzubilligen ist wie einem Gesetzgeber“ (Sei-
te 11 der Beschwerdebegründung)
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genügt die Beschwerdebegründung durchweg schon nicht den Darlegungsan-
forderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie beschränkt sich auf die For-
mulierung dieser Rechtsfragen, ohne insbesondere deren Klärungsbedürftig-
keit, Entscheidungserheblichkeit und Klärungsfähigkeit im angestrebten Revisi-
onsverfahren substantiiert darzulegen.
Im Übrigen ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinsichtlich der ver-
fassungsrechtlichen Überprüfungspflicht des Gesetzgebers bei Sonderabgaben
mit Finanzierungsfunktion geklärt, dass der Gesetzgeber deren fortbestehende
sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen hat
(vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 366 = juris
Rn. 57 m.w.N.); er hat insbesondere zu kontrollieren, ob seine ursprüngliche
Entscheidung für den Einsatz des gesetzgeberischen Mittels „Sonderabgabe“
aufrechtzuerhalten oder ob sie wegen Wegfalls des Finanzierungszwecks oder
Zielerreichung zu ändern oder aufzuheben ist. In welchen Zeitabständen die
Fortdauer der sachlichen Rechtfertigung einer Sonderabgabe vom Gesetzgeber
zu überprüfen ist, lässt sich, wie das Bundesverfassungsgericht ebenfalls be-
reits entschieden hat, „nicht generell und abstrakt, sondern nur nach den be-
sonderen Umständen der konkreten Sonderabgabe und den ihr zu Grunde lie-
genden Verhältnissen bemessen“ (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003
- 2 BvL 1, 4, 6, 16, 18/99, 1/01 - BVerfGE 108, 186 <231>). Eine Verletzung des
Gleichheitssatzes kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
richts nicht in Betracht, weil dem allgemeinen Gleichheitssatz gegenüber den
Rechtfertigungsanforderungen an die Jahresbeiträge als Sonderabgaben mit
Finanzierungsfunktion keine strengeren Maßstäbe zu entnehmen sind (Be-
schluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 383 = juris Rn. 98). Ein darüber hin-
ausgehender rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf wird in der Beschwerdebe-
gründung nicht dargetan.
1.3 Hinsichtlich der von der Klägerin des Weiteren als grundsätzlich klärungs-
bedürftig aufgeworfenen Frage
„ob fehlende Erkenntnisse zu einem ‘Gesamtbelastungs-
niveau‘ den Vergleich der Jahresbeiträge zu den ver-
schiedenen Anlegerentschädigungseinrichtungen aus-
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schließt (offenbar gemeint: ausschließen)“ (Seite 14 der
Beschwerdebegründung)
genügt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht den Darlegungsanforderun-
gen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Das Oberverwaltungsgericht ist im angegriffenen Urteil davon ausgegangen,
dass sich für den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbe-
scheides nur Jahresbeiträge und gegebenenfalls einmalige Zahlungen für die
Institute der Beklagten im Sinne einer (wenig aussagekräftigen) „Zwischenbe-
lastung“ hätten ermitteln lassen. Denn die Erhebung von Sonderbeiträgen zur
Beschaffung der Mittel zur Anlegerentschädigung sei durch den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. September 2008 - 1 A 74.08 - damals für
rechtswidrig erklärt worden; Sonderzahlungsbescheide habe die Beklagte erst-
mals im August 2010 erlassen, um den zwischenzeitlich vom Bund aufgenom-
menen ersten Kredit zu refinanzieren; das Insolvenzverfahren über das Vermö-
gen der P. K. GmbH sei zudem damals noch nicht abgeschlossen gewesen, so
dass mögliche kraft Gesetzes übergegangene Ansprüche noch nicht in die Prü-
fung hätten einbezogen werden können. Für das Streitjahr 2009 habe es mithin
zu diesem Zeitpunkt noch an verlässlichen Erkenntnissen zum endgültigen Ge-
samtbelastungsniveau der Wertpapierhandelsunternehmen im Vergleich zu
demjenigen der privaten und öffentlich-rechtlichen Einlagenkreditinstitute ge-
fehlt. Deshalb hätten sich auch keine mittel- und langfristigen Niveauunter-
schiede zeigen können, die den Gesetzgeber zum Handeln hätten veranlassen
können oder sogar müssen.
Der Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, inwiefern diese
Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftig sein
soll. Soweit die Klägerin beanstandet dass die Vorinstanz in den Niveauver-
gleich neben den Jahresbeiträgen auch die Sonderbeiträge und -zahlungen
einbezieht, setzt sie sich nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts, insbesondere dem Beschluss vom 24. November 2009 ausein-
ander. Daraus ergibt sich, dass das Bundesverfassungsgericht gerade nicht auf
einen Vergleich der streitgegenständlichen Jahresbeiträge für die Jahre 1999,
2000 und 2001, sondern darauf abgestellt hat, ob „die Kostenbelastung“ für die
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von den unterschiedlichen Unternehmensgruppen aufzubringenden Vorsorge-
maßnahmen zur Erhaltung des Vertrauens in den Finanzmarkt „insgesamt“ fair
und verhältnismäßig gleich verteilt ist. Es hat damit erkennbar die gesamte
(„insgesamt“) Kostenbelastung im Sinne eines Gesamtbelastungsniveaus in
den Blick genommen. Wenn aber für die Prüfung einer fairen und verhältnismä-
ßig gleichen Kostenbelastung auf das Gesamtbelastungsniveau der verschie-
denen Unternehmensgruppen abzustellen ist, kann sich eine verfassungsrecht-
liche Pflicht des Gesetzgebers zur „Nachbesserung“ der Einstufungs- und Bei-
tragsregelungen erst dann ergeben, wenn nicht nur die für die Festsetzung der
Jahresbeiträge relevanten Daten zur Verfügung stehen, sondern gesicherte
Daten zur Ermittlung des Gesamtbelastungsniveaus vorliegen. Mit der Be-
schwerdebegründung wird kein darüber hinausgehender rechtsgrundsätzlicher
Klärungsbedarf aufgezeigt.
1.4 Soweit die Klägerin in der Beschwerdebegründung im Rahmen der von ihr
erhobenen Grundsatzrügen unter der Überschrift „Entscheidungserheblicher
Zeitpunkt und nachfolgende Erkenntnisse/innerer Widerspruch“ (Seite 14 ff. der
Beschwerdebegründung) Kritik am angegriffenen Urteil des Oberverwaltungs-
gerichts äußert, bezeichnet sie weder eine konkrete Rechtsfrage noch genügt
ihr Vorbringen auch im Übrigen den Darlegungsanforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO.
1.5 Gleiches gilt hinsichtlich der Ausführungen der Klägerin in der Beschwer-
debegründung unter der Überschrift „Gesamtbelastungsniveau und Sittenwid-
rigkeitsurteil des BGH“ (Seite 16 ff. der Beschwerdebegründung) sowie für ihr
Vorbringen unter der Überschrift „Rechtliche Identität von ex-ante und ex-post
Finanzierung“ (Seite 18 ff. der Beschwerdebegründung). Insoweit fehlt es be-
reits an einer als klärungsbedürftig bezeichneten konkreten Rechtsfrage sowie
an der Erfüllung der weiteren Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO zu deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit in dem an-
gestrebten Revisionsverfahren. Die nicht auf einzelne Rechtsfragen bezogene
„Gesamtwürdigung“ genügt dazu nicht.
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1.6 Auch hinsichtlich der von der Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig
bezeichneten Rechtsfrage
„ob die von den bankaufsichtsrechtlichen Richtlinien der
EU eingeräumte Wahlfreiheit des nationalen Gesetzge-
bers, eine Betriebsart von Wertpapierdienstleistungen von
der KWG-Aufsicht auszunehmen, ein für die unter dem
Licht der verfassungsrechtlich gebotenen Abgrenzung der
homogenen Gruppe relevanter Gesichtspunkt ist“ (Sei-
te 20 der Beschwerdebegründung)
erfüllt ihr Beschwerdevorbringen nicht die Darlegungsanforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
ist bereits geklärt, dass die obligatorische Zugehörigkeit zu einer der Entschädi-
gungseinrichtungen Bestandteil des für den Zugang der betroffenen Institute zu
den Finanzmärkten bestehenden Zulassungssystems (§ 32 Abs. 3 und 3a, § 35
Abs. 1 Satz 2 KWG) ist. Ferner ist geklärt, dass die Homogenität der Gruppe
derjenigen Institute, die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EAEG i.V.m. § 1 Abs. 1
Nr. 2 bis 4 EAEG der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunter-
nehmen zugeordnet sind, im Wesentlichen gemeinschaftsrechtlich vorstruktu-
riert ist, dass in dieser Gruppe alle Unternehmen erfasst sind, die keine Einla-
genkreditinstitute sind, aber aufgrund ihrer Erlaubnis Wertpapierdienstleistun-
gen erbringen und dass die gemeinschaftsrechtlich vorstrukturierte Gruppe der
Wertpapierhandelsunternehmen gerade im Hinblick auf die finanzverfassungs-
rechtliche entscheidende Sachnähe und Finanzierung Verantwortung für die mit
der Abgabenerhebung verfolgten Ziele homogen ist (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 24. November 2009 a.a.O. S. 366 ff. = juris Rn. 59, 61, 62 ff.). Auch in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass für die Homo-
genität der Gruppe entscheidend ist, ob die Gruppe der abgabepflichtigen Insti-
tute durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung und in der gesellschaftli-
chen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage von der Allgemeinheit und ande-
ren Gruppen abgrenzbar ist. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf
zeigt die Klägerin in der Beschwerdebegründung nicht auf.
1.7 Die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfe-
ne Frage
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„des konfiskatorischen und erdrosselnden Charakters des
streitgegenständlichen Jahresbeitragsbescheids vom
2. März 2010 über 316 527,24 € im Verbund mit dem am
30. August 2010 ergangenen Sonderzahlungsbescheids
über 1 157 251,51 €“ (Seite 21 der Beschwerdebegrün-
dung)
formuliert keine abstrakte Rechtsfrage, sondern beanstandet die Subsumtion im
konkreten Fall, überdies in Bezug - auch - auf den nicht streitgegenständlichen
Sonderzahlungsbescheid vom 30. August 2010.
Soweit die Klägerin ungeachtet der gewählten Formulierung damit sinngemäß
die Frage aufgeworfen haben sollte
ob öffentlich-rechtliche Abgaben in Höhe über 50% des
Gewinns nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2
Abs. 1 GG verstoßen,
wird mit der Beschwerdebegründung jedenfalls nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO), dass diese Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren ent-
scheidungserheblich und damit klärungsfähig wäre. Das Oberverwaltungsge-
richt hat eine erdrosselnde Wirkung der Jahresbeitragsbelastung verneint; zur
Verfassungsmäßigkeit der nicht verfahrensgegenständlichen, um ein Vielfaches
höheren Sonderbeitragsbelastung und der Steuerlast hat es sich nicht geäu-
ßert.
2. Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Grundsatzrügen auch eine Verletzung
ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht (Seite 13 f. der Be-
schwerdebegründung), erfüllt ihr Vorbringen jedenfalls nicht die Darlegungsan-
forderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Das Oberverwaltungsgericht hat
sich mit ihrem Vorbringen zum „Gesamtbelastungsniveau“ auseinandergesetzt.
Die Klägerin kann im Hinblick auf ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht
verlangen, dass sich das Gericht ihrer rechtlichen Beurteilung anschließt.
3. Auch die Divergenzrügen der Klägerin haben keinen Erfolg.
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Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet (§ 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die
angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem
die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten
ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift
widersprochen hat. Die nach Auffassung des jeweiligen Beschwerdeführers
divergierenden abstrakten Rechtssätze des revisiblen Rechts müssen einander
gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf
bezogen konkret herausgearbeitet werden (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom
20. Dezember 1995 - BVer- Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1
VwGO Nr. 9 = vom 17. Dezember 2010 - BVerwG
-= jurisund vom 15. Mai 2014 - BVerwG 9 B
57.13 - NVwZ-RR 2014, 657). Das Aufzeigen einer im angegriffenen Urteil er-
folgten fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das
Bundesverwaltungsgericht oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundes-
gerichte oder das Bundesverfassungsgericht in ihrer Rechtsprechung aufge-
stellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht
(stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG-
Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342).
Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
3.1 Soweit die Klägerin rügt, das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsge-
richts weiche mit dem darin aufgestellten Rechtssatz
„Wenn der Gesetzgeber - wie soeben dargestellt - befugt
ist, das System der Ausfallhaftung zu segmentieren, geht
hiermit auch die Berechtigung einher, anknüpfend an die
Sachgesetzlichkeiten in den jeweiligen Gruppen unter-
schiedliche Beitragsbemessungsfaktoren - etwa die Be-
messungsgrundlage und auch die Höhe des Beitragssat-
zes - festzulegen.“
von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab, das den Rechts-
satz aufgestellt habe
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„Der in den Jahren 1998 - 2001 aufgrund regulatorischen
Neulands gegebene Prognose- und Beurteilungsspielraum
des Gesetzgebers gestattete eine Segmentierung gemäß
der Gliederung der freiwilligen Einlagensicherungseinrich-
tungen und gibt für sich noch keine Belastungsunterschie-
de vor oder rechtfertigt diese, denn es hat ‘mittel- und
langfristig zu einer insgesamt fairen und verhältnismäßig
gleichen Risikoaufteilung zwischen den verschiedenen In-
stitutsgruppen‘ zu kommen.“ (Seite 26 der Beschwer-
debegründung),
ergibt sich daraus keine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
Der angeführte Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts, dem ein vermeint-
licher Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil entge-
gengestellt wird, wird bereits keiner konkret angegebenen Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zu derselben Rechtsvorschrift des revisiblen
Rechts zugeordnet.
Soweit die Klägerin dabei auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - Bezug genommen haben sollte, ist
festzustellen, dass sich die in der Beschwerdebegründung von der Klägerin
wiedergegebenen Formulierungen jedenfalls in dieser Fassung dort weder im
Wortlaut noch sinngemäß finden lassen. Dort wird vielmehr ausdrücklich offen
gelassen, „ob nicht gewährleistet sein muss, dass die Kostenbelastung für die
Vorsorgemaßnahmen zur Erhaltung des Vertrauens in den Finanzmarkt insge-
samt fair und verhältnismäßig gleich verteilt ist.“ Für den Fall, dass „man von
einer verfassungsrechtlichen Pflicht des Gesetzgebers ausgeht, dafür zu sor-
gen, dass es mittel- und langfristig zu einer insgesamt fairen und verhältnismä-
ßig gleichen Risikoaufteilung zwischen den verschiedenen Institutsgruppen
kommt“, war es zum Ergebnis gelangt, dass die Verfassungsmäßigkeit der sei-
nerzeit angegriffenen Jahresbeiträge für die Jahre 1999, 2000 und 2001 hiervon
nicht berührt werde.
Das Oberverwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil für den Fall, dass man
in diesem Sinne von einer verfassungsrechtlichen Pflicht des Gesetzgebers
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ausgeht, dafür zu sorgen, dass es mittel- und langfristig zu einer insgesamt fai-
ren und verhältnismäßig gleichen Risikoaufteilung zwischen den verschiedenen
Institutsgruppen kommt, entscheidungstragend angenommen, die Verfassungs-
mäßigkeit des vorliegend angegriffenen Jahresbeitrags für das Jahr 2009 werde
hiervon nicht berührt und hat dies im Einzelnen näher begründet (UA S. 22 ff.).
Mit der Beschwerdebegründung wird jedenfalls nicht herausgearbeitet, inwie-
fern das Oberverwaltungsgericht damit entscheidungstragend von dem vom
Bundesverfassungsgericht in der Hilfsbegründung aufgestellten abstrakten
Rechtssatz (für den Fall, dass „man von einer verfassungsrechtlichen Pflicht
des Gesetzgebers ausgeht, dafür zu sorgen, dass es mittel- und langfristig zu
einer insgesamt fairen und verhältnismäßig gleichen Risikoaufteilung zwischen
den verschiedenen Institutsgruppen kommt“) abgewichen sein soll. Soweit die
Klägerin eine fehlerhafte Anwendung dieses Rechtssatzes gerügt haben sollte,
reicht dies zur Begründung einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2
i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht aus.
3.2 Soweit die Klägerinferner geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe
den Rechtssatz aufgestellt
„Das Belastungsniveau kann nicht durch einen Vergleich
allein der Jahresbeiträge der Institute zu ihren jeweiligen
Entschädigungseinrichtungen ermittelt werden.“
und sei damit von dem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechts-
satz abgewichen,
„dass es … sich bei den Jahresbeiträgen und den Son-
derbeiträgen nicht um einen einheitlichen Belastungstat-
bestand (handelt), der durch die Beschwerde allein gegen
die Jahresbeiträge zu einem einheitlichen Verfahrensge-
genstand geworden wäre, und dass Jahresbeiträge und
Sonderbeiträge sowohl dem Grunde als auch der Höhe
nach unterschiedlichen Voraussetzungen (unterliegen)“
und „verfahrensrechtliche, sondern auch materiellrechtli-
che Selbstständigkeit gegenüber den Jahresbeiträgen“
gegeben ist.
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Der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Rechts-
satz laute mithin: „Jahresbeiträge zu verschiedenen Anle-
gerentschädigungseinrichtungen können miteinander auch
bei einem laufenden Entschädigungsverfahren verglichen
werden.“
übersieht sie, dass sich beide von ihr angeführten Rechtssätze nicht auf diesel-
be Vorschrift des revisiblen Rechts beziehen, so dass schon deshalb keine Di-
vergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Betracht kommt. Das Bun-
desverfassungsgericht hat sich allein zu der Frage verhalten, ob die gegen die
seinerzeit nur Jahresbeiträge betreffende Entscheidungen eingelegte Verfas-
sungsbeschwerde zulässigerweise und fristwahrend (§ 90 Abs. 1 und 2, § 93
Abs. 3 BVerfGG) auch auf die Regelungen zur Erhebung von Sonderbeiträgen
erstreckt werden konnte. Es ist dabei der Auffassung der damaligen Beschwer-
deführerin entgegengetreten, dass es sich um einen „einheitlichen Gesamtbe-
trag“ handele und dass „bei der verfassungsrechtlichen Bewertung nicht zwi-
schen den Jahresbeiträgen und den Sonderbeiträgen zu unterscheiden“ sei.
Der in der Beschwerdebegründung angeführte Rechtssatz aus der angegriffe-
nen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bezieht sich auf eine gänzlich
andere Fragestellung - die Ermittlung der Kostenbelastung für den Niveauver-
gleich - und damit auf Art. 12 Abs. 1 GG und die an eine Sonderabgabe mit Fi-
nanzierungsfunktion zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen.
3.3 Auch soweit die Klägerin geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe
„den Rechtssatz der Unerheblichkeit nach maßgeblichen
Entscheidungszeitraum eingetretener Umstände für die
Auslegung von § 8 Abs. 8 Satz 1 2. Halbsatz EAEG und
einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung“
aufgestellt und sei damit von dem „zur rechtlichen Beurteilung der Nutzung ei-
nes Prognose- und Beurteilungsspielraumes und der Auslegung unbestimmter
Rechtsbegriffe“ vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz
„Die Tatsachengerichte dürfen jedoch Erkenntnismittel
auswerten, die nach Erlass des Widerspruchsbescheides
entstanden sind, wenn ihnen Anhaltspunkte für die Rich-
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tigkeit der im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides ge-
troffenen Einschätzung der von dem Ausländer ausge-
henden Gefahr entnommen werden können.“
abgewichen, in dem es ausgeführt habe
„Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und
Rechtslage lief die Entschädigung der der P. K. GmbH
nach der Kreditaufnahme der Beklagten beim Bund erst
richtig an, so dass sich die auf die Institute der Beklagten
zukommende Risikoaufteilung im Sinne einer endgültigen
Gesamtbelastung, auf die es im vorliegenden Zusammen-
hang ankommt, nicht absehen ließ.“,
lässt dies eine Divergenz im dargelegten Sinne nicht erkennen. Die geltend
gemachte Abweichung wird nicht konkret herausgearbeitet, sondern lediglich
behauptet. Dabei verkennt die Klägerin zudem, dass sich die jeweils angeführ-
ten Rechtssätze auf verschiedene Normen des revisiblen Rechts beziehen, so
dass schon deshalb eine Divergenz fehlt. Die Ausführungen des Bundesverwal-
tungsgerichts betreffen Regelungen, die für die Beurteilung der Sach- und
Rechtslage bei einer Ausweisungsverfügung maßgeblich sind. Demgegenüber
bezieht sich der angeführte Rechtssatz aus dem angegriffenen Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts auf Regelungen, die den entscheidungserheblichen Zeit-
punkt im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit des nach der EdW-Beitrags-
verordnung erhobenen Jahresbeitrags mit Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit
den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung von Sonderabga-
ben mit Finanzierungsfunktion betreffen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Dr. Deiseroth
Dr. Hauser
Dr. Held-Daab
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