Urteil des BVerwG vom 31.01.2008

Genfer Flüchtlingskonvention, Kosovo, Neubeurteilung, Unhcr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 4.08
VGH A 6 S 740/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts-
hofs Baden-Württemberg vom 22. Oktober 2007 wird ver-
worfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) und das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie genügt nicht den Darle-
gungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
1. Die Beschwerde beanstandet, dass das Berufungsgericht der Berufung der
Beklagten im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130a VwGO ohne
mündliche Verhandlung stattgegeben habe, obwohl der Kläger mit Schriftsatz
vom 20. September 2007 dieser Verfahrensweise im Hinblick auf die zwischen-
zeitlich maßgebliche Qualifikationsrichtlinie und deren Umsetzung in § 60
Abs. 1 Satz 5 AufenthG entgegengetreten sei. In einer mündlichen Verhandlung
hätte eine Rechtsdiskussion erfolgen können, die möglicherweise das Gericht
zu einer anderen Entscheidung hätte veranlassen können. Dies gelte umso
mehr, als das erstinstanzliche Urteil zugunsten des Klägers ergangen sei. Die
Beschwerde sieht hierin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Mit diesem Vorbringen wird ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung
des Berufungsgerichtes beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), nicht aufge-
zeigt. Gemäß § 130a VwGO kann das Berufungsgericht über die Berufung
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durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder un-
begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Ob das
Gericht den ihm nach § 130a VwGO eröffneten Weg der Entscheidung im Be-
schlussverfahren beschreitet, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, das
nur auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen überprüfbar ist
(stRspr, etwa Beschluss vom 3. Februar 1999 - BVerwG 4 B 4.99 - Buchholz
310 § 130a VwGO Nr. 33). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass ein solcher
Verfahrensfehler hier vorliegt. Allein der Umstand, dass der anwaltlich vertrete-
ne Kläger in erster Instanz gewonnen hat und im Hinblick auf die Qualifikations-
richtlinie und deren Umsetzung eine Rechtsdiskussion in einer mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungsgericht begehrte, genügt hierfür nicht.
2. Auch mit ihren Grundsatzrügen kann die Beschwerde die Zulassung der Re-
vision nicht erreichen. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Be-
deutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungs-
bedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die in einem Revisi-
onsverfahren verallgemeinerungsfähig beantwortet werden kann.
a) Die Beschwerde hält zunächst aufgrund der zwischenzeitlichen Umsetzung
der Qualifikationsrichtlinie im Aufenthaltsgesetz für grundsätzlich bedeutsam, in
welchem Maße die Genfer Flüchtlingskonvention und damit die „Wegfall-der-
Umstände-Klausel“ zum Tragen komme. In diesem Zusammenhang weist sie
darauf hin, dass in § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG die ergänzende Anwendung
der Qualifikationsrichtlinie festgeschrieben worden sei und damit Klärungsbe-
darf bestehe, inwieweit nach Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie in nationale
Gesetze die dortigen Mindestnormen im Falle der Widerrufsentscheidung be-
treffend Kosovo eingehalten seien. Hierbei sei auch von Bedeutung, welche
Qualität die abweichende Auslegung des Amtes des Hohen Flüchtlingskom-
missars der Vereinten Nationen betreffend Anforderungen an eine Widerrufs-
entscheidung habe.
Mit diesem Vorbringen genügt die Beschwerde nicht den Anforderungen an die
Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung. Es fehlt bereits an der Herausar-
beitung einer hinreichend konkreten Frage. Stattdessen verweist die Beschwer-
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de pauschal auf die Wegfall-der-Umstände-Klausel der Genfer Flüchtlingskon-
vention, deren Auslegung durch den UNHCR und die zwischenzeitliche Umset-
zung der Qualifikationsrichtlinie, ohne in diesem Zusammenhang eine konkrete
für die Revision entscheidungserhebliche Rechtsfrage aufzuwerfen und deren
Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit im Einzelnen darzulegen.
b) Soweit die Beschwerde im Übrigen der Auffassung ist, auch die Neubeurtei-
lung der zwischenzeitlich eingetretenen politischen Situation im Kosovo sei von
grundsätzlicher Bedeutung, zielt das Vorbringen nicht - wie für eine Grundsatz-
rüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erforderlich - auf eine Rechtsfrage, son-
dern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der tatsächlichen
Verhältnisse im Kosovo (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 133
Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 Satz 1 RVG.
Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Fricke
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