Urteil des BVerwG vom 13.10.2005

Kritik, Eingriff, Abfindung, Einlage

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 41.05
VGH 7 S 58/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r ,
Prof. Dr. R u b e l und Dr. N o l t e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg (Flurbereinigungsgericht) vom 28. Februar 2005
wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 27 352 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (i.V.m.
§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Als grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift wirft die Be-
schwerde die Frage auf,
"ob ein Kläger mit seiner Klage gegen die vorläufige Besitzeinwei-
sung auf die Geltendmachung des groben Missverhältnisses zwischen Einlage
und Abfindung bzw. der Qualifizierung als 'unzumutbarer Eingriff' in die
bisherige Struktur seines landwirtschaftlichen Betriebes für den Fall verwiesen
ist, dass der vorläufigen Besitzeinweisung ein rechtswidrig abgelehnter Antrag
auf nachträgliche Änderung des Flurbereinigungsgebiets gem. § 8 Abs. 1
FlurbG durch Herausnahme der Einlageflurstücke zugrunde liegt".
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache jedoch nur dann
zu, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchst-
richterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde lie-
genden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen
Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier, weil sich die bezeichnete Rechtsfrage
nicht als klärungsbedürftig erweist. Das ergibt sich schon daraus, dass die von der
Beschwerde angesprochene Frage nach dem Umfang des Klagerechts nach § 65
FlurbG in der vom Verwaltungsgerichtshof zutreffend wiedergegebenen und ange-
wandten Rechtsprechung des BVerwG geklärt ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom
4. Juli 1985 - BVerwG 5 C 7.82 - BVerwGE 71, 369 <372> m.w.N.). Einen weiterge-
henden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht in einer den Darlegungsanforde-
rungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise auf (vgl. hierzu BVerwG,
Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26). Denn von der Formulierung ihrer Grundsatzfrage abgesehen be-
schränkt sich die Beschwerdebegründung auf die Kritik eines früheren, zwischen den
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Beteiligten ergangenen Urteils, mit dem der Verwaltungsgerichtshof die Klage des
Klägers auf nachträgliche Änderung des Flurbereinigungsgebiets nach § 8 FlurbG
rechtskräftig abgewiesen hat. Im Übrigen ist jedenfalls nicht erkennbar, dass es der
Funktion des Verfahrens nach § 65 FlurbG entsprechen könnte, rechtskräftig ent-
schiedene Fragen des bisherigen Flurbereinigungsverfahrens erneut überprüfen zu
lassen, zumal wenn - wie hier - nicht einmal eine zwischenzeitliche Änderung der
Sach- und Rechtslage geltend gemacht wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwert-
festsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Vallendar Prof. Dr. Rubel Dr. Nolte