Urteil des BVerwG vom 27.07.2006

Antwortschreiben, Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 49.06 (10 B 41.06)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juli 2006
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hien und die Richter am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen
beschlossen:
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Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Schreiben des
Berichterstatters vom 26. Juni 2006 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens über die An-
hörungsrüge. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird
abgesehen.
Der Antrag der Kläger, ihnen einen Rechtsanwalt beizu-
ordnen, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Ungeachtet der Frage, ob Schreiben des Berichterstatters überhaupt mit dem
Rechtsbehelf der Anhörungsrüge angegriffen werden können, ist die Anhö-
rungsrüge der Kläger jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der
gemäß § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO maßgeblichen, am 13. Juli 2006 abgelau-
fenen Frist eingelegt und begründet worden ist. Ein weiterer Zulässigkeitsman-
gel ergibt sich daraus, dass sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsleh-
rer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes
mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist
(§ 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 1 VwGO).
Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet. Das Gericht hat die
Darlegungen der Kläger in ihrer Eingabe vom 19. Mai 2006 und den Inhalt der
beigefügten Unterlagen zur Kenntnis genommen und in dem Antwortschreiben
des Berichterstatters vom 26. Juni 2006 (BVerwG 10 B 41.06) begründet, wa-
rum das in der Eingabe enthaltene Begehren einer Prüfung durch das Bundes-
verwaltungsgericht nicht zugänglich ist. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des
rechtlichen Gehörs scheidet danach aus.
Der Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung wegen des Fristversäumnisses und des Fehlens eines Ge-
hörsverstoßes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO
i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
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Soweit die Kläger ein weitergehendes Tätigwerden des Bundesverwaltungsge-
richts in dieser Sache begehren, ist dafür aus den im Schreiben des Berichter-
statters vom 26. Juni 2006 genannten Gründen kein Raum.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Hien Dr. Nolte Domgörgen
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