Urteil des BVerwG vom 19.07.2005

Vertretung, Rechtsmittelbelehrung, Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 49.05
VGH 13 A 04.2102
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r ,
Prof. Dr. R u b e l und D o m g ö r g e n
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs (Flurbereinigungsgericht) vom 17. März 2005 wird verwor-
fen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen
Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten
eingelegt worden ist. Auf das Vertretungserfordernis ist sowohl in der Rechtsmittel-
belehrung der angefochtenen Entscheidung als auch im Schreiben des Vorsitzenden
in Vertretung vom 23. Juni 2005 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Ge-
richtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG ab-
gesehen.
Vallendar Prof. Dr. Rubel Domgörgen