Urteil des BVerwG vom 15.11.2011

Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 39.11
OVG 18 B 1242/11
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 20. Oktober 2011 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungs-
gerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss nicht.
Darüber hinaus ist die Beschwerde nicht durch einen Rechtsanwalt, einen
Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die
Befähigung zum Richteramt besitzt oder einen anderen vor dem Bundesver-
waltungsgericht zugelassenen Bevollmächtigten eingelegt worden (§ 67 Abs. 4
VwGO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Prof. Dr. Berlit
Richter
Prof. Dr. Kraft
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