Urteil des BVerwG vom 16.06.2014

Rechtliches Gehör, Religionsgemeinschaft, Irak, Heimat

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 37.14
OVG 9 A 1156/11.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juni 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. März
2014 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die sich nicht ausdrücklich auf einen der in § 132 Abs. 2
VwGO genannten Zulassungsgründe bezieht, ist unzulässig. Sie legt einen Zu-
lassungsgrund nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
genügenden Weise dar.
Die Beschwerde rügt, dass das Oberverwaltungsgericht die Annahme abge-
lehnt habe,
„dass der Kläger vor seiner Ausreise oder nunmehr im
Falle einer Rückkehr in den Irak allein wegen seiner Zu-
gehörigkeit zu der yezidischen Religionsgemeinschaft von
einer GruppenverfoIgung durch nichtstaatliche Akteure
bedroht war bzw. ist. Die für die Annahme einer Gruppen-
verfolgung erforderliche Verfolgungsdichte sei weder lan-
desweit noch in Bezug auf die yezidischen Stammesge-
biete Sinjar gegeben“.
Zur Begründung beruft er sich u.a. auf einen eingereichten Bericht einer Per-
son, die innerhalb der yezidischen Religionsgemeinschaft eine exponierte geist-
liche Persönlichkeit darstelle, bereits im Irak Menschenrechtsaktivist gewesen
sei und sich nach dem Sturz des Saddam-Regimes für die Belange der Yeziden
eingesetzt habe. Nach diesem Bericht seien für den Zeitraum von 2011 bis
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2013 mehr Ermordungen von Yeziden im Siedlungsgebiet Sinjar ausgewiesen
als vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegt. Weiter macht die Beschwer-
de geltend, dass die irakische Zentralregierung an einer Schutzgewährung für
die Mitglieder der yezidischen Religionsgemeinschaft nicht interessiert sei und
Schutz nicht gewähre, und führt weiter Gesichtspunkte auf, die das Oberverwal-
tungsgericht übersehen oder nicht hinreichend gewürdigt habe. Damit wird ein
Zulassungsgrund nicht dargelegt.
Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen die grundsätzliche Bedeutung der
Frage einer Gruppenverfolgung von Angehörigen der yezidischen Religionsge-
meinschaft geltend machen will, verkennt er, dass die Zulassung der Revision
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache voraussetzt, dass eine klä-
rungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen
wird, die sich in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würde. Sein Vor-
bringen zielt im Kern aber nicht auf eine erkennbare Rechtsfrage, sondern auf
die dem Tatsachengericht vorbehaltene Prognose, ob dem Kläger aufgrund sei-
ner persönlichen Verhältnisse angesichts der politischen Gegebenheiten in
seiner Heimat und insbesondere der Lage der Yeziden im Irak Gefahren dro-
hen, die zu einer Gewährung internationalen Schutzes führen können. Er greift
damit der Sache nach die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen
Feststellungen zu den Prognosegrundlagen sowie die darauf aufbauende Prog-
nose als Teil der Beweiswürdigung an und stellt dem seine eigene Einschät-
zung der Sachlage entgegen, ohne insoweit eine konkrete Rechtsfrage aufzu-
zeigen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren unerheblich ist dabei auch die
jüngste Entwicklung im Irak, auf die auch weder das Berufungsgericht noch die
Beschwerde eingehen konnten.
Das Vorbringen des Klägers, das Oberverwaltungsgericht habe bestimmte
Aspekte außer Acht gelassen, übersehen oder nicht ausreichend gewürdigt,
legt auch keinen Verfahrensfehler, insbesondere keine Verletzung seines An-
spruchs auf rechtliches Gehör, in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 2 VwGO entsprechenden Weise hinreichend dar. Der Sache nach be-
schränkt er sich darauf, der eingehenden Würdigung der Verfolgungslage durch
das Berufungsgericht in Teilaspekten ergänzende, im Ergebnis abweichende
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Tatsachenelemente entgegenzuhalten, ohne darzulegen, inwieweit sich dem
Berufungsgericht eine ausdrückliche Auseinandersetzung hiermit hätte auf-
drängen bzw. es die von dem Kläger gezogenen Schlüsse hätte ziehen müs-
sen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 Satz 1 RVG; Gründe für eine abweichende Festsetzung nach § 30 Abs. 2
RVG liegen nicht vor.
Prof. Dr. Berlit
Fricke
Dr. Maidowski
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