Urteil des BVerwG vom 10.02.2010

Scheidung, Anerkennung, Einheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 44.09
VGH 11 B 07.30340
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 29. September 2009 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachte grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den An-
forderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
setzt voraus, dass eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche
Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die im Interesse der Ein-
heit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Dar-
legungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangen die Bezeich-
nung einer konkreten Rechtsfrage, der in einem Revisionsverfahren entschei-
dungserhebliche Bedeutung zukommen würde, sowie einen Hinweis auf den
Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll.
Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsent-
1
2
- 3 -
scheidung zur Klärung einer bisher höchstrichterlich noch nicht beantworteten
fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Diesen Anforderungen genügt die
Beschwerdebegründung nicht.
Die Beschwerde bezeichnet keine konkrete Rechtsfrage, die höchstrichterlicher
Klärung bedürfte. Soweit sie der Auffassung ist, die Ausführungen des Beru-
fungsgerichts zum Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative seien nicht
nachvollziehbar, wendet sie sich in Wahrheit gegen die ihrer Ansicht nach un-
zutreffende Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in der Russischen Föde-
ration. Eine bestimmte fallübergreifend klärungsfähige und klärungsbedürftige
Rechtsfrage wird hierbei nicht aufgezeigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Dr. Mallmann
Prof. Dr. Dörig
Fricke
3
4