Urteil des BVerwG vom 05.07.2005

Richteramt, Hochschule, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 50.05
OVG 3 E 186/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r ,
Prof. Dr. R u b e l und Prof. Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 20. Juni
2005 wird verworfen.
- 2 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme etwaiger außergerichtlichen Kosten der Beigelade-
nen, die diese selbst trägt.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte
bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Beschwerde ist weiterhin unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO
durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sin-
ne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmäch-
tigten eingelegt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Von der
Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 21 Abs. 1
Satz 3 GKG abgesehen.
Vallendar Prof. Dr. Rubel Prof. Dr. Eichberger