Urteil des BVerwG vom 17.12.2014

Rechtliches Gehör, Satzung, Beweisantrag, Leistungsfähigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 47.14
OVG 6 A 10959/13
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 2014
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhand-
lung vom 11. Februar 2014 ergangenen Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 39 533,60 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Der 1959 geborene Kläger war bis 1999 im Zuständigkeitsbereich der Zahnärz-
tekammer Nordrhein als Zahnarzt tätig und von 1992 bis 1999 im dortigen Ver-
sorgungswerk beitragspflichtig. Nach Aufgabe seiner zahnärztlichen Tätigkeit
zum 1. April 1999 wurde er nach Angaben des Versorgungswerks der Zahnärz-
tekammer Nordrhein zunächst als Mitglied ohne Beitrag geführt und zum
1. April 2000 auf seinen Antrag von der weiteren Mitgliedschaft im Versor-
gungswerk Nordrhein befreit. Seit November 2011 ist der Kläger als angestellter
Zahnarzt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten deren Pflichtmitglied. Seinen
Antrag auf Teilnahme an ihrer Versorgungsanstalt lehnte die Beklagte mit Be-
scheid vom 7. Dezember 2011 mit der Begründung ab, er sei bei Erwerb der
Kammermitgliedschaft älter als 45 Jahre gewesen. Auch eine freiwillige Teil-
nahme sei nicht möglich, da diese an eine mögliche Pflichtmitgliedschaft ge-
koppelt sei. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage er-
hoben mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des
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Widerspruchbescheides aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Dem hat
das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Mai 2013 stattgegeben. Das Ober-
verwaltungsgericht hat mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
11. Februar 2014 ergangenen Urteil unter Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen rich-
tet sich die Beschwerde des Klägers.
II
Die Beschwerde, die sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft und Verfahrensmängel im Sinne des
rügt, hat keinen Erfolg.
1. Dem Beschwerdevorbringen des Klägers lässt sich die geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht entnehms. 2
Nr. 1,.
Mit der von ihm aufgeworfenen Frage,
„ob bei dem hier vorliegenden modifiziertem Proratisie-
rungssystem bei gleichzeitiger Anwendung des strengen
Lokalitätsgrundsatzes eine Altersdifferenzierung zur Si-
cherung der Stabilität des angewendeten Deckungsplan-
verfahrens notwendig ist“,
wird keine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisions-
entscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts bezeichnet, der
eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme (vgl. zu
diesen Kriterien u.a. Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B
261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 17. Oktober
2012 - BVerwG 8 B 47.12 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 208).
Das Berufungsgericht hat als Rechtsgrundlage für den mit der Klage verfolgten
Anspruch auf Neubescheidung des Antrags auf Aufnahme in das Versorgungs-
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werk die einschlägigen Bestimmungen der Satzung der Versorgungsanstalt der
Beklagten herangezogen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, der Teilnahme des
Klägers an der Versorgungsanstalt stehe die in § 11 Nr. 2 der Satzung normier-
te Altersgrenze entgegen, weil der Kläger bei Erwerb der Kammermitgliedschaft
(November 2011) sein 50. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Diese Satzungs-
vorschrift sei mit höherrangigem Recht vereinbar; denn sie verstoße weder
gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 17 Abs. 1 der
Verfassung für Rheinland-Pfalz) noch gegen Europarecht (Richtlinie
2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000
richtlinie>; Art. 18 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen
on - AEUV und Art. 21 Abs. 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Uni-
on - EUGrCh) oder das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August
2006 (BGBl I S. 1897).
Der Kläger macht zur Begründung des von ihm gesehenen grundsätzlichen Klä-
rungsbedarfs lediglich geltend, es sei zu klären, „ob vor dem Hintergrund der
Veränderung des Beitrags- und Versorgungssystems“ der Beklagten „eine
Altersdifferenzierung überhaupt noch notwendig ist, um das modifizierte
Deckungsplanverfahren durchführen zu können“.
Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, auf welche Vorschrift des
revisiblen Rechts sich die aufgeworfene Frage bezieht. Die vom Berufungsge-
richt herangezogenen Vorschriften der Satzung der Versorgungsanstalt gehö-
ren zum Landesrecht und sind damit nicht revisibel. Welchen über den konkre-
ten Einzelfall hinausgehenden entscheidungserheblichen Klärungsbedarf hin-
sichtlich einer Vorschrift des Bundes- oder Unionsrechts der Kläger geltend
machen will, wird von ihm nicht dargelegt.
2. Auch die mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
a) Das Vorbringen, das Berufungsgericht habe seine gerichtliche Aufklärungs-
pflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, weil es den Vortrag der Beklagten „trotz
Bestreitens durch den Beschwerdeführer als wahr unterstellte und es zudem
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unterließ, sich die notwendige Sachkenntnis durch ein versicherungsmathema-
tisches Gutachten zu verschaffen“, verkennt die gesetzlichen Darlegungsanfor-
derungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Eine Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der
materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz ermittlungsbedürftig gewesen
wären, welche Beweismittel dafür zur Verfügung gestanden hätten, welches
Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das
angegriffene Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung
des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass
die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt
worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Be-
weisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Derjenige Verfahrensbe-
teiligte, der einen Verstoß gegen die dem Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO ob-
liegende Pflicht zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts gel-
tend macht, obwohl er - durch eine nacpostulationsfähige
Person sachkundig vertreten - in der Berufungsinstanz keinen förmlichen Be-
weisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessord-
nungsgemäß zu bezeichnen, nach ständiger Rechtsprechung substantiiert dar-
legen, weshalb sich dem Tatsachengericht aus dessen maßgeblicher materiell-
rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufge-
zeigten Richtung hätte aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge dient
nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise
hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (stRspr, vgl. u.a. Urteil
vom 29. Mai 2008 - BVerwG 10 C 11.07 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und
Asylrecht Nr. 21; Beschlüsse vom 2. März 1978 - BVerwG- Buchholz
310 § 132 VwGO Nr. 164 S. 43 f., vom 6. März 1995 - BVerwG–
Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265, vom 27. Januar 2012 - BVerwG
- jurisund vom 31. Juli 2014 - BVerwG 2 B 20.14 - juris Rn. 14).
Dabei ist zu beachten, dass das Gebot des den Sachverhalt
von Amts wegen aufzuklären, es dem Tatsachengericht nicht verwehrt, für
seine tatsächlichen Feststellungen auch das Vorbringen der Beteiligten zu ver-
werten, soweit es ihm überzeugend erscheint und nicht durch anderweitiges
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Parteivorbringen schlüssig in Frage gestellt wird (stRspr, vgl. u.a. Beschluss
vom 27. September 1978 - BVerwG 4 B 119.78 -; Urteil vom 8. Juni
1979 - BVerwG 4 C 1.79 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 120).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. In ihr
wird nicht dargelegt, dass der anwaltlich vertretene Kläger im Verfahren vor
dem Berufungsgericht zu dem von ihm gesehenen Aufklärungsbedarf erfolglos
einen förmlichen Beweisantrag gestellt hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass
sich dem Oberverwaltungsgericht unter Berücksichtigung des Vorbringens der
Verfahrensbeteiligten insoweit bestimmte Ermittlungen von Amts wegen hätten
aufdrängen müssen.
Wie sich aus der Begründung des angegriffenen Urteils ergibt, ist das Beru-
fungsgericht in Würdigung des Sach- und Streitstandes davon ausgegangen, es
sei zwischen den Beteiligten unstreitig und ergebe sich u.a. aus § 22 Abs. 1 und
5 sowie § 22 Abs. 6 i.V.m. § 17 Abs. 8 der Satzung, dass die Finanzierung des
Versorgungswerks der Beklagten im Grundsatz - modifiziert durch eintrittsal-
tersabhängige Multiplikatoren (§ 22 Abs. 2 der Satzung) - dem Modell des so-
genannten modifizierten offenen Deckungsplanverfahrens folge (UA S. 7 letzter
Absatz). Dieses sei dadurch gekennzeichnet, dass die dauernde Leistungsfä-
higkeit der Versorgungseinrichtung sichergestellt werde, indem in der versiche-
rungstechnischen Bilanz unter Einbeziehung der zu erwartenden Neuzugänge
die künftigen Leistungen dem im gleichen Zeitraum vorhandenen Vermögen
und den zu erwartenden Beiträgen gegenübergestellt werden (vgl. dazu u.a.
Urteil vom 21. September 2005 - BVerwG 6 C 3.05 - Buchholz 11 Art. 14 GG
Nr. 350 Rn. 28 m.w.N.). Die in Rede stehende Altersdifferenzierung mit der in
§ 11 Nr. 2 der Satzung normierten Altersgrenze sei im Hinblick auf das allge-
meine Interesse an der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Alters-, Berufsun-
fähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung gerechtfertigt, die vom Versor-
gungswerk der Beklagten zu gewährleisten sei. Sie sei dazu geeignet
und - auch nach dem zwischenzeitlich erfolgten Abschluss von Überleitungsab-
kommen zwischen den einzelnen Versorgungswerken - erforderlich (UA
S. 8 ff.).
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Der Kläger trägt insoweit in seiner Beschwerdebegründung zur Begründung des
gerügten Aufklärungsmangels lediglich vor, das Berufungsgericht habe sich
„nicht auf die bisherige höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage
der Zulässigkeit der Altersdifferenzierung zurückziehen“ können, da „diese“ (of-
fenbar gemeint: der diesen Entscheidungen jeweils zugrunde liegende Sach-
verhalt) vom hier vorliegenden Fall signifikant abweiche. „Aufgrund des Sach-
vortrags der streitenden Parteien unter Berücksichtigung des Systemwandels“
bei der Beklagten habe sich diese weitere Sachaufklärung „geradezu aufge-
drängt“. Nachvollziehbar begründet wird dies jedoch nicht. Der anwaltlich ver-
tretene Kläger hat insbesondere nicht dargelegt, wann er mit welchem Schrift-
satz oder Vortrag vor oder in der mündlichen Verhandlung die vom Berufungs-
gericht als unstreitig angenommene Finanzierung des Versorgungswerks nach
dem Modell des sogenannten modifizierten offenen Deckungsplanverfahrens
bestritten hat. Ebenso ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass er im
Berufungsverfahren die von der Beklagten behauptete und vom Berufungsge-
richt dem angegriffenen Urteil zugrunde gelegte tatsächliche positive Wirkung
der in Rede stehenden Altersdifferenzierung (§ 11 Nr. 2 der Satzung) für die
Gewährleistung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Versorgungswerks in
Zweifel gezogen hat. Wenn er diese Feststellungen und Schlussfolgerungen
des Oberverwaltungsgerichts hätte vermeiden wollen, war er gehalten, dies
unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen und gegebenenfalls einen ent-
sprechenden Beweisantrag zu stellen. Dafür fehlt jedoch jeder Anhaltspunkt.
Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2014
vor dem Oberverwaltungsgericht ergibt sich ein solcher Beweisantrag nicht.
Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht das
in Rede stehende Vorbringen als unstreitig qualifiziert und insoweit keinen wei-
teren Aufklärungsbedarf gesehen hat.
b) Soweit der Kläger mit der Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht
habe auf Seite 12 im zweiten Absatz des angegriffenen Urteils unzutreffender-
weise angenommen, die Beklagte habe unwidersprochen vorgetragen, dass nur
fünf EU-Ausländer im Zeitraum von 2005 bis Mai 2013 in den Zuständigkeitsbe-
reich der Beklagten übergesiedelt seien, die älter als 45 Jahre gewesen seien,
ergibt sich auch daraus kein Verfahrensmangel, der gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3
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VwGO zur Zulassung der Revision führt. Zwar hat der Kläger durch seinen Pro-
zessbevollmächtigten gegenüber dem Verwaltungsgericht mit nachgelassenem
Schriftsatz vom 29. Mai 2013 das Vorbringen der Beklagten „mit Nichtwissen“
bestritten, „dass es fünf Teilnehmer aus EU-Staaten im angegebenen Zeitraum
waren“ (GA Bl. 170). Für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kam es
nach dessen insoweit maßgeblicher Rechtsauffassung hierauf nicht an, da es
der Klage bereits aus anderen Gründen stattgegeben hat. In der Beschwer-
debegründung wird entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht substantiiert
dargelegt, dass der Kläger im Berufungsverfahren sämtliche ihm verfahrens-
rechtlich eröffnete und nach Lage der Dinge taugliche Möglichkeiten ausge-
schöpft hat, um sich hinsichtlich seines in Rede stehenden Vorbringens aus
dem Schriftsatz vom 29. Mai 2013 rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. zu
diesem Erfordernis allgemein u.a. Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG–
Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 248 S. 97 m.w.N.; Beschlüsse vom 21. Januar
1997 - BVerwG- Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 21 und vom
21. Oktober 1999 - BVerwG- Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3
VwGO Nr. 24 S. 4). Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich angesichts dessen
dem Berufungsgericht eine Beweisaufnahme zu einer entscheidungserhebli-
chen Tatsachenfrage aufdrängen musste.
c) Einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
GG, § 108 Abs. 2 VwGO) hat der anwaltlich vertretene Kläger mit seiner Be-
schwerde nicht ausdrücklich gerügt.
Sofern sein Vorbringen ungeachtet dessen sinngemäß als eine solche Rüge
verstanden werden soll, ist mit der Beschwerde jedenfalls nicht prozess-
ordnungsgem dargelegt worden, dass und aus
welchen Gründen die angegriffene Entscheidung des Berufungsgerichts auf
einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör beruhen kann, ob-
wohl der Kläger auf sein Vorbringen im Schriftsatz vom 29. Mai 2013 gegen-
über dem Verwaltungsgericht im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekom-
men ist. Es ist jedenfalls nicht dargetan, dass das angegriffene Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts bei Berücksichtigung des in Rede stehenden Vorbringens
aus dem Schriftsatz vom 29. Mai 2013 anders ausgefallen wäre.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an
der Streitwertbemessung des Berufungsgerichts, gegen die die Beteiligten kei-
ne durchgreifenden Einwände vorgebracht haben.
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert Dr. Deiseroth Hoock
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