Urteil des BVerwG vom 28.06.2007

Urteil vom 28.06.2007

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 38.07 (bisher: 1 B 193.06)
OVG 10 A 11043/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 11. August 2006 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Dies hat der
Senat zu entsprechenden Grundsatzrügen des Prozessbevollmächtigten des
Klägers in seinem Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 10 B
36.07 (bisher: 1 B 191.06) im Einzelnen begründet. Hierauf wird zur Vermei-
dung von Wiederholungen Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Dr. Mallmann Beck Prof. Dr. Dörig
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