Urteil des BVerwG vom 02.11.2006

Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Aufwand, Hundesteuer, Satzung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 4.06
OVG 14 A 3852/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 2006
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. h.c. Hien,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. November 2005
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 33,75 € (entspricht 66 DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage dann, wenn in dem angestreb-
ten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in
ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hi-
nausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl.
§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist (Beschluss vom 19. August 1997
- BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Daran
fehlt es hier.
Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, „wann ein Hund ausschließlich der
Einnahmeerzielung dient und damit der Besteuerungsgegenstand nach Art. 105
Abs. 2a GG nicht erfüllt ist“. Diese Frage betrifft die Auslegung der vom Ober-
verwaltungsgericht als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid he-
rangezogenen Hundesteuersatzung des Beklagten, die auf § 3 KAG NW be-
ruht. Dieses Landesrecht wird vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft und kann
eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung deswegen nicht
begründen. Zudem hat das Berufungsgericht einen Sachverhalt, wie ihn die
aufgeworfene Frage voraussetzt, seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt.
Für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) hat das Berufungsgericht zum
einen festgestellt, dass von den Wachhunden des Klägers das zur Hofstelle
gehörende Wohnhaus ebenfalls bewacht wird. Zum anderen hat es die tatsäch-
1
2
3
- 3 -
liche Feststellung getroffen, dass der Kläger die Hunde im Rahmen seiner Ei-
genjagd einsetzt, die entgegen seiner Ansicht ebenfalls einen Aufwand darstellt,
der über das für die Deckung allgemeiner Lebensbedürfnisse Erforderliche hi-
nausgeht. Deshalb ist es davon ausgegangen, dass die Hunde auch zu persön-
lichen Zwecken gehalten werden. Diese Tatsachen hat es der Anwendung der
Hundesteuersatzung zugrunde gelegt. Die Hundesteuersatzung des Beklagten
wird nicht dadurch zu revisiblem Recht, dass Art. 105 Abs. 2a GG zur Erhebung
von Aufwandsteuern und damit auch der Hundesteuer ermächtigt. Für die
grundsätzliche Klärung einer Frage des Bundesrechts kommt es nicht darauf
an, wie Landesrecht, hier die Gemeindesatzung, im Lichte des Bundesrechts
auszulegen ist. Die Zulassung der Grundsatzrevision ist nur zu rechtfertigen,
wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts
darlegt, nicht aber dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das
Landesrecht klärungsbedürftig ist (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 7. März
1996 - BVerwG 6 B 11.96 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 7 m.w.N.).
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die
Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG (nur) den besonderen, über
die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für
die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensver-
wendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirt-
schaftliche Leistungsfähigkeit besteuern (Urteile vom 29. November 1991
- BVerwG 8 C 107.89 - Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 17 S. 3 <5>, vom 10. Ok-
tober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 <304 f.> und vom 6. De-
zember 1996 - BVerwG 8 C 49.95 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer
Nr. 12 S. 15 <16>). Die Hundesteuer ist eine solche Aufwandsteuer. Das Halten
eines Hundes geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hin-
aus und erfordert einen - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen -
zusätzlichen Vermögensaufwand (vgl. Beschlüsse vom 28. November 1997
- BVerwG 8 B 224.97 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 5, vom 31. Oktober
1990 - BVerwG 8 B 72.90 - Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 16 S. 2 f.).
Nach der für den Senat verbindlichen Auslegung der Hundesteuersatzung des
Beklagten durch das Berufungsgericht ist die Hundesteuer als Aufwandsteuer
4
5
- 4 -
im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG ausgestaltet. Danach liege im Halten von
Hunden, das nicht persönlichen, sondern allein gewerblichen Zwecken diene,
keine Verwendung von Einkommen und Vermögen zur Bestreitung eines Auf-
wandes, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Er-
forderliche hinausgehe (UA S. 6). Ein solcher nicht persönlichen Zwecken die-
nender Aufwand gehöre nicht zu dem, das zu besteuern durch Art. 105 Abs. 2a
GG den Ländern die Gesetzgebungsbefugnis für örtliche Aufwandsteuern ver-
liehen sei (UA S. 7). Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts. Danach kann eine Aufwandsteuer nicht für Gegen-
stände erhoben werden, die nicht der Einkommensverwendung (privatem Auf-
wand), sondern allein der Einkommenserzielung dienen (Urteil vom 26. Juli
1979 - BVerwG 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230 <235> = Buchholz 401.61 Zweit-
wohnungssteuer Nr. 1). Hier besteht kein Klärungsbedarf.
Soweit die Beschwerde einwenden will, der Satzungsgeber habe verkannt,
dass unter den Begriff der Aufwandsteuer nicht eine Hundehaltung falle, die
überwiegend zu betrieblichen Zwecken erfolge, geht dieser Einwand fehl. Der
Satzungsgeber kann sich nämlich im Rahmen der ihm zustehenden Gestal-
tungsfreiheit für eine generalisierende Satzungsregelung entscheiden. Da es
sich bei der Erhebung von Steuern um ein Massengeschäft handelt, sind typi-
sierende und generalisierende Regelungen grundsätzlich zulässig, solange die
steuerlichen Vorteile der Typisierung in einem angemessenen Verhältnis zu den
mit ihr notwendig verbundenen Nachteilen stehen (BVerfG, Beschluss vom
6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 <354 f.>). Das ist der
Fall. Hier wurden die betrieblichen Interessen, die nicht als steuerpflichtiger
Aufwand anzusehen sind, in § 4 Abs. 2 der Satzung insoweit berücksichtigt, als
für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von
dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt
liegen, erforderlich sind, die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes
nach § 2 der Satzung zu ermäßigen ist.
Zudem ist revisionsgerichtlich geklärt, dass ein Gegenstand auch einer Auf-
wandsteuer unterworfen werden darf, wenn er einerseits zur Einkommenserzie-
lung wie auch andererseits zur Einkommensverwendung dient (Urteil vom
6
7
- 5 -
26. September 2001 - BVerwG 9 C 1.01 - BVerwGE 115, 165 <170 f.> zur
Zweitwohnungssteuer). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des
Einzelfalles können pauschalierend Beträge, die die unterschiedlichen Nutzun-
gen berücksichtigen, festgelegt werden (Urteil vom 26. September 2001 a.a.O.
S. 172).
Grundsätzliche Bedeutung kommt der aufgeworfenen Frage auch nicht deshalb
zu, weil Obergerichte die Hundesteuerpflicht bei Hunden, die sowohl zu betrieb-
lichen Zwecken wie auch zur privaten Lebensführung gehalten werden, unter-
schiedlich beurteilen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 16. Dezember 2002 - 2 S
2113/00 - VBlBW 2003, 288; VGH Kassel, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 5 UZ
1006/06 - KStZ 2006, 198; Urteil vom 25. Juni 2003 - 5 UE 1174/01 - NVwZ-RR
2004, 213). Die Hundesteuerpflicht wird aufgrund jeweiliger landesrechtlicher
Normen erhoben. Diese entziehen sich revisionsgerichtlicher Prüfung, soweit
sie den von Art. 105 Abs. 2a GG vorgegebenen und revisionsgerichtlich geklär-
ten Begriff des Aufwands nicht verletzen (vgl. Urteile vom 12. April 2000
- BVerwG 11 C 12.99 - BVerwGE 111, 122 <125> und vom 30. Juni 1999
- BVerwG 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188 <189>).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Dr. h.c. Hien Vallendar Buchberger
8
9