Urteil des BVerwG vom 04.04.2012

Gefahr, Zugehörigkeit, Militär, Leib

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 5.12, 10 PKH 4.12
VGH 13a B 11.30184
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskos-
tenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abge-
lehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 11. November 2011 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil
seine Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf
Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechts-
sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unzu-
lässig. Sie legt den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht in einer den An-
forderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revi-
siblen Rechts aufgeworfen wird, die sich in dem angestrebten Revisionsverfah-
ren stellen würde. Eine solche Rechtsfrage lässt sich der Beschwerde nicht ent-
nehmen.
1
2
3
- 3 -
Die Beschwerde hält im Rahmen des vom Kläger verfolgten Verpflichtungsbe-
gehrens auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2
AufenthG hinsichtlich des Irak die Frage für klärungsbedürftig,
„ob ein ehemaliger Militärpolizist aus der Provinz Ninive,
der gleichzeitig weitere gefahrerhöhende Merkmale, näm-
lich die Angehörigkeit zur yezidischen Glaubensgemein-
schaft verwirklicht, nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt
einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben nach § 60
Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausgesetzt ist.“
Mit dieser Frage zielt die Beschwerde im Kern nicht auf eine Rechtsfrage, son-
dern auf die dem Tatsachengericht vorbehaltene Prognose, ob dem Kläger auf-
grund seiner persönlichen Verhältnisse angesichts der politischen Gegebenhei-
ten in seiner Heimat bei einer Rückkehr eine erhebliche individuelle Gefahr für
Leib und Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG droht. Die Beschwerde wen-
det sich dagegen, dass das Berufungsgericht weder in der Zugehörigkeit des
Klägers zur Religionsgemeinschaft der Yeziden noch in seiner vormaligen Tä-
tigkeit beim Militär individuelle gefahrerhöhende Umstände gesehen hat, die die
Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr für den Kläger als Angehörigen
der Zivilbevölkerung rechtfertigen könnten. Sie greift damit der Sache nach die
vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu den Progno-
segrundlagen sowie die darauf aufbauende Prognose als Teil der Beweiswürdi-
gung an und stellt dem ihre eigene Einschätzung der Sachlage entgegen, ohne
insoweit eine konkrete Rechtsfrage aufzuzeigen.
Soweit sie als klärungsbedürftig insbesondere die Frage bezeichnet, wie das
Zusammentreffen von zwei gefahrerhöhenden Kriterien zu beurteilen ist, legt
sie im Übrigen nicht dar, warum sich diese Frage in einem Revisionsverfahren
stellen sollte. Denn in diesem Verfahren wäre das Revisionsgericht gemäß
§ 137 Abs. 2 VwGO an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts
gebunden, das nach seiner Würdigung der Auskunftslage zu der Überzeugung
gelangt ist, dass weder in der Zugehörigkeit des Klägers zur Gruppe der Yezi-
den noch in seiner vormaligen Tätigkeit beim Militär gefahrerhöhende Umstän-
de liegen. Mit ihrem Vorbringen kann die Beschwerde deshalb die Zulassung
der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erreichen.
4
5
6
- 4 -
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 Satz 1 RVG.
Prof. Dr. Dörig
Beck
Prof. Dr. Kraft
7
8