Urteil des BVerwG vom 27.06.2007

Armenien, Drittstaat, Ausbürgerung, Asylbewerber

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 42.07 (bisher: 1 B 202.06)
VGH 9 B 04.30118
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 24. Juli 2006 wird verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten
Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der
Divergenz nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ent-
sprechenden Weise dar.
a) Die Beklagte rügt, es widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungs- und des Bundesverwaltungsgerichts zur inländischen Fluchtalternative,
wenn es das Berufungsgericht als unerheblich erachte, ob die Klägerin über
Armenien nach Berg-Karabach gelangen könnte und dort eine zumutbare in-
ländische Fluchtalternative hätte, weil es dem Asylbewerber freistehe, den Ziel-
staat seiner Flucht zu wählen, und die Möglichkeit, innerhalb des Heimatstaates
eine Zuflucht zu finden, unwesentlich sei, wenn der Zentralstaat sie ausgebür-
gert habe und in das Kernterritorium nicht wiedereinreisen lasse (Beschwerde-
begründung S. 4).
Mit diesem Vorbringen kann eine Zulassung der Revision wegen Divergenz
nicht erreicht werden. Die Beschwerde zeigt nämlich nicht - wie erforderlich - die
Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage auf, für die sie eine Divergenz
behauptet. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom
5. April 2007 in dem Verfahren BVerwG 1 B 165.06 auf eine gleichlautende Di-
1
2
3
- 3 -
vergenzrüge der Beklagten näher ausgeführt. Hierauf wird zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen.
b) Die Beklagte wirft zwei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Fall
auf, dass die unter „a“ erörterte Divergenz nicht vorliegt (Beschwerdebegrün-
dung S. 4 f.):
(1) Lässt die Ausbürgerung durch den Zentralstaat die
Klärung der Frage obsolet werden, ob der Ausländer in
einem - zugänglichen - Teilbereich des Herkunftsstaats
Aufnahme finden könnte?
(2) Kann eine eventuelle inländische Fluchtalternative ei-
nem Asylsuchenden auch dann entgegengehalten wer-
den, wenn er den Ort der Zuflucht nur über einen Drittstaat
- hier: Armenien - unter bestimmten Erschwernissen, u.a.
wegen möglicher Wartezeiten und Beantragung etwa des
Flüchtlingsstatus dort, erreichen kann?
Auch diese Rügen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Die Be-
schwerde zeigt nicht auf, dass sie der Klärung in einem Revisionsverfahren be-
dürfen. Auch dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem bereits zitierten
Beschluss vom 5. April 2007 auf eine gleichlautende Grundsatzrüge der Be-
klagten näher ausgeführt. Auch hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholun-
gen Bezug genommen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Prof. Dr. Kraft
4
5
6
7