Urteil des BVerwG vom 30.06.2010

Serbien, Kosovo, Verfahrensmangel, Unterliegen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 40.09
OVG A 4 A 604/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 11. August 2009 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt einen Revisionszulas-
sungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht in einer den Anforderungen
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Abgesehen davon, dass die Beschwerde schon keinen der Zulassungsgründe
des § 132 Abs. 2 VwGO benennt, führt das Vorbringen in der Beschwerdebe-
gründung auch der Sache nach weder auf eine grundsätzlich bedeutsame
Rechtsfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch auf eine Divergenz im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder auf einen Verfahrensmangel im Sinne
des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Beschwerde wendet sich vielmehr in der Art
einer Berufungsbegründung gegen die Feststellung des Berufungsgerichts,
wonach Angehörige der Roma weder im Kosovo noch in Serbien einer
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Gruppenverfolgung unterliegen. Die Beschwerde bemängelt die ihrer Ansicht
nach unrichtige Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im
Kosovo und in Serbien durch das Berufungsgericht, ohne insoweit auch nur
ansatzweise eine im Revisionsverfahren klärungsfähige und klärungsbedürftige
Rechtsfrage oder einen Verfahrensmangel aufzuzeigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Dr. Mallmann Beck Prof. Dr. Kraft
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