Urteil des BVerwG vom 27.05.2010

Afghanistan, Familie, Überzeugung, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 37.09
VGH A 11 S 479/09
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 14. Mai 2009 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzli-
chen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt ist, hat
keinen Erfolg.
Die Beschwerde hält die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, ob
aufgrund der „heute im September 2009 vorliegenden Erkenntnisse und Infor-
mationen“ für Flüchtlinge aus Afghanistan eine extreme Gefahrenlage aufgrund
der angespannten Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan vorliegt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des
revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die in einem Revisionsverfahren verallge-
meinerungsfähig beantwortet werden kann. Die von der Beschwerde aufgewor-
fene Frage zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachen-
gerichten vorbehaltene Klärung der politischen und sozialen Verhältnisse in
Afghanistan. Im Übrigen beruft die Beschwerde sich - bezogen auf den Zeit-
punkt September 2009 - im Wesentlichen auf neue tatsächliche Umstände, die
nach Erlass des Berufungsurteils in Afghanistan eingetreten sein sollen und
deshalb in einem Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden könnten.
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Weitere Rügen hat die Beschwerde nicht erhoben. Selbst wenn man ihrem
Vorbringen entnehmen wollte, dass eine Verfahrensrüge beabsichtigt ist (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wäre ein Verfahrensmangel nicht in einer den gesetzlichen
Anforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) entsprechenden Weise bezeichnet.
Unter anderem stellt sich die Beschwerde gegen die Überzeugung des Be-
rufungsgerichts, dass der Kläger jedenfalls in Kabul auf den Rückhalt und die
Unterstützung seiner Familie bauen kann (UA S. 11) ohne diese Feststellung
mit durchgreifenden Rügen anzugreifen.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Dr. Mallmann Richter Fricke
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