Urteil des BVerwG vom 28.06.2007, 10 B 37.07
Urteil vom 28.06.2007
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 37.07 (bisher: 1 B 192.06) OVG 10 A 11046/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Juni 2007 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. August 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
1Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Dies hat der
Senat zu entsprechenden Grundsatzrügen des Prozessbevollmächtigten des
Klägers in seinem Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 10 B
36.07 (bisher: 1 B 191.06) im Einzelnen begründet. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
2Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Dr. Mallmann Beck Prof. Dr. Dörig
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