Urteil des BVerwG vom 19.07.2007

Ermessen, Flüchtlingseigenschaft, Verfahrenskosten, Veröffentlichung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 44.07 (bisher: 1 B 211.06)
BVerwG 10 PKH 25.07
OVG 16 A 4390/05.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskos-
tenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abge-
lehnt.
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 11. August 2006 und das Urteil
des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Oktober 2005 sind
wirkungslos.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in allen
Rechtszügen.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann die mit Schriftsatz vom 19. Juni 2007 beantragte Prozesskos-
tenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Nichtzulassungsbeschwerde
- unabhängig vom Eintritt des erledigenden Ereignisses - zu diesem Zeitpunkt
keine Aussicht auf Erfolg hatte (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die von der
Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigten jedenfalls
nach Klärung der zu § 73 Abs. 2a AsylVfG aufgeworfenen Grundsatzfrage
durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2007 - BVerwG
1 C 21.06 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vor-
gesehen) nicht mehr die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO.
Dies hat der Senat zu entsprechenden Rügen der Prozessbevollmächtigten des
Klägers in seinem Beschluss vom 11. Juni 2007 - BVerwG 10 B 32.07 (bisher:
1 B 172.06) - im Einzelnen begründet. Hierauf wird zur Vermeidung von Wie-
derholungen Bezug genommen.
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Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erledi-
gungserklärungen der Beteiligten erledigt. Es ist damit in entsprechender An-
wendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1, § 141 VwGO einzustellen.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m.
einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Über die
Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung
des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu ent-
scheiden. Im Hinblick auf die oben dargestellten, fehlenden Erfolgsaussichten
der Rechtsverfolgung des Klägers entspricht es unter den Umständen des vor-
liegenden Falles billigem Ermessen, diesem die Verfahrenskosten in allen In-
stanzen aufzuerlegen.
Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegens-
tandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Hierzu weist der Senat darauf hin, dass
der Gegenstandswert bei Klagen auf Zuerkennung und Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts 3 000 € beträgt (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2006
- BVerwG 1 C 29.03 - NVwZ 2007, 469).
Mallmann
Beck
Prof. Dr. Kraft
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