Urteil des BVerwG vom 16.09.2014

Gesellschaft, Fraktion, Gemeindeordnung, Prozessstandschaft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 46.14
OVG 4 A 858/11
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. September 2014
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 4. Februar 2014 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin, eine Stadtratsfraktion, wendet sich gegen die Besetzung des Auf-
sichtsrats einer städtischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, weil der be-
klagte Rat bei den Wahlvorschlägen keine Listenverbindungen mehrerer Frak-
tionen zugelassen habe, was kleinere Fraktionen wie sie selbst benachteiligt
habe. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben,
der Rat habe nicht sämtliche zehn, sondern nur sechs Aufsichtsratsmitglieder
gewählt, sich hinsichtlich der übrigen vier aber auf externe Fachleute und Mit-
arbeiter der Stadtverwaltung geeinigt; das sei fehlerhaft, weil die Gemeindeord-
nung nur eine Volleinigung, nicht aber eine Teileinigung zulasse. Das Oberver-
waltungsgericht hat das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert und die Klage
abgewiesen, weil sie unzulässig sei; der Klägerin, einer Fraktion, stehe das gel-
tend gemachte Recht nicht zu, weshalb ihr die Beteiligungsfähigkeit fehle.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Beschwer-
de der Klägerin hiergegen bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig. Die Klägerin
macht geltend, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dies setzt die Bezeichnung einer Rechtsfrage des revisi-
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blen Rechts voraus, die für die angefochtene Berufungsentscheidung erheblich
war, sowie die nähere Darlegung, inwiefern diese Rechtsfrage der - ggf. erneu-
ten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, inwiefern mit die-
ser Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und inwie-
fern hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hi-
naus zu erwarten steht. Das leistet die Klägerin nicht.
Die Klägerin möchte geklärt wissen, ob einer Gemeinderatsfraktion das Recht
zusteht, im Aufsichtsrat einer kommunalen Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung angemessen vertreten zu sein. Sie legt allerdings nicht dar, inwiefern diese
Frage revisibles Recht betrifft und damit der Klärung durch das Bundesverwal-
tungsgericht zugänglich wäre. Das Berufungsgericht hat die Beteiligungsfähig-
keit der Klägerin verneint, weil § 61 Nr. 2 VwGO hierfür voraussetze, dass der
Klägerin - einer Vereinigung im Sinne dieser Vorschrift - ein Recht zustehen
könne, hat jedoch das mögliche Bestehen eines solchen Rechts der sächsi-
schen Gemeindeordnung und namentlich § 35a Abs. 2 SächsGemO nicht ent-
nehmen können. § 61 Nr. 2 VwGO gehört zum revisiblen Recht, während § 35a
SächsGemO Landesrecht und nicht revisibel ist. Die von der Klägerin gestellte
Frage betrifft jedoch nicht die Auslegung von § 61 Nr. 2 VwGO, sondern dieje-
nige des § 35a Abs. 2 SächsGemO. Die Klägerin macht auch nicht geltend,
dass ein Satz des Bundesrechts gebiete, § 35a Abs. 2 SächsGemO anders
auszulegen, als es das Berufungsgericht getan hat. Das ist auch nicht ersicht-
lich. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass
weder Art. 20 noch Art. 28 GG gebieten, einer Gemeinderatsfraktion klagefähi-
ge organschaftliche Rechte zuzuerkennen (Beschluss vom 22. Dezember 1988
- BVerwG 7 B 208.87 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 80 = NVwZ 1989, 470).
Die Klägerin wirft hilfsweise die Frage auf, ob eine Fraktion Rechte ihrer Mit-
glieder klageweise geltend machen kann. Auch insofern legt sie nicht dar, in-
wiefern diese Frage revisibles Recht betrifft. Im Übrigen ist die Frage ohne Wei-
teres zu verneinen; dem Prozessrecht ist kein Grund für die Zulassung einer
derartigen Prozessstandschaft zu entnehmen.
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Schließlich bezeichnet die Klägerin die Frage, ob das Kriterium der Spiegelbild-
lichkeit nur bei der Besetzung von Gemeinderatsausschüssen oder auch bei
der Besetzung von Aufsichtsräten stadteigener Gesellschaften Anwendung zu
finden habe. Diese Frage betrifft die Begründetheit der Klage; sie hat sich dem
Berufungsgericht nicht gestellt, weil es die Klage - verfahrensfehlerfrei - als un-
zulässig abgewiesen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Deiseroth
Dr. Hauser
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