Urteil des BVerwG vom 29.05.2012

Sicherheit, Verfahrensmangel, Flucht, Organisation

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 44.11
OVG 10 A 10544/11
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Mai 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
und Dr. Maidowski
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 14. Oktober 2011 wird zurückgewie-
sen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, mit der ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) so-
wie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
geltend gemacht werden, bleibt ohne Erfolg.
1. Ohne Erfolg rügt die Beklagte, das Berufungsgericht habe hinsichtlich der
Frage, ob einer Asylanerkennung des Klägers eine anderweitige Sicherheit vor
Verfolgung (§ 27 AsylVfG) entgegensteht, seine Begründungspflicht (§ 108
Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) verletzt.
Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind in einem Urteil die für die richterliche
Überzeugung leitenden Gründe anzugeben. Das Gericht muss deutlich machen
und begründen, von welchen Tatsachen es ausgeht, welchen rechtlichen Maß-
stab es anlegt und wie es die tatsächlichen Urteilsgrundlagen rechtlich bewer-
tet. Dabei sind allgemeine, formelhafte Darlegungen nicht ausreichend; viel-
mehr muss das Urteil erkennen lassen, dass das Gericht den ermittelten Tatsa-
chenstoff und den Vortrag der Verfahrensbeteiligten wertend gesichtet und in
welchen konkreten Bezug es ihn zu den angewandten Rechtsnormen gesetzt
hat. Eine alle Einzelheiten des Streitstoffs ausdrücklich erwähnende Begrün-
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dung ist allerdings regelmäßig nicht erforderlich (Beschlüsse vom 2. März 2012
- BVerwG 2 B 8.11 - Rn. 18 ff., vom 23. November 2011 - BVerwG 10 B 32.11 -
und vom 21. Mai 2003 - BVerwG 1 B 298.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG
Nr. 270).
Im vorliegenden Fall ist schon nicht zu erkennen, dass die Beschwerde ihrer
Pflicht, den geltend gemachten Verfahrensmangel hinreichend darzulegen
(§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), nachgekommen ist. Die Beklagte selbst hat weder
in ihrem Bescheid vom 7. Mai 2008 noch im Laufe des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens eine anderweitige Verfolgungssicherheit des Klägers im Iran oder im
Nordirak als möglich angesprochen. Zwar würde dies einen gerichtlichen Ver-
fahrensverstoß für sich genommen nicht ausschließen (vgl. Beschluss vom
22. Juni 2011 - BVerwG 10 B 12.11 - juris). Doch setzt sie sich auch in der Be-
schwerdebegründung nicht damit auseinander, dass das Berufungsgericht auf
der Grundlage seiner Feststellungen zum Sachverhalt der Sache nach hinrei-
chend erkennbar davon ausgegangen ist, dass der Kläger diese Gebiete ver-
lassen hat, weil die PKK ihm den Schutz im Hinblick auf seine zunehmend kriti-
sche Haltung gegenüber deren militärischen Vorgehen entzogen hat. Dieser
Gesichtspunkt ist indes geeignet, die Annahme einer fortbestehenden ander-
weitigen Verfolgungssicherheit im Sinne von § 27 AsylVfG zu widerlegen, und
hätte deshalb in der Beschwerde behandelt werden müssen.
Hiervon abgesehen greift die Verfahrensrüge mangelnder Urteilsbegründung
auch in der Sache nicht durch. Dem Berufungsurteil lässt sich noch hinreichend
nachvollziehbar entnehmen, warum das Gericht davon ausgegangen ist, dass
die Vermutung anderweitiger Verfolgungssicherheit als widerlegt zu gelten hat.
Das Oberverwaltungsgericht hat - ausgehend von dem Obersatz, dass das
Asylrecht des Klägers ausgeschlossen wäre, hätte er in einem Drittstaat Si-
cherheit vor politischer Verfolgung gefunden (UA S. 10) - festgestellt, dass der
Kläger sich der PKK im Jahre 2002 im Iran bzw. Nordirak angeschlossen hatte,
spätestens im April 2006 aber von der PKK losgesagt hat und auf der Flucht
wieder in die Türkei zurückgekehrt ist (UA S. 17 ff., 34). Diese Begründung mag
knapp sein, lässt aber hinreichend erkennen, auf welcher tatsächlichen und
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rechtlichen Grundlage das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 27
AsylVfG nicht für gegeben erachtet hat (zu diesem Maßstab Beschlüsse vom
21. Mai 2003 a.a.O., vom 22.Juni 2011 a.a.O. Rn. 2 und vom 30. Januar 2012
- BVerwG 10 B 41.11 - juris Rn. 9). Für die Verfahrensrüge nicht erheblich ist,
ob die erkennbaren sachlich-rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts
materiellrechtlich in vollem Umfang zutreffen.
2. Auch die von der Beklagten erhobene Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) führt nicht zur Zulassung der Revision. Die Zulassung der Revision we-
gen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klä-
rungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen
wird, die sich in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würde. Eine sol-
che Rechtsfrage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
„wie sich bei bereits erlangter anderweitiger Sicherheit ei-
ne zwischenzeitliche (freiwillige) Rückkehr in das Verfol-
gerland auswirkt“,
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Wie oben ausgeführt, hat
das Oberverwaltungsgericht - für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) -
festgestellt, dass der Kläger den Iran bzw. den Nordirak verlassen hat, weil er
sich mehr und mehr von der PKK abgewandt und sich damit aus Sicht dieser
Organisation nicht „bewährt“ hatte (UA S. 23). Seine Rückkehr in die Türkei ist
vom Berufungsgericht deshalb der Sache nach nicht als freiwillige Aufgabe an-
derweitiger Verfolgungssicherheit eingestuft worden, so dass die aufgeworfene
Frage im Revisionsverfahren als unerheblich anzusehen wäre.
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 Satz 1 RVG.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Dr. Maidowski
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