Urteil des BVerwG vom 11.07.2006

Urteil vom 11.07.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 40.06
VGH 2 S 1002/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2006
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hien und die Richter am
Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Domgörgen
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 3 252,53 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. März
2006 mit Schriftsatz vom 28. Juni 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdever-
fahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125
Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Hien Vallendar Domgörgen
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