Urteil des BVerwG vom 19.07.2005

Richteramt, Gemeinde, Grundstück, Verordnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 39.05
OVG 5 B 36/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r ,
Prof. Dr. R u b e l und Prof. Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
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Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts
über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss
vom 16. Februar 2005 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzu-
lassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage
geben, ob die Erhebung der vollen Grundsteuer für ein Grundstück gegen den all-
gemeinen Gleichheitssatz verstößt, wenn es in einem Gemeindeteil belegen ist, der
in diese Gemeinde nach dem 1. Januar 1935 eingegliedert wurde und sich nach § 41
Satz 1 GrStG i.V.m. §§ 29 bis 33 GrStDV vom 1. Juli 1937 für dieses Grundstück
eine höhere Steuermesszahl ergibt, als für Grundstücke in Gemeindeteilen, die be-
reits zuvor zu der Gemeinde gehörten, und ob dies unbillig im Sinne des § 227 AO
ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 10 C 8.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerde-
führer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-
gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. Novem-
ber 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begrün-
dung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ju-
ristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
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Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertre-
ten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Vallendar Prof. Dr. Rubel Prof. Dr. Eichberger