Urteil des BVerwG vom 20.06.2007

Heimatstaat, Widerruf, Infrastruktur, Beendigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 43.07 (bisher: 1 B 206.06)
OVG 16 A 4589/05.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. August 2006
wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
„ob es … einer grundlegenden und dauerhaften Situati-
onsänderung im Heimatland des Klägers bedarf sowie der
Herstellung von Strukturen, die den betroffenen Flüchtlin-
gen wirksamen Schutz bieten, bevor eine Widerrufsent-
scheidung (nach § 73 Abs. 1 AsylVfG) erheben darf.“
„Ebenso“ habe das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren ent-
schieden. Gleiches ergebe sich aus der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie
2004/83/EG vom 29. April 2004), die im Gegensatz zu dem angefochtenen Ur-
teil einen anderen „Kerngehalt“ aufweise als der bisherige § 51 Abs. 1 AuslG,
nämlich den vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil zugrunde gelegten.
Damit und mit ihrem weiteren Vorbringen zeigt die Beschwerde die Klärungs-
bedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht in einer den Darlegungsanforde-
rungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise auf. Namentlich
fehlt es an der erforderlichen hinreichenden Befassung mit der einschlägigen
höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG
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1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 und vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 -
BVerwGE 126, 243; vgl. nunmehr auch Urteil vom 20. März 2007 - BVerwG 1 C
21.06 -). Danach ist die Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG ins-
besondere dann unverzüglich zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der
Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur
vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in
seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Ver-
folgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausge-
schlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Beruft
sich der anerkannte Flüchtling darauf, dass ihm bei der Rückkehr in seinen
Heimatstaat nunmehr eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung drohe,
ist dabei der allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzu-
wenden. Besteht nach diesen Maßstäben für den Flüchtling keine Verfolgungs-
gefahr in seinem Heimatstaat, dann kann er es - vorbehaltlich der Ausnahme in
§ 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG - im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 GFK nicht mehr ab-
lehnen, den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit (wieder) in An-
spruch zu nehmen. Denn mit „Schutz“ in diesem Sinne kann nur der Schutz vor
Verfolgung gemeint sein. Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im
Herkunftsstaat (z.B. aufgrund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer
schlechten Wirtschaftslage) eine Rückkehr unzumutbar ist, ist bei Widerruf der
Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht zu prüfen. Ebenso we-
nig kommt es darauf an, ob im Herkunftsstaat generell und unabhängig von
einer Verfolgungsgefahr eine angemessene Infrastruktur oder eine ausreichen-
de Existenzgrundlage vorhanden ist. Die Beschwerde, die sich weitgehend in
der Art einer Berufungsbegründung gegen die rechtliche und tatsächliche Wür-
digung des Falles durch das Berufungsgericht wendet (vgl. den Schriftsatz vom
16. Oktober 2006), zeigt, auch wenn sie in diesem Zusammenhang das Urteil
vom 1. November 2005 erwähnt, einen über die bisherige höchstrichterliche
Rechtsprechung hinausgehenden Klärungsbedarf nicht auf. Soweit sich die
Beschwerde auf die Qualifikationsrichtlinie bezieht, berücksichtigt sie nicht,
dass deren den Widerruf betreffende Bestimmungen über Aberkennung, Been-
digung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 14
i.V.m. Art.11) im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar sind. Denn sie gelten
gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie nur bei Anträgen auf internationalen Schutz,
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die - anders als hier - nach Inkrafttreten der Richtlinie am 20. Oktober 2004 ge-
stellt wurden (vgl. zu weiteren Einzelheiten der Qualifikationsrichtlinie das er-
wähnte Urteil vom 20. März 2007). Schließlich legt die Beschwerde auch nicht
substantiiert dar, inwiefern die Klärung der aufgeworfenen Frage bezogen auf
den Kläger entscheidungserheblich wäre.
Soweit die Beschwerde weiter ausführt, die Feststellungen des Oberverwal-
tungsgerichts seien auf zu schmaler Tatsachengrundlage erfolgt, auch habe es
„die zahlreichen vom VG Köln in seiner neueren Entscheidung vom 24. März
2006 angeführten Quellen“ nicht berücksichtigt, legt sie nicht dar, inwiefern da-
mit ein Revisionszulassungsgrund (§ 132 Abs. 2 VwGO) geltend gemacht wird.
Auch wenn ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ge-
meint sein sollte, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Sie zeigt nämlich
nicht in einer den gesetzlichen Darlegungserfordernissen entsprechenden Wei-
se auf, inwiefern sich dem Berufungsgericht eine entsprechende Aufklärung
hätte aufdrängen müssen. Was die erwähnten Quellen angeht, bezeichnet die
Beschwerde bereits nicht, welche Quellen im Einzelnen gemeint sind. Unab-
hängig hiervon legt sie nicht substantiiert dar, inwiefern die vermisste Aufklä-
rung zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte führen können.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 Satz 1 RVG.
Dr. Mallmann Richter Beck
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