Urteil des BVerwG vom 10.09.2012

Geburt, Afghanistan, Heimatstaat, Abweisung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 37.12
OVG 8 A 10377/12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. September 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und Dr. Maidowski
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 13. Juni 2012 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechts-
sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unzu-
lässig. Sie legt den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht in einer den An-
forderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisi-
blen Rechts aufgeworfen wird, die sich in dem angestrebten Revisionsverfahren
stellen würde. Eine solche Rechtsfrage lässt sich der Beschwerde nicht ent-
nehmen.
Die Beschwerde hält im Rahmen eines Begehrens auf Gewährung von Ab-
schiebungsschutz, das allein nach Abweisung der weitergehenden Klage durch
das Verwaltungsgericht noch Gegenstand des Berufungsbegehrens war, für
klärungsbedürftig,
ob junge, alleinstehende, männliche afghanische Staats-
angehörige, die sich längere Zeit außerhalb ihres Her-
kunftsstaates aufgehalten haben oder im Ausland geboren
sind, bei einer Rückkehr einer extremen Gefahrenlage in
verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1
und 3 AufenthG ausgesetzt sind.
Mit dieser Frage formuliert die Beschwerde keine revisionsgerichtlich klärungs-
fähige Rechtsfrage, sondern zielt im Kern auf die dem Tatsachengericht vorbe-
haltene Prognose, ob dem Kläger aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse
angesichts der tatsächlichen Verhältnisse und politischen Gegebenheiten in
seinem Heimatstaat Gefahren drohen, welche die Voraussetzungen national-
rechtlicher Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG aus-
1
2
3
4
- 3 -
füllen. Hierfür verweist sie u.a. auf die schlechte bzw. katastrophale Versor-
gungslage in Afghanistan, das Fehlen sozialer Absicherungssysteme, die tradi-
tionell bei den Familien- und Stammesverbänden liegende soziale Absicherung
sowie die besonderen Probleme, die eine wegen längerer Abwesenheit oder
Geburt im Ausland mit den gesellschaftlichen Strukturen nicht vertraute Person
zu bewältigen habe. Damit greift die Beschwerde der Sache nach allein die vom
Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu den Prognose-
grundlagen sowie die darauf aufbauende Prognose als Teil der Beweiswürdi-
gung an und stellt dem ihre eigene Einschätzung der Sachlage entgegen, ohne
insoweit eine konkrete, abstrakter und fallübergreifender Klärung zugängliche
Rechtsfrage aufzuzeigen. Der Hinweis auf die Zulassung der Berufung wegen
der aufgeworfenen Frage vernachlässigt, dass in Asylrechtsstreitigkeiten der
Berufungszulassungsgrund der „grundsätzlichen Bedeutung“ auch solche Fälle
umfasst, in denen sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache allein
aus den verallgemeinerungsfähigen Auswirkungen ergibt, die die in der Beru-
fungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen haben wird
(Urteil vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24). Weil das Re-
visionsgericht von sich aus keine Tatsachen ermitteln darf, es vielmehr - auf der
Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen -
Fragen des revisiblen Rechts zu klären hat, unterscheidet sich der herangezo-
gene Revisionszulassungsgrund von dem Berufungszulassungsgrund der
„grundsätzlichen Bedeutung“ (s.a. Beschluss vom 8. September 2011 - BVerwG
10 B 33.11).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 Satz 1 RVG.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Kraft
Dr. Maidowski
5
6