Urteil des BVerwG vom 20.11.2008

Ermessen, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 38.08
OVG 10 A 11003/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. November 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-
Pfalz vom 21. Februar 2008 und das Urteil des Verwal-
tungsgerichts Koblenz vom 16. August 2007 sind unwirk-
sam.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufge-
hoben.
G r ü n d e :
Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für
erledigt erklärt. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung des
§ 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 141 und 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, die
Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen festzustellen und gemäß
§ 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen
unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten gegeneinander aufzuheben
(§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da die Erfolgsaussichten der Beschwerde offen
sind und die Einbürgerung des Klägers, die letztlich zur Erledigung des Rechts-
streits geführt hat, der Sphäre des Klägers zuzurechnen ist.
Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegens-
tandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.
Dr. Mallmann
Richter
Fricke
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