Urteil des BVerwG vom 04.10.2005

Richteramt, Verordnung, Hochschule, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 46.05
OVG 14 A 1970/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision
gegen sein Urteil vom 7. April 2005 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist
gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssa-
che zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung
der Frage geben, ob die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a
Satz 2 UStG, als Grundlage für eine Befreiung von der Umsatzsteuer, durch die zu-
ständige Landesbehörde auch ohne Antrag des Unternehmers gegen dessen Willen
erteilt werden darf (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Juni 2005 - 13 LC
129/02 -, das eine insoweit vom Berufungsgericht abweichende Auffassung vertritt).
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 10 C 10.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwer-
deführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-
gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. Novem-
ber 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begrün-
dung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ju-
ristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertre-
ten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Hien Vallendar Prof. Dr. Eichberger