Urteil des BVerwG vom 13.10.2005

Urteil vom 13.10.2005

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 40.05
VGH 7 S 114/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r ,
Prof. Dr. R u b e l und Dr. N o l t e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg (Flurbereinigungsgericht) vom 28. Februar 2005
wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 266 313 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (i.V.m.
§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Als grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift wirft die Be-
schwerde die Frage auf,
"ob eine angestrebte Herausnahme von in ein Unternehmensflur-
bereinigungsverfahren eingebrachten Grundstücken dann eine 'geringfügige
Änderung des Flurbereinigungsgebiets' i.S.v. § 8 Abs. 1 FlurbG darstellt, wenn
die Grundstücke entgegen dem ursprünglichen Unternehmenszweck nicht
mehr bzw. nur noch teilweise benötigt und benutzt werden".
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache jedoch nur dann
zu, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchst-
richterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde lie-
genden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen
Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier, weil sich die bezeichnete Rechtsfrage
mangels Entscheidungserheblichkeit nicht als klärungsbedürftig erweist. Das ergibt
sich schon daraus, dass die Frage mit ihrer Annahme, dass "Grundstücke entgegen
dem ursprünglichen Unternehmenszweck nicht mehr bzw. nur noch teilweise benötigt
und benutzt werden", Tatsachen voraussetzt, die vom Verwaltungsgerichtshof - ohne
dass die Beschwerde hiergegen eine Verfahrensrüge i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
erhoben hätte - nicht festgestellt worden sind. Hat aber das Vordergericht Tatsachen,
die vorliegen müssten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochene
Rechtsfrage sich in einem Revisionsverfahren stellen könnte, nicht getroffen, kann
die Revision nicht im Hinblick auf diese Rechtsfrage wegen grundsätzlicher Bedeu-
tung zugelassen werden (stRspr.; vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 1997
- BVerwG 8 B 204.96 - NVwZ 1997, 801).
- 3 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwert-
festsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Vallendar Prof. Dr. Rubel Dr. Nolte