Urteil des BVerwG vom 02.01.2012

Flüchtlingseigenschaft, Verfahrensmangel, Leib, Gefahr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 43.11
VGH A 2 S 1296/11
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Januar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts-
hofs Baden-Württemberg vom 18. Oktober 2011 wird ver-
worfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemach-
ten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisi-
blen Rechts aufgeworfen wird. Solch eine Frage lässt sich der Beschwerde
nicht entnehmen. Vielmehr wendet sich die Beschwerde gegen die aus ihrer
Sicht fehlerhafte Anwendung der für die Auslegung des unionsrechtlichen Ab-
schiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG maßgeblichen Voraus-
setzungen auf den konkreten Einzelfall. Denn sie rügt zunächst, dass das Beru-
fungsgericht die Frage offengelassen hat, ob im Irak die „richtig erkannt(en)“
Voraussetzungen für einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt vorliegen, weil
es jedenfalls für die Person des Klägers eine erhebliche individuelle Gefahr für
dessen Leib oder Leben verneint habe. Und sie wendet sich dagegen, dass die
Gefahrenprognose des Gerichts in Bezug auf die von § 60 Abs. 7 Satz 2
AufenthG geschützten Rechtsgüter unzureichend sei. Klärungsbedürftige
1
2
- 3 -
Rechtsfragen zur Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bezeichnet die
Beschwerde hingegen nicht.
Sofern das Vorbringen, das Berufungsgericht habe die Frage des Gefähr-
dungsgrades für Zivilpersonen in der Heimatprovinz des Klägers durch weitere
gutachterliche Auskünfte klären müssen, auf einen Verfahrensmangel der unzu-
reichenden Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) abzielen sollte, wäre dieser
jedenfalls nicht ausreichend dargelegt. Denn die Beschwerde führt selbst meh-
rere Erkenntnismittel an, die das Berufungsgericht für seine Prognoseentschei-
dung herangezogen hat. Sie benennt jedoch weder weitere konkrete Aus-
kunftsstellen noch gibt sie Gründe dafür an, dass diese über genauere, neuere
oder abweichende Erkenntnisse verfügten. Zudem legt sie nicht dar, dass der
anwaltlich vertretene Kläger bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf
die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt
wird, hingewirkt hat oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen
auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen.
Auch ein Begründungsmangel nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO lässt sich der
Beschwerde nicht schlüssig entnehmen. Sie räumt selbst ein, dass das Beru-
fungsgericht die Gesamtzahl der Opfer von bewaffneten Auseinandersetzungen
ermittelt hat. Warum diese nicht - wie erfolgt (UA S. 14 -16) - in Relation zur
Gesamtbevölkerung in der Region, sondern in Relation zur „turkmenischen Ge-
samtbevölkerung“ hätten gesetzt werden sollen, lässt sich der Beschwerde
nicht entnehmen. Ebenso wenig geht die Beschwerde darauf ein, dass sich das
Berufungsgericht mit der turkmenischen Volkszugehörigkeit des Klägers bereits
eingehend bei Prüfung der Flüchtlingseigenschaft befasst und eine daran an-
knüpfende Gruppenverfolgung verneint hat.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung sieht der Senat ab (§ 133
Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
3
4
5
- 4 -
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
Satz 1 RVG.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Beck
6