Urteil des BVerwG vom 15.11.2011

Gefahr, Todesstrafe, Behandlung, Bestrafung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 40.11
VGH 6 A 95/10.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 10. August 2011 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten
Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs.
2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO genügenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird. Eine solche
lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage,
„ob Personen, die im Heimatland wegen einer bereits in
der Bundesrepublik Deutschland verbüßten Strafe mit ei-
ner erneuten Bestrafung, bis hin zur Todesstrafe, zu rech-
nen haben, subsidiären Schutz im Rahmen von Art. 15
Buchst. A und B der EU Qualifikationsrichtlinie in Ver-
bindung mit § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG zu gewähren ist“,
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn das Berufungs-
gericht hat - wie auch die Beschwerde nicht verkennt - unter Zugrundelegung
der Angaben des Klägers und der sich aus den Erkenntnisquellen ergebenden
tatsächlichen Rechtslage tatrichterlich festgestellt, dass für den Kläger keine
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Gefahr der Doppelbestrafung wegen seiner früheren Straftaten im Iran und da-
mit auch nicht die Gefahr der Verhängung der Todesstrafe und/oder einer un-
menschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohe (UA S. 25 ff.). Es ist nicht
geltend gemacht oder sonst ersichtlich, dass das Berufungsgericht für diese
Bewertung von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen oder
die Tatsachengrundlage hierfür unzureichend wäre.
Soweit der Kläger mit dem Vorbringen, es habe „der Sachverständige in seinem
Gutachten nicht ausführlich genug im Hinblick auf das Klägervorbringen Stel-
lung bezogen“, auch eine Verfahrensrüge hätte geltend machen wollen, ge-
nügte sie den Mindestanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ebenfalls
nicht.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 133
Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 Satz 1 RVG.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Fricke
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