Urteil des BVerwG vom 28.06.2007

Irak

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 48.07 (bisher: 1 B 239.06)
BVerwG 10 PKH 3.07 (bisher: 1 PKH 74.06)
OVG 16 A 4915/05.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskos-
tenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abge-
lehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. August
2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil
seine Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf
Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt einen Revisionszulas-
sungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht in einer Weise dar, die den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Sie wendet sich in der
Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach fehlerhafte tat-
sächliche und rechtliche Würdigung der derzeitigen Verhältnisse im Irak durch
das Berufungsgericht und bezieht sich auf die anderslautende erstinstanzliche
Entscheidung, ohne einen Revisionszulassungsgrund zu benennen und dessen
Voraussetzungen darzutun. Auch die Hinweise auf die familiären Bindungen
des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland können der Beschwerde nicht
zum Erfolg verhelfen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Dr. Mallmann Beck Prof. Dr. Dörig
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