Urteil des BVerwG vom 19.08.2008

Prüfung der Sache, Drohende Gefahr, Rechtliches Gehör, Asyl

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 43.08
OVG A 2 B 36/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberver-
waltungsgerichts vom 3. April 2008 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Zulassungs-
gründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) und eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer
den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar.
1. Die Beschwerde hält die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig,
„ob iranische Staatsangehörige, die in einem Fernsehpro-
gramm für iranische Exilanten in Deutschland eine gegen-
über dem iranischen Staat oppositionelle Haltung offenba-
ren und durch eine damit verbundene oppositionelle Tä-
tigkeit in das Blickfeld der iranischen Sicherheitsbehörden
rücken, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland politisch ver-
folgt werden“ (Beschwerdebegründung S. 1).
Damit wirft sie indes keine der Klärung in einem Revisionsverfahren zugängli-
che Rechtsfrage auf. Denn bei der Frage, ob iranische Staatsangehörige auf-
grund eines bestimmten exilpolitischen Engagements bei einer Rückkehr in ihr
Herkunftsland politisch verfolgt werden, handelt es sich um keine Rechts-, son-
dern um eine Tatsachenfrage. Diese lässt sich nur aufgrund der dem Tatrichter
vorbehaltenen Feststellung und Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhält-
nisse im Iran beantworten und entzieht sich damit einer verbindlichen Klärung
im Revisionsverfahren.
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2. Die Beschwerde sieht einen Verfahrensfehler darin, dass das Berufungsge-
richt dem Beweisangebot der Vernehmung von Herrn I… als Zeugen für die
exilpolitischen Tätigkeiten des Klägers nicht nachgegangen ist, obwohl sein
exilpolitisches Engagement von zentraler Bedeutung für die ihm drohende Ge-
fahr politischer Verfolgung sei (Beschwerdebegründung S. 2 f.). Darin liege eine
Gehörsverletzung wegen mangelnder Sachaufklärung, die zugleich eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstelle.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde einen zur Revisionszulassung füh-
renden Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht auf. Eine Verlet-
zung des Rechts des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 138
Nr. 3 VwGO) läge nämlich allenfalls dann vor, wenn das Berufungsgericht ein
aus seiner Sicht entscheidungserhebliches Beweisangebot nicht zur Kenntnis
genommen hätte. Zwar hat sich das Berufungsgericht in den Gründen des an-
gefochtenen Urteils nicht ausdrücklich mit dem schriftsätzlich angebotenen
Zeugenbeweis auseinander gesetzt. Die Nichterwähnung einer Tatsache oder
eines Beweisangebots in den Urteilsgründen lässt jedoch für sich genommen
nicht darauf schließen, dass das Gericht dies nicht zur Kenntnis genommen und
in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn sich aus den besonderen Um-
ständen des Falles deutlich ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht zur Kenntnis-
nahme und Erwägung entscheidungserheblichen Vorbringens nicht nachge-
kommen ist, kann im Einzelfall ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG
festgestellt werden (vgl. etwa BVerfGE 96, 205 <216 f.> m.w.N.). Der Be-
schwerde lässt sich indes schon nicht entnehmen, dass die in das Wissen des
Zeugen gestellten Tatsachen für das Berufungsgericht entscheidungserheblich
waren. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des Klägers als Asylberech-
tigten oder Flüchtling wegen exilpolitischer Aktivitäten wurden vom Berufungs-
gericht schon deshalb abgelehnt, weil dem nach seiner Rechtsauffassung die
Versagungsgründe nach § 28 Abs. 1 und 2 AsylVfG entgegen stehen (UA S. 6).
Auf den Umfang des exilpolitischen Engagements des Klägers brauchte das
Berufungsgericht bei Erörterung des Asyl- und Flüchtlingsschutzes unter
Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung daher nicht einzugehen, auch nicht
auf das hierzu schriftsätzlich unterbreitete Beweisangebot. Aus den gleichen
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Gründen fehlt es an einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86
Abs. 1 VwGO), die sich nur auf entscheidungserhebliche Tatsachen erstreckt.
Soweit sich die Beschwerde mit ihrer Verfahrensrüge der unterlassenen Be-
weiserhebung auch auf die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7
AufenthG beziehen sollte, fehlt es insoweit ebenfalls an der Darlegung einer
Gehörs- und Aufklärungspflichtverletzung. Denn das Berufungsgericht hat sei-
ner Prüfung der Sache nach die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsa-
chen zugrunde gelegt, ohne daraus aber eine relevante Rückkehrgefährdung
nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abzuleiten. Dies hat es unter anderem damit
begründet, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht
ausdrücklich erklärt habe, nach 2004 keine weiteren exilpolitischen Aktivitäten
mehr ausgeübt zu haben (UA S. 7).
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Prof. Dr. Dörig
Richter
Beck
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