Urteil des BVerwG vom 08.11.2005

Rechtliches Gehör, Grundsteuer, Erlass, Verfügung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 45.05
VGH 4 B 01.1818
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. November 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 31. März 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 362,63 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) ge-
stützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
a) Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Beschwerde
zulässigerweise ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Allerdings hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 3. Januar 2005, in
dem er auf die entsprechende Anfrage des Gerichts antwortete, dass er "ebenfalls
mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Rahmen eines Gerichtsbe-
scheides einverstanden" sei, nicht wirksam sein Einverständnis nach § 101 Abs. 2
VwGO zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung abgegeben (vgl. BFH,
Urteil vom 4. September 2002 - BFH XI R 67/00 - BFHE 200, 1 m.w.N.). Die an seine
Einverständniserklärung geknüpfte Bedingung, nur "im Rahmen eines Gerichtsbe-
scheides" auf die mündliche Verhandlung verzichten zu wollen, zeigt, dass er sich die
Option des § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Gerichtsbescheides die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen zu
können, grundsätzlich offen halten wollte. Es entspricht im Übrigen ständiger Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein wirksamer Verzicht auf mündli-
che Verhandlung klar, eindeutig und vorbehaltlos erklärt werden muss (vgl. BVerwG,
Urteil vom 22. Juni 1982 - BVerwG 2 C 78.81 - Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 13
m.w.N.).
- 3 -
Auf diesen eine wirksame Einverständniserklärung nach § 101 Abs. 2
VwGO zunächst hindernde Vorbehalt der Entscheidung durch Gerichtsbescheid kann
sich der Kläger indes zur Begründung seiner Verfahrensrüge nicht mehr mit Erfolg
berufen. Denn das Berufungsgericht hat durch ein Schreiben des Berichterstatters
vom 10. Januar 2005 den Kläger darauf hingewiesen, dass die Regelung des § 84
VwGO über den Gerichtsbescheid im Berufungsverfahren keine Anwendung finde
und das Gericht deshalb die Verzichtserklärung des Klägers "als Verzicht gemäß
§ 101 Abs. 2 VwGO" verstehe. Da der Kläger mit seinem Schreiben vom 3. Januar
2005 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht grundsätzlich abgelehnt,
sondern an eine im Berufungsverfahren nicht zur Verfügung stehende prozessuale
Gestaltungsmöglichkeit geknüpft hatte, war es nun an ihm, auf die berechtigte
Nachfrage des Gerichts zur Klarstellung seiner Erklärung ggf. mitzuteilen, dass er die
Interpretation des Gerichts, er sei uneingeschränkt mit einer Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung einverstanden, ablehne. Denn der Kläger ist, wie jeder
Verfahrensbeteiligte, gehalten, die ihm zur Verfügung stehenden prozessualen
Möglichkeiten zur Verwirklichung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, der hier
durch den Gesetzgeber in seinem Recht auf Durchführung einer mündlichen Ver-
handlung konkretisiert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1965 - BVerwG 8 C
1.65 - BVerwGE 22, 271 <272 f.>), wahrzunehmen, wenn er nicht sein Recht, eine
Verletzung dieses Anspruchs rügen zu können, verlieren will (stRspr, vgl. etwa
BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1976 - BVerwG 6 B 77.75 - Buchholz 11
Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 5 m.w.N.). Da das Urteil des Berufungsgerichts erst mehr als
zwei Monate nach dem Hinweis des Berichterstatters an den Kläger ergangen ist,
hätte er ausreichend Gelegenheit gehabt, die Auffassung des Berufungsgerichts
klarzustellen und auf einer mündlichen Verhandlung zu bestehen. Seine Lage ist hier
nicht vergleichbar mit dem Fall, in dem ein Beteiligter auf eine erste Anfrage des Ge-
richts, ob er mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden ist,
nicht antwortet.
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger im Berufungsverfahren
nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Er bedurfte keiner Vertretung durch
einen Rechtsanwalt, da er als Steuerberater nach § 67 Abs. 1 Satz 5 VwGO in Ab-
gabenangelegenheiten vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst vertretungsberechtigt
- 4 -
war. Auch der Streit um den Erlass der Grundsteuer ist eine solche Abgabenangele-
genheit. Zudem kann die Einverständniserklärung nach § 101 Abs. 2 VwGO nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Anwaltsprozess auch
durch einen nicht vertretenen Beteiligten wirksam abgegeben werden (BVerwG, Ur-
teil vom 28. April 1981 - BVerwG 2 C 51.78 - juris Rn. 17, insoweit nicht abgedruckt
in BVerwGE 62,169, m.w.N.).
b) Soweit die Beschwerde es als einen Gehörsverstoß beanstandet,
dass der Beschluss des Berufungsgerichts vom 18. Juni 2002 über die Zulassung
der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtli-
chen Urteils nicht begründet worden sei, genügt sie schon nicht den Darlegungsan-
forderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn die Beschwerde zeigt weder auf,
an welchem entscheidungserheblichen Vortrag der Kläger hierdurch gehindert ge-
wesen sein will, obwohl die Gründe des angefochtenen Urteils nunmehr vorliegen.
Die Beschwerde legt auch nicht näher dar, weshalb der Kläger durch die fehlende
Begründung des Berufungszulassungsbeschlusses daran gehindert gewesen sein
soll, sich umfassend mit der Berufungsbegründung des Beklagten auseinander zu
setzen.
c) Der von der Beschwerde schließlich geltend gemachte Verstoß des
Berufungsgerichts gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO)
ist bereits nicht schlüssig dargelegt. Die Beschwerde beanstandet, das Berufungsge-
richt hätte nicht "von einer nachhaltigen, strukturell bedingten fehlenden Nachfrage
nach Wohnungen" ausgehen dürfen, ohne diese Frage vorher weiter aufzuklären.
Auf Seite 5 der Entscheidungsgründe geht das Berufungsgericht indes nicht davon
aus, dass eine solche Situation im Gemeindegebiet der Beklagten vorliege, sondern
führt lediglich aus, dass für Mietausfälle aufgrund einer nachhaltigen, strukturell be-
dingt fehlenden Mietnachfrage die für einen Grundsteuererlass nach der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlichen außergewöhnlichen (atypi-
schen) Umstände nicht vorliegen. Auf Seite 6 (erster Absatz) der Urteilsgründe un-
terstellt das Berufungsgericht zugunsten des Klägers die von ihm geltend gemachten
"langjährigen strukturellen Schwierigkeiten auf dem regionalen Mietmarkt", weist aber
zugleich darauf hin, dass sie als Anknüpfungspunkt für den begehrten Erlass nach
§ 33 GrStG außer Betracht bleiben müssen. Es kann der Beschwerde nicht
- 5 -
entnommen werden und ist auch nicht erkennbar, weshalb dem Berufungsgericht
sich ausgehend von diesem Rechtsstandpunkt die von der Beschwerde vermisste
Sachaufklärung hätte aufdrängen sollen.
2. Die Beschwerde vermag auch nicht die geltend gemachte grundsätzli-
che Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) aufzuzeigen. Eine in
dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähige und klärungsbedürftige
Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung benennt die Beschwerde weder ausdrück-
lich, noch lässt sie sich dem Beschwerdevorbringen sinngemäß entnehmen. Die Be-
schwerde erschöpft sich vielmehr im Wesentlichen darin, die Rechtsauffassung des
Berufungsgerichts und dessen Sachverhaltswürdigung in der Art einer Berufungsbe-
gründung anzugreifen. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeu-
tung der Rechtssache kann sie damit nicht erreichen.
Soweit die Beschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken
gegen die Erhebung der Grundsteuer geltend macht, zeigt sie schon nicht auf, wie
sich hieraus eine für das Revisionsverfahren erhebliche Grundsatzfrage ergeben
sollte, obwohl der Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer gegenüber dem
Kläger bestandskräftig geworden, Gegenstand des Berufungsverfahrens hingegen
allein das Begehren des Klägers auf Erlass der festgesetzten Grundsteuer ist. Aus
eben diesem Grund kann es in dem angestrebten Revisionsverfahren auch nicht auf
die vom Kläger angesprochenen Fragen zu europarechtlichen Einflüssen auf die
Aufhebbarkeit von Bewilligungs- oder sonstigen Grundlagenbescheiden ankommen.
3. Die Rüge einer Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 1991 (BVerwG 8 C 13.89 - Buchholz 401.4
§ 33 GrStG Nr. 24) entspricht schließlich ebenfalls nicht den Darlegungsanforderun-
gen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde legt nicht, wie danach geboten
(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buch-
holz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26), dar, dass das Berufungsgericht einen inhaltlich
bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz auf-
gestellt hat, mit dem es einem die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsge-
richts tragenden ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift
widersprochen habe.
- 6 -
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streit-
wertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3, § 47 GKG.
Hien Vallendar Prof. Dr. Eichberger