Urteil des BVerwG vom 27.06.2005

Rechtsmittelbelehrung, Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 38.05
OVG 4 LB 5/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e und D o m g ö r g e n
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts vom 28. April 2005 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 9,55 € festgesetzt.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen
Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten
eingelegt worden ist. Auf das Vertretungserfordernis ist sowohl in der Rechtsmittel-
belehrung der angefochtenen Entscheidung als auch im Schreiben des Berichterstat-
ters vom 26. Mai 2005 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-
ruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Hien Dr. Nolte Domgörgen