Urteil des BVerwG vom 07.08.2008

Bewaffneter Konflikt, Bedrohung, Zivilperson, Lebensgefahr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 39.08 (10 PKH 12.08)
OVG 20 A 2375/07.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewil-
ligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abge-
lehnt.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 2008 wird
zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aus-
sicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. den §§ 114 und 121 Abs. 1 ZPO).
Die Beschwerde, die sich auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzli-
chen Bedeutung der Rechtssache stützt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), hat keinen
Erfolg.
Die Beschwerde hält zunächst die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ei-
ner Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen
oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des Art. 15 Buchst. c der
sog. Qualifikationsrichtlinie nur dann festgestellt werden kann, wenn sie lan-
desweit besteht. Das Oberverwaltungsgericht habe einen derartigen Rechtssatz
zwar nicht wörtlich aufgestellt, es sei aber sinngemäß von dem Grundsatz aus-
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gegangen, eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des Art. 15
Buchst. c der Richtlinie liege nur dann vor, wenn sie landesweit, also auch in
Kabul bestehe. Dadurch habe das Oberverwaltungsgericht nicht geprüft, ob von
den aus Herat stammenden Klägern nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie vernünfti-
gerweise erwartet werden könne, in Kabul Schutz zu suchen, obwohl sie dort
nie gelebt hätten und sich auch nicht auf familiäre Beziehungen stützen könn-
ten. Unabhängig davon, ob dem Berufungsurteil entnommen werden kann,
dass das Berufungsgericht eine landesweite ernsthafte individuelle Bedrohung
für erforderlich hält, geht die Beschwerde jedenfalls in diesem Zusammenhang
nicht näher auf die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage ein.
Insoweit hätte es näherer Darlegung bedurft, inwiefern, wenn schon nicht lan-
desweit, dann jedenfalls regional, etwa am Herkunftsort der Kläger die Voraus-
setzungen des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie vorliegen. Dessen ungeachtet
lässt sich die Frage beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revi-
sionsverfahrens bedarf. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt - nur solch ein
Konflikt kommt vorliegend in Betracht - liegt auch dann vor, wenn er nur in ei-
nem Teil des Staatsgebiets besteht. Das ergibt sich schon daraus, dass gemäß
§ 60 Abs. 11 AufenthG auch für die Feststellung eines Abschiebungsverbots
nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, der Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsricht-
linie in nationales Recht umgesetzt hat, die Regeln über den internen Schutz
nach Art. 8 der Richtlinie gelten. Ein aus seinem Herkunftsstaat Geflohener
kann aber nur auf eine landesinterne Schutzalternative verwiesen werden,
wenn diese außerhalb des Gebietes eines innerstaatlichen bewaffneten Kon-
flikts liegt. Damit wird anerkannt, dass sich ein innerstaatlicher Konflikt nicht auf
das gesamte Staatsgebiet erstrecken muss (so inzwischen auch Urteil des Se-
nats vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - zur Veröffentlichung in der amt-
lichen Entscheidungssammlung vorgesehen).
Auch die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage bedarf
nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Die Beschwerde hält die
Frage für grundsätzlich bedeutsam, welcher Prognosemaßstab bei der Prüfung
des Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie anzuwenden ist bzw. welches
Kriterium zur Feststellung der ernsthaften individuellen Bedrohung heranzuzie-
hen ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stünden in Kabul
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Selbstmordattentate im Vordergrund, die zwar stark zugenommen hätten, aber
angesichts der Zielrichtung auf Sicherheitskräfte, der Größe der Stadt und der
Anzahl ihrer Bewohner doch noch nicht zur unmittelbaren Bedrohung jedes Ein-
zelnen führten. Zu klären sei daher, ob eine quantitative Bewertung mit qualita-
tiven Momenten oder - was die Beschwerde für richtig hält - eine strikt qualifi-
zierende Betrachtungsweise anzuwenden sei, bei der die besondere Schwere
des befürchteten Eingriffs (typischerweise Leibes- und Lebensgefahr) aus-
schlaggebendes Kriterium sei. Die Beschwerde macht auch insoweit nicht er-
sichtlich, dass sich die aufgeworfene Frage in dieser Form in einem Revisions-
verfahren in entscheidungserheblicher Weise stellen würde. Im Übrigen bedarf
es keiner näheren Begründung, dass zur Beurteilung der Frage, ob in einer all-
gemeinen Gefahrenlage jede einzelne Zivilperson in dem betreffenden Gebiet
individuell erheblich bzw. ernsthaft bedroht ist, neben qualitativen auch quanti-
tative Kriterien heranzuziehen sind. Nur so lässt sich das Ausmaß der Gefah-
rendichte klären. Dementsprechend hat der Senat hierzu erkannt, dass zur
Feststellung der Gefahrendichte im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG
bzw. des Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie ähnliche Kriterien Bedeu-
tung haben wie im Bereich des Flüchtlingsrechts für den dort maßgeblichen
Begriff der Verfolgungsdichte bei einer Gruppenverfolgung (vgl. nochmals Urteil
vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 -).
Bei dieser Sachlage kommt auch eine Zulassung der Revision wegen nachträg-
licher Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht in Betracht.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Dr. Mallmann Richter Fricke
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